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Google 2-Sterne-Bewertung und 3-Sterne-Bewertung löschen lassen

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Zwei-Sterne-Bewertungen bei Google oder auch die vermeintlich ganz ausgewogenen Drei-Sterne-Bewertungen sind häufig nicht so sehr im Lösch-Fokus wie die 1-Sterne-Google-Bewertungen. Dabei sollte man gerade auch auf die mittelprächtigen Google-Rezensionen besonderes Augenmerk legen.

Warum das so ist und warum grundsätzlich alle Sterne-Vergaben (auch 4-Sterne-Bewertungen und 5-Sterne-Bewertungen) angreifbar sind, wird im Folgenden beleuchtet.

Fake-Google-Bewertungen werden immer professioneller

Das eingangs genannte „vermeintlich“ muss besonders betont werden. Denn die 2-Sterne-Bewertungen und 3-Sterne-Rezensionen sind mitunter gar nicht so ausgewogen, sondern entpuppen sich bei genauerer Betrachtung als reine Fake-Bewertung.

Gerade hier nämlich tummelt sich die unredlich handelnde Konkurrenz oder sonstige Rezensenten, die wissen, dass die von ihnen verfasste Bewertung alles andere als berechtigt ist. Dahinter stecken dann nicht selten Personen (evtl. auch „Agenturen“), die sich gar eine gewisse Professur in Sachen unverdächtiger und (vermeintlich) schwer angreifbarer Fake-Internet-Bewertungen angeeignet haben.

Denn versetzen wir uns mal in solch unmoralische Gestalten (nett formuliert) hinein: Diese antizipieren natürlich auch die Denkmuster der nachfolgend Bewerteten. Und wann schöpft ein bewertetes Unternehmen tendenziell wenig Verdacht im Hinblick auf eine etwaige Google-Fake-Bewertung durch die Konkurrenz o.ä.? Bei vermeintlicher Ausgewogenheit und Differenziertheit der Bewertung bzw. des Bewertungstextes.

2-Sterne-Bewertungen und 3-Sterne-Bewertungen können besonders schädlich sein

Erschwerend hinzu kommt, dass diese „ausgewogenen“ und nur „mittelschlechten“ Bewertungen in besonderer Weise gefährlich sein können: Denn auch viele Leser von Google-Bewertungen und sonstigen Internet-Rezensionen (jameda, kununu, Amazon und Co.) werden immer sensibler im Hinblick auf Fake-Bewertungen. 

Und filtern gerade nach den (vermeintlich) ausgewogenen 2-Sterne-Google-Bewertungen und 3-Sterne-Bewertungen. Insbesondere um Fake-Eigenbewertungen und gekaufte Rezensionen auszublenden. Mitunter auch, um dem typischen – und wenig hilfreichen – „Schwarz/Weiß-Bewertungsschema“ Vorschub zu leisten (viele Rezensenten scheinen bekanntlich nur Top oder Flop bzw. einen Stern oder fünf Sterne zu kennen).

Der Fake-Rezensent schlägt insoweit gewissermaßen zwei Fliegen mit einer Klappe: Das bewertete Unternehmen schöpft weniger Verdacht und greift die Google-Bewertung tendenziell seltener an und zusätzlich wirkt die Fake-Google-Rezension oft auch noch besonders schädlich.

Und vor manch Gericht lässt sich ggf. sogar noch darauf hoffen, dass der Eingriff in die Unternehmenspersönlichkeitsrechte als nicht allzu „intensiv“ gewertet würde, verglichen mit den klassischen 1-Sterne-Bewertungen (jedenfalls der Bundesgerichtshof würde einer solchen Auffassung im Einzelfall wohl den Zahn ziehen).

Zwei-Sterne-Bewertungen und Drei-Sterne-Bewertungen genauso angreifbar!

Gleichwohl macht es im Einzelfall wenig Unterschied im Hinblick auf die Unzulässigkeit bzw. Löschbarkeit der Google-Bewertung, ob es sich nunmehr um eine 1-Sterne-Bewertung oder um eine 2-Sterne-Bewertung handelt. Bei der Bezeichnung „Drecksunternehmen“ im Bewertungstext etwa wäre auch eine entsprechende 5-Sterne-Bewertung löschbar.

Selbiges gilt freilich auch im Hinblick auf unwahre bzw. nicht beweisbare rufschädigende und ehrenrührige Tatsachenbehauptungen. Die in einer Google-Rezension erlogene Lebensvermittelvergiftung würde etwa nicht dadurch legitimiert, dass man statt einem Stern deren drei Sterne vergibt.

Kostenlose Erstbewertung 

  1. Gerne bewerte ich Ihre vermeintlich ausgewogenen Bewertungen zunächst im Rahmen einer kostenlosen „Erstbewertung“. 
  2. Schreiben Sie mir hierzu einfach über das folgende Kontaktformular oder per E-Mail an info@nocon-recht-digital.de.
  3. Grundsätzlich genügt schon die Übersendung des Links zur jeweiligen Bewertung (oder auch nur der Link zum Bewertungsprofil unter Verweis auf die fragwürdige Google-Bewertung).

RA Robin Nocon, Recht. Digital.


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