5 Sterne-Bewertung auf Google gegen Gutschein? LG Hildesheim untersagt finanzielle Anreize für Abgabe von Bewertungen
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LG Hildesheim schiebt finanziellen Anreizen für die Abgabe von positiven Google Bewertungen einen Riegel vor. Eine Urteilszusammenfassung:
Vielleicht kennen Sie das:
Nach dem Kauf eines Produkts oder einer Dienstleistung bittet Sie das Unternehmen höflich um eine Google-Bewertung. Soweit, so gut. Doch was, wenn Ihnen für eine positive Bewertung ein Gutschein oder Rabatt angeboten wird? Das Landgericht Hildesheim sieht darin ein Problem.
In einem recht aktuellen Urteil hat das Landgericht Hildesheim einem Unternehmen untersagt, Kunden per E-Mail aufzufordern, gegen finanzielle Anreize positive Google-Bewertungen abzugeben (LG Hildesheim, Urt. v. 28.12.2021 – 11 O 12/21). Dieses Urteil, das auf eine Klage der Wettbewerbszentrale zurückgeht, markiert einen wichtigen Präzedenzfall im Wettbewerbsrecht und definiert klar die Grenzen zulässiger Werbemaßnahmen.
Der Fall im Detail
Ein Baudienstleistungsunternehmen hatte seine Kunden per E-Mail gebeten, ihre „faire und ehrliche Meinung“ bei Google zu hinterlassen. Als Gegenleistung bot das Unternehmen einen 50-Euro-Gutschein an, sofern die Kunden ihren Google-Namen und einen Screenshot der abgegebenen Bewertung übermittelten. Die Wettbewerbszentrale bewertete dies als wettbewerbswidrig und mahnte das Unternehmen ab. Da das Unternehmen der Abmahnung nicht nachkam, landete der Fall vor Gericht.
Das Urteil des Landgerichts Hildesheim
Das Landgericht Hildesheim stimmte der Wettbewerbszentrale zu und untersagte dem Unternehmen diese Werbepraxis. Das Gericht argumentierte, dass die angebotene Belohnung Kunden dazu verleiten könne, positive Bewertungen abzugeben, um den Gutschein zu erhalten. Dies stelle eine unzulässige Beeinflussung dar, die den Anforderungen an faire und ehrliche Kundenbewertungen nicht gerecht werde.
Bedeutung des Urteils
Dieses Urteil verdeutlicht, dass finanzielle Anreize für Kundenbewertungen grundsätzlich wettbewerbswidrig sind, sofern sie nicht klar als solche gekennzeichnet werden. Unternehmen dürfen nur mit authentischen und unbeeinflussten Kundenmeinungen werben. Die Entscheidung zeigt außerdem, dass schon die Aufforderung zur Abgabe einer bezahlten Bewertung unzulässig ist, unabhängig davon, ob die Bewertung später gekennzeichnet wird oder nicht.
Fazit
Das Urteil des Landgerichts Hildesheim ist ein wichtiger Schritt zur Sicherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen und zur Verhinderung irreführender Werbung. Unternehmen sollten bei der Einholung von Kundenbewertungen stets auf Transparenz und Ehrlichkeit setzen und jede Form der Beeinflussung vermeiden.
Zudem sollten Unternehmen neben der Einholung positiver Bewertungen auch in Erwägung ziehen, unberechtigte negative Google-Bewertungen löschen zu lassen, um ihre Online-Reputation zu schützen.
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