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10 Tipps im Falle des misslungenen Urlaubs

  • 3 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Im Urlaub kann von dessen Anfang bis zu seinem Ende einiges gehörig schief laufen. Hier ein paar rechtliche Tipps für urlaubstypische Frustauslöser, damit der Ärger darüber nicht allein beim Reisenden bleibt.

1. Flugverspätung

War das Flugunternehmen für die Verspätung verantwortlich, muss es die Wartezeit mit Mahlzeiten, Getränken und sogar Hotelübernachtungen überbrücken sowie die Telekommunikation ermöglichen. Voraussetzung: Zumindest Start oder Landung erfolgten in der EU und eine Verspätung von zwei Stunden bei einem Flug kürzer als 1500 km, drei Stunden bis 3500 km und vier Stunden darüber. Ab fünf Stunden ist auch ein Reiseabbruch, Ticketerstattung und kostenlose Rückreise möglich. Eventuell kann noch Schadensersatz geltend gemacht werden.

2. Hotelwechsel

Der Umzug in ein anderes Hotel darf nichts kosten. Wie bei jeder anderen Mängelbeseitigung auch gilt: für Abhilfe kein Aufpreis. Der Wechsel in ein höherklassiges Hotel macht die Reise deshalb nicht teurer. Wer in ein geringwertigeres Hotel wechselt, kann dagegen den Reisepreis mindern.

3. Schlechtes Essen

Andere Länder, andere Essgewohnheiten. Landestypische Küche ist daher kein Mangel. Anders dagegen eintönige Speisen, falsche Essenstemperatur oder zu lange Wartezeiten. Hier gilt: Je besser das Hotel, desto weniger ist das hinzunehmen. Kein Unterschied wird bei verdorbenem Essen gemacht. Eine Infektion berechtigt bis zur 100-prozentigen Reisepreisminderung, wenn die Aussagen der Erkrankten keine andere Ursache zulassen.

4. Baustellenlärm

Fest steht, nächtlicher Baulärm ist nie hinzunehmen. Bei Lärm für einige Tagesstunden kommt es auf die Reiseinfo an. War dort die Rede von einem „aufstrebenden Urlaubsort" oder einem „neu eröffneten Hotel", gibt das bei der Beschwerde schlechtere Karten als bei einer „Oase der Ruhe". Gründliches Lesen vorab lohnt sich daher.

5. Ungeziefer


Unangenehme Zimmergenossen nehmen eine Spitzenposition beim Urlaubsärger ein. Mit der Minderung sieht es leider oft umgekehrt aus. Dem Amtsgericht Kleve zufolge sind 20 Kakerlaken auf Gran Canaria nur eine Unannehmlichkeit. Mitentscheidend für die Richter ist aber stets der Urlaubsort. Ein erheblicher Befall ermöglicht Reisepreisminderungen von bis zu 50 Prozent.

6. Krank im Urlaub

Trotz Auslandsaufenthalt ist dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer schnellstmöglich mitzuteilen wie auch der gesetzlichen Krankenkasse anzuzeigen. Zudem muss der Arbeitgeber den Aufenthaltsort erfahren und beide Stellen bei der Rückkehr informiert werden. Nur so bleiben Lohnfortzahlung und Urlaub erhalten.

7. Gepäck weg


Ob vergessen oder verloren - ärgerlich ist das in jedem Fall. Führt das am Flughafen, Bahnsteig oder anderswo allein gelassene Gepäck zum Polizeieinsatz, tröstet wenigstens, dass der nichts kostet, sofern das Abstellen nicht vorsätzlich geschah. Vom Reiseveranstalter verschuldeter Gepäckverlust berechtigt wiederum zur Minderung.

8. Reiseveranstalter pleite

Für diesen Fall muss jeder Veranstalter über eine gesetzlich vorgeschriebene Versicherung verfügen. Als Nachweis ist jedem Reisenden ein Sicherungsschein zu überreichen, bevor der Veranstalter den Reisepreis verlangen darf. Versichert ist damit die Reisepreisrückzahlung und der Rücktransport im Insolvenzfall.

9. Entschädigung nutzlos aufgewendeten Urlaubs


Entschädigung für vertane Freizeit gibt es eigentlich nicht: Ging allerdings der Urlaub so richtig schief, gibt es dafür laut Gesetz Entschädigung. Beispiele dafür sind Reiseabbruch oder -stornierung durch den Veranstalter. Allerdings richtet sich die Höhe nach dem Reisepreis - die Einkommensverhältnisse spielen dabei keine Rolle.

10. Vor Ort sofort und zu Hause innerhalb eines Monats beschweren

Ganz wichtig für die erfolgreiche Durchsetzung von Ansprüchen ist die sofortige Beschwerde vor Ort. Und dort nicht etwa an der Hotelrezeption sondern bei der zuvor vom Veranstalter mitgeteilten örtlichen Reiseleitung oder Telefonnummer. Dasselbe nochmals zu Hause innerhalb eines Monats nach dem offiziellen Reiseende. Ort, Zeit, Ablauf und Folgen des Mangels sind bei Anspruchsstellung deutlich zu machen, weshalb alles sorgfältig festgehalten werden sollte.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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