Abfindung - Voraussetzungen und Informationen

  • 2 Minuten Lesezeit

Eine Abfindung wird oft bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bezahlt. Von wenigen Ausnahmen abgesehen (z. B. aufgrund von Regelungen in Sozialplänen oder Tarifverträgen) gibt es für Arbeitnehmer jedoch keinen Anspruch auf eine Abfindungszahlung und für Arbeitgeber keine Verpflichtung hierzu.

Allerdings werden Abfindungszahlungen oftmals freiwillig zwischen Arbeitsgeber und Arbeitnehmer vereinbart. Dies kann durch den Abschluss eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrags bzw. bei einer vergleichsweisen Einigung im Rahmen einer Kündigungsschutzklage erfolgen.

Für die Abfindungshöhe gibt es dennoch eine sog. Faustformel, die sich an § 1a des Kündigungsschutzgesetzes orientiert. Sie lautet: „ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr“. Von dieser Faustformel kann jedoch „nach oben oder unten“ abgewichen werden. Dies ist von verschiedenen Faktoren abhängig – zum Beispiel von der Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers oder ob das Arbeitsverhältnis nur kurze oder lange Zeit bestand. Insbesondere hängt die Höhe der Abfindung aber davon ab, wie bestandssicher das Arbeitsverhältnis ist oder ob eine bereits ausgesprochene Kündigung wirksam oder unwirksam ist.

Die Abfindungszahlung ist zwar nicht steuerfrei, jedoch steuerbegünstigt. Grundsätzlich ist sie weder auf das Arbeitslosengeld anzurechnen noch droht eine Sperre mit dem Anspruch auf den Bezug des Arbeitslosengeldes – dies insbesondere, wenn die Kündigungsfrist eingehalten wird. Hiervon gibt es aber Ausnahmen, die man als Arbeitnehmer zur Vermeidung von Nachteilen unbedingt beachten sollte.

Die Angemessenheit der Abfindungshöhe hängt wesentlich von der Bestandssicherheit oder Wirksamkeit einer Kündigung aus. Dies und ob die Abfindungszahlung zu hoch oder zu gering ist, beurteile ich als Fachanwältin für Arbeitsrecht rechtlich, sodass ich die Abfindungshöhe entsprechend aushandeln kann. Arbeitnehmern helfe ich dabei einzuschätzen, ob eine Sperre mit dem Bezug des Arbeitslosengeldes droht. In einem Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag, aber auch in einer vergleichsweisen Einigung im Rahmen einer Kündigungsschutzklage kann man weitere sachgerechte Regelungen treffen, um Streit zu vermeiden. Dies betrifft z. B. eine etwaige Freistellung, Resturlaubsansprüche sowie das Zwischen- oder Beendigungszeugnis und ist sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer von Interesse.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Dr. Sabine Reichert-Hafemeister LL.M.

Beiträge zum Thema