20 % oder 100 % Betriebsausgabenabzug bei der pauschaldotierten Unterstützungskasse?

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1. Diskussion um den Betriebsausgabenabzug bei der Pauschaldotierten Unterstützungskasse

Vertreter der Versicherungswirtschaft behaupten häufig, bei der pauschaldotierten Unterstützungskasse gäbe es keinen vollen Betriebsausgabenabzug oder alternativ, der Betriebsausgabenabzug bei der pauschaldotierten Unterstützungskasse sei beschränkt bzw. würde nur 20 %. betragen. Diese Behauptungen, die von verschiedenen Vertretern der Versicherungswirtschaft getätigt werden, sind schlichtweg falsch (siehe auch meinen Rechtstipp: https://www.anwalt.de/rechtstipps/pauschaldotierte-unterstuetzungskasse-ist-der-steuerliche-betriebsausgabenabzug-nachteilrisiko_182056.html).

 

2. 100 % steuerlicher Betriebsausgabenabzug bei der pauschaldotierten Unterstützungskasse

Selbstverständlich ist der Betriebsausgabenabzug der pauschaldotierten Unterstützungskasse nicht beschränkt, soweit die Zusagen betrieblich veranlasst sind. Jede Kapitalzusage kann auch zu 100 % steuerlich geltend gemacht werden. Dies erfolgt regelmäßig durch eine sogenannte Anschubfinanzierung von 20 %, die in den ersten Jahren durch Zahlung an die Unterstützungskasse geleistet wird. Danach werden der Unterstützungskasse Zinsen zugeführt, die daraus resultieren, dass die Unternehmen im Regelfall mit der Liquidität, die der Unterstützungskasse zugeführt wurde, als Mittel der Innenfinanzierung arbeiten wollen und sie die der Unterstützungskasse zugeführten Beträge regelmäßig als Darlehen zurückerhalten.  Bei sehr jungen Mitarbeitern wird die Verpflichtung leicht durch Anschubfinanzierung und Zinsen betriebsausgabenwirksam erreicht und es werden 100 % Betriebsausgaben sogar überschritten. Bei älteren Mitarbeitern ist dies nicht der Fall, da die Laufzeit zu kurz ist. In diesem Fall wird der fehlende Teil durch eine betriebsausgabenwirksame Zahlung zum Schluss ausgeglichen und auch so ergeben sich 100 % Betriebsausgaben.

Zwischenfazit: jede Kapitalzahlung bzw. Kapitalabfindung über die pauschaldotierte Unterstützungskasse ist damit zu 100 % Betriebsausgabe

Bei Rentenzusagen ist die Angelegenheit im Ergebnis die gleiche, jedoch verbal schwieriger zu erklären, da sich hier die Kollektivwirkungen zeigen. Auch hier folgen der Anschubfinanzierung Zinsen. Zum Rentenbeginn darf darüber hinaus die 10 oder 11 fache Rente aufgefüllt werden. Auch hier ist es so, dass der Unterstützungskasse kein weiteres Kapital mehr betriebsausgabenwirksam zugeführt werden kann. Auch in dieser Zeit werden Zinsen gezahlt. Auch während dieser Zeit darf immer bis zum Reservepolster aufgefüllt werden. Eine Hochrechnung für eine  pauschaldotierte Unterstützungskasse zur Entscheidungsfindung im Vorfeld einer Einrichtung sollte immer von einem aussterbenden Versorgungswerk ausgehen und zeigt dadurch auch diese Effekte deutlich.

Zwischenfazit: auch die selteneren Rentenzusagen (bei großen Unternehmen) führen zu 100 % Betriebsausgaben.

 

3. Ursache und Quelle der häufig als Nachteil der pauschaldotierten Unterstützungskasse aufgestellten Behauptung des nur begrenzt möglichen Betriebsausgabenabzugs bei der pauschaldotierten Unterstützungskasse

Der Ursprung dieser Behauptung der Begrenzung liegt in der falschen Lesart des § 4 d EStG zur pauschaldotierten Unterstützungskasse. Lediglich die Anschubfinanzierung ist auf 20 % begrenzt. Sonstige Zahlungen wie Zinsen, Mieten etc., die in die Unterstützungskasse fließen, sind weiter Betriebsausgaben. Die manchmal notwendige Auffüllung zum Schluss wird häufig so nicht richtig aus dem Gesetz herausgelesen – ob bewusst oder unbewusst, sei dahingestellt.

In diesem Zusammenhang taucht auch oftmals die Behauptung auf, die pauschaldotierte Unterstützungskasse sei nur zu 20 % finanzierbar. Dies ist ebenso unzutreffend (siehe auch mein Rechtstipp: https://www.anwalt.de/rechtstipps/20-oder-100-finanzierbarkeit-einer-pauschaldotierten-unterstuetzungskasse_182733.html).

 

4. Empfehlung

Leicht nachvollziehbar sind die steuerlichen Wirkungen in der zeitlichen Chronologie aus einer Hochrechnung, Potenzialanalyse oder einer anderen zahlenmäßigen Darstellung.

Aus dieser ergibt sich die steuerliche Wirkung pro Jahr, transparent und nachvollziehbar, es ergibt sich die partielle Steuerpflicht und alle Dotierungs- und Nachdotierungsmöglichkeiten bis hin zur Versteuerung einer eventuellen Rückzahlung zum Schluss,  da häufig durch die Zinsen mehr als 100 % Betriebsausgaben generiert werden, die bei Rückzahlung zum Schluss an das Unternehmen auch wieder zu versteuern sind. So sieht diese Thematik zumindest der Bundesverband pauschaldotierte Unterstützungskassen e.V..

Gerne berate ich Sie hierzu ausführlich.

Mehr zu diesem Thema finden Sie hier.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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