§ 28 b IfSG - Arbeitsrechtliche Änderungen
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Auswirkungen des Gesetzesänderung auf das Arbeitsrecht
Bundestag und Bundesrat haben das am 21.11.2021 beschlossene Gesetz zur Änderung des IfSG (in Kraft getreten am 24.11.2021) erneut am 12.12.2021 überarbeitet und teilweise verschärft. Im Zuge dieser Änderungen wurde auch der zu Beginn der Corona-Pandemie erstmals eingefügte § 28b IfSG erneut geändert.
Zwei zentrale Punkte der Änderung waren die Rückkehr zur Homeoffice-Pflicht für Beschäftigte und die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz. Die Regelungen sind zunächst befristet bis zum 19.03.22, wobei der Bundestag die Möglichkeit hat diese einmalig um bis zu 3 Monate zu verlängern (28b Abs. 7).
Homeoffice-Pflicht
Nach § 28b Abs. 4 IfSG ist der Arbeitgeber nun wieder verpflichtet Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten die Arbeit im Homeoffice anzubieten, sofern „zwingende betriebsbedingte Gründe“ dem nicht entgegenstehen. Der Arbeitnehmer ist danach grundsätzlich verpflichtet dieses Angebot anzunehmen, sofern seinerseits keine Gründe entgegenstehen.
Diese Regelung ist nicht neu, sondern entspricht im Wesentlichen der vom 30.04.2021 bis 30.06.2021 geltenden Regelung des § 28b Abs. 7 IfSG a.F.
Daher kann für die Frage, in welchen Fällen die Homeoffice-Pflicht entfällt, im Wesentlichen auf die Gesetzesbegründung zu § 28b Abs. 7 IfSG a.F. (BT-Drs. 19/28732, S. 20 f.) zurückgegriffen werden.
Nach der Begründung des Gesetzgebers stehen der Arbeit im Homeoffice aus Arbeitgebersicht zwingende betriebsbedingte Gründe entgegen, wenn hierdurch Betriebsabläufe erheblich eingeschränkt oder nicht aufrechterhalten werden könnten. Technische oder organisatorische Gründe, wie die Nichtverfügbarkeit benötigte IT-Ausstattung, notwendige Veränderung der Arbeitsorganisation oder unzureichende Qualifizierung der betroffenen Arbeitnehmer stellen danach jedoch nur vorübergehende Gründe dar. Hinsichtlich der Gründe wegen derer der Arbeitnehmer die Arbeit im Homeoffice verweigern kann, nennt der Gesetzgeber räumliche Enge, Störung durch Dritte oder unzureichende technische Ausstattung.
3G-Pflicht
Gemäß § 28 b Abs. 1 IfSG dürfen Arbeitgeber und Beschäftigte in Betrieben, in denen physischer Kontakt untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen ist, die Betriebsstätte nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind.
Ein Betreten der Betriebsstätte ohne einen entsprechenden Nachweis ist nur zulässig, um ein Test- oder Impfangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen. Gemäß § 28b Abs. 3 IfSG ist der Arbeitgeber verpflichtet den 3G-Status seiner Mitarbeiter zu kontrollieren.
Zur Kontrolle der Einhaltung der 3G-Regelung ist der Arbeitgeber berechtigt die entsprechenden personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer zu erheben und zu verarbeiten.
Arbeitgeber die den 3G-Status ihrer Mitarbeiter nicht überprüfen droht gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 11d, Abs. 2 IfSG ein Bußgeld von bis zu 25.000,00 €.
LINDEMANN Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Stephan Kersten
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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