Abfindung im Aufhebungsvertrag vereinbaren – Was musst ich beachten?

  • 4 Minuten Lesezeit

Anders als bei einer Kündigung, vereinbaren bei einem Aufhebungsvertrag der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer einvernehmlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der große Vorteil dabei ist, dass beide Parteien bestimmen dürfen, was der Inhalt des Aufhebungsvertrages wird. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit im Gegenzug für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung zu fordern. Im folgenden erfahren Sie, was Sie bei diesen Verhandlungen beachten sollten.

Gründe für die Abfindungszahlung

Die Arbeitnehmer werden durch einen allgemeinen oder Sonderkündigungsschutz vor einer Kündigung bewahrt. Die Voraussetzung ist nur, dass es sich um einen Betrieb von mehr als zehn Arbeitnehmern handelt und der Betroffene in diesem Betrieb eine Wartezeit von sechs Monaten bestanden hat. Dieser gesetzliche Schutz soll dem Arbeitgeber die Kündigung erschweren, erfolgreich. Selbst bei einem allgemeinen Kündigungsschutz fordert der Gesetzgeber einen triftigen Grund.

Der Arbeitgeber trägt nach jeder Kündigung das Risiko einer Kündigungsschutzklage. Dabei stellt auch das Arbeitsgericht hohe Voraussetzung für eine wirksame Kündigung. Nicht nur der Prozess an sich ist lästig und zeitaufwendig, es kann auch zu einer Niederlage des Arbeitgebers kommen. Das würde bedeuten, dass das Arbeitsverhältnis weiterhin besteht, vielmehr muss der Arbeitgeber sogar ausgefallene Lohnzahlungen nachzahlen. Die Dauer des Prozesses kann sich über mehrere Monate erstrecken. Um diesen Aufwand zu entgehen kann der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer die Zahlung einer Abfindung vereinbaren, am besten unter der Voraussetzung eines Klageverzichts.

Abfindungshöhe

Die meisten Kündigungsschutzprozesse enden in einem Vergleich, wobei das Arbeitsgericht auf eine Abfindungszahlung besteht. Das bedeutet, der Arbeitgeber kommt eigentlich nicht Drumherum. Es ist sogar zu empfehlen sich außergerichtlich auf eine Summe zu einigen, denn dann muss der Arbeitnehmer auf die Unterstützung des Arbeitsgerichts verzichten und kann damit weniger Druck ausüben.

Weitere Faktoren, welche die Abfindungssumme beeinflussen wären:

  • das Interesse des Arbeitgebers an der Entlassung
  • die Stärke des Kündigungsschutzes des Arbeitnehmers
  • die Verhandlungsstärke (Hartnäckigkeit und Erfahrung) des Arbeitnehmers und/oder seines Anwalts
  • die Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • die Höhe des Gehalts

Hauptsächlich ist das Verhandlungsgeschick entscheidend für die Höhe der Abfindung. Ein erfahrener Anwalt für Arbeitsrecht weiß genau wie er vorzugehen hat, um eine möglichst hohe Abfindung zu erzielen.

Nicht alles was glänzt ist Gold!

Wenn der Arbeitgeber schon vor der Kündigung eine hohe Abfindung verspricht, dann tut er das meistens eher in seinem eigenen Sinn. Wahrscheinlich zweifelt er an der Wirksamkeit der Kündigung und versucht einer Kündigungsschutzklage zu entgehen. Eine unwirksame Kündigung kann der Arbeitnehmer nämlich nutzen, um mithilfe des Arbeitsgerichts eine noch höhere Abfindung zu erreichen. Die Situation sollte ein Fachanwalt für Arbeitsrecht einschätzen. Ein fähiger Anwalt wird vor Gericht mindestens das außergerichtliche Angebot fordern.  

Ein gerichtlicher Vergleich birgt zudem ein geringeres Risiko beim Arbeitslosengeld I, als ein Aufhebungsvertrag.

Zeitpunkt der Abfindungszahlung

Im Falle eines Aufhebungsvertrags wird die Zahlung mit Ablauf des Arbeitsverhältnisses fällig. Sollte das Arbeitsverhältnis vorher fristlos enden oder sollte der Arbeitnehmer versterben, muss der Arbeitgeber die Abfindung nicht mehr zahlen. In diesem Sinne wird bei einer langen Kündigungsfrist in dem Aufhebungsvertrag oder dem Vergleich vereinbart, dass der Anspruch sofort entsteht, vererblich ist und am Ende des Arbeitsverhältnisses fällig wird. Sollte der Arbeitnehmer versterben muss der Arbeitgeber dann die Abfindung an den Erben entrichten.

Keine Sozialabgaben

Eine Abfindung ist kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, denn die Zahlung wird als Entschädigung für den Arbeitsplatzverlust gezahlt. Aus Sicherheitsgründen sollte dies jedoch im Aufhebungsvertrag erwähnt werden. Dafür sollte der Wortlaut auf §§ 9, 10 des Kündigungsschutzgesetzes Bezug nehmen.  

Steuerpflichtig

Abfindungen müssen versteuert werden. Dadurch, dass die Abfindungen meistens sehr hoch sind steigert sich die Einkommenssteuerlast. Deswegen gilt für Abfindungen ein ermäßigter Steuersatz: Die Fünftelregelung. Erhält der Arbeitnehmer die gesamte Abfindung in demselben Jahr, wird er so behandelt, als würde er diese Zahlung verteilt über fünf Jahre erhalten. Dazu wird zunächst der Steuerbetrag für das gewöhnliche Einkommen addiert um ein Fünftel der Abfindung berechnet. Die Differenz zwischen dieser Summe und dem Einkommen ohne die Abfindung, multipliziert mit fünf, bildet die Steuerlast. Je geringer das Einkommen des Steuerpflichtigen ist, desto günstiger fällt die Berechnung aus.

Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld

Grundsätzlich wirkt sich die Abfindung nicht auf das Arbeitslosengeld aus. Es kann jedoch zu Komplikationen kommen, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Kündigungsfrist endet und zusätzlich auch noch eine Abfindung gezahlt wird. Hier würde die Agentur für Arbeit die Abfindungszahlung als „Bestechung“ für die frühzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses sehen. Das könnte zum Ruhen des ganzen oder einen Teil des Arbeitslosengeldbezugs während der Kündigungsfrist führen.

Die Agentur für Arbeit kann auch eine Sperrzeit verhängen. Dann müsste der Arbeitnehmer ohne triftigen Grund an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitwirken. Das Mitwirken könnte sich in der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags äußern. Hier liegt der Fokus also nicht auf der Zahlung der Abfindung, sondern einem beabsichtigten Herbeiführen einer Kündigung und der einher kommenden Arbeitslosigkeit.


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RA Croset

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Südwestkorso 1

12161 Berlin

www.ra-croset.de

Pascal Croset ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Kanzleisitz in Berlin. Er ist ideologisch nicht festgelegt und vertritt daher Arbeitgeber (kleine, mittelständische und große Unternehmen mit bis zu 1.500 Mitarbeitern) und Arbeitnehmer (Angestellte aller Einkommensklassen, Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsführer) – deutschlandweit.

Pascal Croset ist Experte für arbeitsrechtliche Abmahnungen und hat das Werk „Die rechtssichere Abmahnung: Ein Leitfaden für Personalabteilung und Geschäftsführung" im Gabler-Verlag veröffentlicht.

Foto(s): Kanzlei@croset.de

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