Ablehnung an der Wunschschule in Hamburg? Anwalt für Schulrecht klagt Schulplätze in Hamburg ein

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Den Großteil unserer Kindheit und Jugend begleitet sie uns. Die Schule. Nicht nur für den weiteren beruflichen Werdegang unserer Kinder werden bereits hier wichtige Weichen gestellt, auch bringt die Schule für unsere Kinder viele und vor allem prägende Erfahrungen mit sich im Hinblick auf soziale Kontakte mit Mitmenschen. Eltern wie Kindern haben daher ein berechtigtes Interesse daran, dass das Kind eine Schule besucht, die ihren Anforderungen, Wünschen, Hoffnungen entspricht.

Ideal wäre also der Fall, dass man sein Kind einfach an der Wunschschule in Hamburg anmeldet und die Sache wäre geklärt.

Leider ist dies nicht ganz so einfach. Schulkapazitäten sind begrenzt. Die Folge: Bewerben sich mehr Schüler bei einer Schule, als diese Kapazitäten bereitstellen kann, muss eine Auswahl getroffen werden. Die Folge: Manche Schüler werden abgelehnt.


Dabei muss der Erhalt eines Ablehnungsbescheids von der Wunschschule in Hamburg aber nicht das letzte Wort sein. Auch dann gibt es noch Möglichkeiten, sich gegen diese Entscheidung zur Wehr zu setzen. Insbesondere aufgrund der Notwendigkeit der präzisen in Ihrem Fall einschlägigen Argumente, weshalb Ihr Kind einen Anspruch auf diesen Schulplatz hat, empfiehlt es sich, sich an einen Anwalt für Verwaltungsrecht zu wenden, der sich auf das Schulrecht spezialisiert hat und entsprechende Fachexpertise und Berufserfahrung mitbringt.

Hat mein Kind einen Anspruch darauf, an einer bestimmten Schule aufgenommen zu werden?

Ein unmittelbarer, aus dem Schulgesetz folgender Anspruch auf Aufnahme in die Wunschschule in Hamburg, besteht nicht.

Das wäre nämlich im Grunde auch nicht umsetzbar. Das wiederum liegt an dem bereits angesprochenen Problem der limitierten Kapazitäten.


Bewerben sich mehr Schüler an einer Schule in Hamburg, als diese Kapazitäten hat, haben die Schüler aber einen Anspruch, dass die Auswahlentscheidung frei von Ermessensfehlern getroffen wird (Vgl. VG Hamburg, Beschluss v. 02.08.2010 – 15 E 1785/10 in openJur 2010, 874 unter Verweis auf OVG Rechtsprechung).


Ermessensfehler sind zum Beispiel, dass sachfremde Erwägungen bei der Auswahl berücksichtigt wurden, dass die Ablehnung im konkreten Fall unverhältnismäßig ist oder dass die Schule nicht alle zu berücksichtigenden Umstände bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt hat.


Ein Ermessensfehler kann zum Beispiel darin liegen, dass die Schule das Interesse der Eltern, dass ihr Kind diese bestimmte Schule besucht und die bestimmte, für diese Schule besondere, Ausbildung bekommt nicht hinreichend berücksichtigt wird und die Schule bei ihrer Entscheidung stattdessen zu viel Gewicht auf die Länge des Schulwegs legt (vgl. VG Hamburg, Beschluss v. 02.08.2010 – 15 E 1785/10 in openJur 2010, 874).


Das Verwaltungsgericht Hamburg betonte aber in einem Beschluss aus dem Jahr 2010 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (VG Hamburg, Beschluss v. 02.08.2010 – 15 E 1785/10 in openJur 2010, 874), dass das Hamburgische Schulgesetz gerade keinen Anspruch des Einzelnen „auf ein bestimmtes Lern- und Leistungsniveau in der schulischen Bildung“ vorsieht.

Wie werden die Schulplätze in Hamburg verteilt?

Rechtzeitig zu dem Zeitpunkt, in dem Ihr Kind schulpflichtig wird, müssen Sie grundsätzlich Ihr Kind an einer zuständigen Grundschule anmelden (§ 42 Abs.2 Hamburgisches Schulgesetz (HMBSG).


Der Umstand limitierter Kapazitäten hat zwingend zur Folge, dass sobald sich mehr Schüler auf einen Platz an einer bestimmten Schule in Hamburg bewerben bzw. sich dort anmelden, eine Auswahl getroffen und die vorhandenen Schulplätze verteilt werden müssen.


Bei der Anmeldung an einer Schule in Hamburg können die Eltern aber Wünsche angeben, an welche Schule in Hamburg sie ihr Kind schicken möchten. Drei Wunschschulen in Hamburg können angegeben werden. Kann dem Erstwunsch nicht entsprochen werden (mangels vorhandener Kapazität), wird die Aufnahme an der als Zweitwunsch angegebenen Schule überprüft. Vgl. § 42 Abs.7 HMBSG.


Um eine Auswahl treffen zu können, müssen aber denklogisch noch andere Kriterien außer der Angabe der Wünsche Berücksichtigung finden. Hierzu zählt zum Beispiel die Länge des Schulwegs (diese soll dem Alter des Schüler angemessen sein) oder der Umstand, dass bereits ein Geschwisterkind die Schule besucht (vgl. § 42 Abs.7 HMBSG).


Zu beachten ist, dass ein altersangemessener Weg nicht zwingend bedeutet, dass dies der kürzeste Schulweg sein muss (vgl. VG Hamburg, Beschluss v. 02.08.2010 – 15 E 1785/10 in openJur 2010, 874).

Zu beachten ist auch, dass hierbei nicht die Adresse, an der das Kind gemeldet ist, von Bedeutung ist, sondern diejenige, an der es tatsächlich wohnt (vgl. z.B. VG Hamburg, Beschluss v. 23.07.2013 – 15 E 2396/13).


Haben Schulen ein bestimmtes, spezielles Sportprogramm, kann die Aufnahme des Kindes an dieser Schule von weiteren entsprechenden Anforderungen abhängig gemacht werden (vgl. § 42 Abs. 7 HMBSG).


Sind wir als Eltern an die Empfehlung der Grundschule zur Wahl der weiterführenden Schule gebunden?

Die Sorgeberechtigten (also regelmäßig die Eltern) entscheiden grundsätzlich, auf welche Art weiterführender Schule Ihr Kind geht (vgl. § 42 Abs. 4 HMBSG).

Benötige ich für eine Schulplatzklage einen Anwalt?

Es stellt sich die Frage, ob es sinnvoll ist, einen spezialisierten Anwalt für Bildungsrecht hinzuzuziehen. Dies ist bei Schulplatzklagen der Fall und dies hat mehrere Gründe.


Schulrecht ist Landesrecht. Teilweise haben sogar einzelne Schulen besondere Regelungen. Das hat eine gewisse Unübersichtlichkeit zur Folge. Dabei kommt es aber regelmäßig gerade auf Details, Feinheiten an, die es zu erkennen gilt. Hier kommen Fachexpertise, also eine Spezialisierung gerade als Anwalt für Schulrecht, und Berufserfahrung zum Zuge. Beides – insbesondere in dieser Kombination – ermöglicht es nämlich, hier den Überblick zu bewahren und eine stichhaltige Argumentation gegenüber der Behörde und oder gegenüber dem Verwaltungsgericht, wieso Ihr Kind durchaus einen Anspruch auf Aufnahme in die Wunschschule in Hamburg hat, vorzubringen.


Unterschätzen Sie außerdem nicht die Bedeutung eines gut begründeten Widerspruchs. Es ist durchaus möglich, dass dann bereits die Schule ihren Fehler eingesteht und Ihr Kind einen Platz an der Wunschschule bekommt, ohne dass Sie Klage bei Gericht erheben müssen und sich so den Klageweg bestenfalls ersparen können.

Was passiert bei einer Schulplatzklage?

Im Rahmen einer Schulplatzklage macht man im Wesentlichen geltend, dass die Kapazitäten der Schule nicht vollständig und oder nicht ordnungsgemäß ausgeschöpft wurden. Insbesondere wird ihr Anwalt für Schulrecht zunächst nach Fehlern bzw. Unstimmigkeiten suchen, die möglicherweise im Rahmen des Auswahlverfahrens auftauchen.

Finden sich solche Fehler im Verfahren, so hat der Kläger einen Anspruch auf Aufnahme in die Schule. Dass bei einem ursprünglich ordnungsgemäß durchgeführten Verfahren, Ihr Kind möglicherweise auch keinen Platz erhalten hätte, ist dann irrelevant. Dies ergibt sich – so das Verwaltungsgericht Hamburg – aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes. Unter Verweis auf die Rechtsprechung verschiedener Oberverwaltungsgerichte stellte es in einem Beschluss aus dem Jahr 2010 außerdem fest, dass die entsprechende Schule dann verpflichtet ist, dem klägerischen Kind einen Schulplatz einzuräumen. Grenze ist dabei erst die Funktionsfähigkeit der Schule. Vgl. u.a. VG Hamburg, Beschluss v. 02.08.2010 – 15 E 1785/10 in openJur 2010, 874.

Und wie läuft die Schulplatzklage dann ab?

Die Schulplatzklage „beginnt“ tatsächlich im Regelfall nicht mit einer Klage. Zunächst kann und muss man sich nämlich zuerst noch einmal an die Schule wenden. Durch Einlegung eines Widerspruchs gegen den Ablehnungsbescheid.

Wichtig: Hier gibt es Fristen zu beachten.

Sollten Sie also bereits einen Ablehnungsbescheid von Ihrer Wunschschule in Hamburg erhalten haben, sollten Sie sich besser so schnell wie möglich bei einem Anwalt für Schulrecht melden, damit diese Frist nicht verstreicht. Denn ansonsten wird der Ablehnungsbescheid bestandskräftig und kann von Ihnen nicht mehr gerichtlich angegriffen werden.


Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens bekommt die Schule im Grunde die Möglichkeit, selbst noch einmal ihre Entscheidung zu überdenken und zu überprüfen.

Unterschätzen Sie das Widerspruchsverfahren nicht. Bereits hier können große Erfolge erzielt werden, sodass der Weg zu Gericht erspart bleibt.


Bleibt die Schule aber bei ihrer ablehnenden Entscheidung, geht es zu Gericht (auch hier sind wieder Fristen zu beachten). Man kann Schulplatzklage erheben. Hier wird gerügt, die Kapazitäten seien nicht gänzlich und nicht im ordnungsgemäßen Verfahren ausgeschöpft, sodass der Kläger aufgenommen werden muss (für ihn ist ja dann noch Platz).

Bekommt mein Kind bei Erhebung einer Schulplatzklage in Hamburg direkt zum kommenden Schuljahr den Schulplatz an der Wunschschule?

Das wohl größte Problem bei der Schulplatzklage in diesem Zusammenhang liegt wohl in ihrer Natur als Klage. Der Klageweg vor Gericht ist lang. Er kann sich über Jahre hinweg ziehen.

Die Folge wäre demnach, dass Ihr Kind zunächst auf eine andere, die zugewiesene, Schule gehen muss und dann gegebenenfalls Jahre später einen Platz an der Wunschschule zugesprochen bekommt. Das bringt den Beteiligten nun zugegebenermaßen recht wenig oder entspricht jedenfalls nicht der Wunschvorstellung.


Dieses Problem, dass bestimmte Entscheidungen besonders eilbedürftig sind, ist aber bekannt. Auch dem Gesetzgeber. Deswegen wird Ihr Anwalt für Schulrecht einen Antrag auf einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht stellen. Dieser hat zum Ziel, dass das Verwaltungsgericht schon einmal in einem schnelleren, gekürzten Verfahren darüber entscheidet, ob der Antragssteller (Schüler) mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf den Platz an der Wunschschule haben kann und die Schule dann zumindest dazu verpflichtet, vorläufig ihm diesen Platz einzuräumen.

Hat der Antrag Erfolg, kann Ihr Kind schon die Wunschschule besuchen.

Hat mein Kind später Nachteile, wenn es sich in die Schule „eingeklagt“ hat?

Uns als Anwälten für Schulrecht ist nach unserer Erfahrung nicht bekannt, dass Kinder, die sich in die Schule „einklagen“, später Nachteile dadurch erleiden, also dass sie zum Beispiel ausgegrenzt werden.

Dieser Befürchtung liegt nämlich auch der Glaube zugrunde, Schulplatzklagen seien eine Seltenheit und kaum jemand mache hiervon Gebrauch. Das stimmt aber nicht. Schulplatzklagen werden öfter durchgeführt, als man denkt.


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