Unterschied zwischen Zusagezins und Darlehenszins in der pauschaldotierten Unterstützungskasse

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1.       Grundsätzliches 

Die Definition einer pauschaldotierten Unterstützungskasse (pdUK) ist: „Versicherungsfreier Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge mit der Besonderheit, dass die Entgeltumwandlung der Arbeitnehmer und auch mögliche Arbeitgeberbeiträge - anders als bei Versicherungskonzepten – das Unternehmen nicht verlassen, sondern diesem langfristig zur Verfügung stehen für Innenfinanzierung, um die Bankenunabhängigkeit zu erhöhen oder um andere betriebswirtschaftliche Effekte zu erzielen.“ 

2.       So funktioniert die pauschaldotierte Unterstützungskasse 

Der Mitarbeiter wandelt einen Teil seines Gehaltes um für die betriebliche Altersversorgung. Dieser umgewandelte Teil bleibt steuer- und bis zur entsprechenden Höchstgrenze auch sozialversicherungsfrei. Diese Liquidität bleibt im Unternehmen und wird erst mit Rentenbeginn, meist als Einmalbetrag in Form einer Kapitalzahlung, ausbezahlt. 

2.1. Der Zusagezins in der pdUK 

Der Arbeitgeber verzinst die monatlichen Beträge, die für die betriebliche Altersvorsorge des Mitarbeiters aufgewendet werden - unabhängig ob aus der Entgeltumwandlung oder von ihm selbst als Arbeitgeberzuschuss -  mit einem von ihm als Arbeitgeber festgesetzten Zins, dem sogenannten Zusagezins. Um Steuereffekte nicht erst in ferner Zukunft zu erzielen, sondern bereits jetzt, erlaubt der Gesetzgeber nach § 4 d EStG pauschale Einzahlungen in die Unterstützungskasse mit einer Höchstgrenze. Soweit möglich, sollte man diese Höchstgrenzen auch ausnutzen und in das sogenannte Reservepolster einzahlen. Die pauschaldotierte Unterstützungskasse nennt sich deshalb auch reservepolsterfinanzierte Unterstützungskasse. 

2.2. Der Darlehenszins in der pdUK 

Die Unterstützungskasse ist in der Kapitalanlage frei. Eine der in der Praxis häufigsten Anlageformen ist die Anlage der vom Trägerunternehmen eingezahlten Beträge im Trägerunternehmen selbst, indem die Unterstützungskasse diese Liquidität, die sie erhalten hat, wieder dem Trägerunternehmen zur Verfügung stellt. Dies passiert regelmäßig in der Form eines Darlehens. Für dieses Darlehen wird von der Unterstützungskasse auch ein Zins verlangt. Dies ist der sogenannte Darlehenszins. In der Regel ist dieser Darlehenszins höher als der Zusagezins. Das Besondere ist jedoch, dass dieser Darlehenszins in das Kassenvermögen des Unternehmens und damit wirtschaftlich an das Unternehmen selbst bezahlt wird. Kein Dritter profitiert von diesem Zins, schmälert ihn oder ähnliches. Der Unternehmer bildet durch den Zins Betriebsausgaben und erzielt Steuereffekte. In der Unterstützungskasse selbst kommt der Zins steuerfrei an und wird in voller Höhe ebenfalls wieder als Darlehen zurückgezahlt. 

3.       Vergleich von Zusagezins und Darlehenszins 

Der Zusagezins beträgt regelmäßig zwischen 1,00 % und 2,00 %. In dieser Höhe geht der Unternehmer gegenüber dem Mitarbeiter eine Verpflichtung ein, die er zum Rentenbeginn auch erfüllen muss (siehe auch mein Rechtstipp „Richtige Wahl von Zusagezins und Arbeitgeberzuschuss bei der pauschaldotierten Unterstützungskasse“: https://www.anwalt.de/rechtstipps/richtige-wahl-von-zusagezins-und-arbeitgeberzuschuss-bei-der-pauschaldotierten-unterstuetzungskasse_182601.html). Dieser Zusagezins ist eine echte Verpflichtung des Unternehmers gegenüber dem Mitarbeiter. Diese Verpflichtung ist zu erfüllen und muss mit der freien Liquidität aus der Entgeltumwandlung letztlich auch erwirtschaftet werden.  Der Darlehenszins ist nur insoweit von Bedeutung, als er den steuerlichen Aufwand nach vorne in die Gegenwart verlagert. Er führt zu Steuerersparnis und Erhöhung des Kassenvermögens. Die Verpflichtung dem Mitarbeiter gegenüber wird durch den Darlehenszins weder größer noch kleiner. Der betriebswirtschaftlich entscheidende Zins für die unternehmerischen Überlegungen bleibt der Darlehenszins. 

4.       Empfehlung 

Eine Hochrechnung zeigt genau die Auswirkungen des Darlehenszinses und des Zusagezinses auf den Break-Even-Zins. Der Break-Even-Zins ist der Zins, der erzielt werden muss, um  mit der freien Liquidität nach Abzug der Kosten für den Arbeitgeber kostenneutral die Verpflichtung gegenüber dem Mitarbeiter vollständig erfüllen zu können. 

Ihre Liquiditätsauswirkungen oder auch den erforderlichen Zins für kostenneutrale Gestaltungen können Sie gerne mit unserem Unterstützungskassen Rechner ermitteln.

Gerne beantworte ich hierzu Ihre weiteren Fragen.


Weitere Informationen zum Thema „pauschaldotierte Unterstützungskasse Darlehen“ und zum Darlehenszins finden Sie hier:

Angemessenheit des Darlehenszinses

10 % Darlehenszins in der pauschaldotierten Unterstützungskasse

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Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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