Abfindungen auch in Krise oder Insolvenz?

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Haben Arbeitnehmer in einer Krise bei Kündigung und Insolvenz auch einen Anspruch auf eine Abfindung?

Oft gehen die Leute davon aus, dass immer ein Abfindungsanspruch besteht. Das ist leider falsch, bis auf eine in der Praxis seltene Ausnahme nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Der Arbeitgeber zahlt häufig lediglich die Abfindung, um einem langen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht aus dem Weg zu gehen.  Manchmal ergibt sich auch ein Abfindungsanspruch aus einem Sozialplan, aber Sozialpläne gibt es nur bei Existenz eines Betriebsrats.

Nach welcher Ausnahme gibt es denn einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung?

Der Arbeitnehmer hat gem. § 1a KSchG einen Abfindungsanspruch, wenn der Arbeitgeber ihn in der Kündigung darauf hinweist, dass es sich um eine betriebsbedingte handelt und dass er nur bei Verstreichen lassen der Klagefrist, er also keine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung erhebt, die Abfindung für sich beanspruchen kann. Für diesen in der Praxis seltenen Fall ist die Abfindung in Höhe von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr gesetzlich vorgeschrieben.

Wie berechnet sich in anderen Fällen die Höhe einer Abfindung?

Es gibt keine feste Regelung für die Berechnung einer Abfindung. Die Höhe einer Abfindung ist reine Verhandlungssache. Die individuellen Umstände des Einzelfalls und die Prozessrisiken sind maßgebend für die Abfindungshöhe. Je aussichtsreicher die Kündigungsschutzklage ist, desto „tiefer muss der Arbeitgeber in die Tasche greifen".

Sind auf eine Abfindung Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen?

Abfindungen sind voll zu versteuern, Freibeträge gibt es nicht mehr. Der Arbeitnehmer kann aber eine Fünftel-Regelung nutzen, wonach die Finanzverwaltung die Abfindung auf mehrere Jahre fiktiv verteilt. Von Vorteil ist aber für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, dass auf die Abfindung keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind.


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