10 % Darlehenszins in der pauschaldotierten Unterstützungskasse?

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1. Funktion der pauschaldotierten Unterstützungskasse

Die pauschaldotierte Unterstützungskasse in Ihrer Funktion  zu verstehen ist nicht schwer. Für die Umsetzung der bAV über den Durchführungsweg der pauschaldotierten Unterstützungskasse bleiben Beträge aus Entgeltumwandlung oder Arbeitgeberbeiträge im Unternehmen  und werden nicht an eine Versicherung abgeführt. Der Arbeitgeber verspricht und bezahlt dafür einen Zins von meist 1 % bis 1,5 %. Nur dieser Zins und die Entgeltumwandlung bzw. die Arbeitgeberbeiträge werden geschuldet. Im Ergebnis ist alles so transparent und einfach planbar und berechenbar wie ein Darlehen. 

2. Der Darlehenszins für die Überlassung der Mittel an das Unternehmen

Das Unternehmen kann für die Finanzierung der bAV, Zahlungen an die pauschaldotierte Unterstützungskasse erbringen (sogenannte Dotierungen).Üblicherweise werden diese Mittel nicht von der U-Kasse angelegt, sondern werden als Darlehen an das Unternehmen ausgereicht und arbeiten langfristig im Unternehmen, tilgen Kontokorrent oder stecken in Investitionen. 

Der Darlehenszins dafür wird nicht an einen fremden Dritten bezahlt, sondern stellt eine Betriebsausgabe dar, die der Arbeitgeber an sich selbst zahlt und damit wiederum ohne Liquiditätsabfluss lediglich Steuervorteile generiert. Insoweit besteht ein Unterschied zwischen Zusagezins und Darlehenszins. Während der Zusagezins eine echte Verpflichtung gegenüber dem Arbeitnehmer darstellt, führt ein Darlehenszins nur zu Steuervorteilen und damit Vorverlagerung und vorzeitiger Geltendmachung von Aufwand, nicht jedoch zu einer echten Außenverpflichtung. 

3. Der Wunsch vieler Arbeitgeber - hohe Darlehenszinsen

Unternehmer, die diese einfachen betriebswirtschaftlichen Zusammenhänge verstanden haben, wünschen sich möglichst hohe Zinsen. Aufwand, um Betriebsausgaben zu generieren, die nicht abfließen und zu keiner echten Verpflichtung werden, sind beliebt. Doch in der Praxis ist Vorsicht geboten. 

4. Das Problem und das Risiko hoher Zinsen 

Vor hohen Zinsen sollten sich Arbeitgeber jedoch hüten. Sie bringen vielfältige Probleme mit sich. 

4.1. Fehlende Anerkennung

Während hohe Zinsen für die Unterstützungskasse selbst kein Problem darstellen, ist die Anerkennung als Betriebsausgabe auf Ebene des Trägerunternehmens schnell gefährdet. Über den angemessenen Darlehenszins beim Trägerunternehmen entscheidet letztendlich die Finanzverwaltung. Es kommt zwar immer auf die Situation im Einzelfall an, aber Zinsen von 6 % oder 7 % dürften hier nach allen Erfahrungen mit der Finanzverwaltung meist an der Spitze liegen. Mehr wird kaum akzeptiert. 

Unseriöse Berater schlagen hier oft höhere Zinsen vor, da der Steuersparwunsch damit befriedigt wird und die Unterstützungskasse auch keine Probleme bekommt, sondern der Unternehmer. Die Schuld wird dann schnell auf die strenge Finanzverwaltung geschoben. Die Unterstützungskasse ist jedoch kein Steuersparmodell. Professionelle und seriöse, erfahrene Berater mit guten Kontakten zur Finanzverwaltung werden Arbeitgeber bei Zinsen jenseits von 6 % regelmäßig warnen und Einzelfälle genau prüfen. 

4.2. Unterschlagene partielle Steuerpflicht

Ein hoher Darlehenszins führt in der Praxis schnell zu einem Kassenvermögen, das über dem zulässigen Kassenvermögen liegt. Wächst die Unterstützungskasse dann nicht schnell genug oder handelt es sich um eine Firmenunterstützungskasse und keine Gruppenunterstützungskasse, entsteht schnell die partielle Steuerpflicht. 

Die Qualitätsrichtlinien des Bundesverbands pauschaldotierte Unterstützungskassen e. V. fordern in Hochrechnungen den Ausweis dieser partiellen Steuerpflicht und auch die Angabe des zulässigen Kassenvermögens. Unseriösere Anbieter, meist aus dem gewerblichen Bereich und ohne Erlaubnis zur Steuerberatung oder Rechtsberatung, verzichten oft auf die Angabe der partiellen Steuerpflicht und rechnen die Ergebnisse damit schöner. Zur partiellen Steuerpflicht kommt es übrigens unabhängig davon, ob der Darlehenszins in voller höhe anerkannt wird oder nicht.

4.3. Unterschlagung der Steuereffekte am Ende

1 % Zusagezins und 10 % Darlehenszins führt für jeden leicht nachvollziehbar nach vielen Jahren zu einem steuerlich geltend gemachten Aufwand, der die Verpflichtung meist übersteigt. Dieser Steuervorteil dreht sich dann, ähnlich einer zu hoch gebildeten Rückstellung, wieder um. Es kommt quasi zur Kehrseite der Medaille. Auch dieser Effekt wird in vielen Hochrechnungen dann unterschlagen. Die Unterstützungskasse wird dadurch durch schlichte Rechentricks schöner und der Unternehmer reicher gerechnet. 

Zur Erklärung ein bekannteres Beispiel: Auch bei einer überhöhten Rückstellung, die nicht verbraucht wird, kommt es zu einer Steuerersparnis und später dann bei Auflösung zu einer Rückzahlung des Steuervorteils. Diese Rückzahlung in einer steuerlichen Betrachtung zu unterschlagen, verfälscht natürlich extrem die Aussagekraft dieser Berechnung. 

5. FAZIT

Ein theoretisch attraktiver hoher Zins rechnet sich bei genauer steuerlicher Betrachtung – selbst wenn er, was nicht zu erwarten ist, anerkannt werden würde -  oft weniger als gedacht. Die partielle Steuerpflicht überkompensiert oft einen scheinbaren Vorteil und führt zu einem schlechteren Ergebnis, als beispielsweise ein Zins von 6 % oder 7 %. Bei fehlender Anerkennung ist das dann schnell der Super-GAU.

Pauschaldotierte Unterstützungskasse funktioniert von der Systematik bei jedem Anbieter gleich, da die gesetzlichen Grundlagen gleichermaßen gelten. Unterschiede ergeben sich nur in Qualität und Qualifikation der Anbieter. Berechnungen von nicht berufsständischen Anbietern, die für rechtliche und steuerliche Auskünfte nicht haften und zu diesen auch nicht befugt sind, sind häufig absichtlich oder aus Unkenntnis falsch. Der Bundesverband pauschaldotierte Unterstützungskasse e. V. überprüft immer wieder kostenlos Hochrechnungen und nimmt dazu Stellung. 

Gerne berate auch ich Sie zu allen Fragen der pauschaldotierten Unterstützungskasse.

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Foto(s): AUTHENT

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