Abmahnung aufgrund DSVGO-Verstoßes ? LG Würzburg vs. LG Bochum

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Am 13.09.2018 hatte das Landgericht Würzburg einer Rechtsanwältin mittels einstweiliger Verfügung untersagt, ihre Homepage ohne Verschlüsselung und ohne ausreichende Datenschutzerklärung zu betreiben. Hieraus wurde vielfach geschlossen, dass Wettbewerber andere Marktteilnehmer bei Verstößen gegen die DSGVO abmahnen und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordern können.

Das Landgericht Bochum hatte hingegen nahezu zeitgleich dem Antrag auf Unterlassung gegen einen Verstoß des Art. 13 DSGVO nicht stattgegeben (Urteil vom 07.08.2018, Az.: I-12 O 85/18).

Der Klägerin stehe ein solcher Anspruch nach Auffassung der Bochumer Richter nicht zu, da die DSGVO in den Art. 77-84 eine abschließende Regelung der anspruchsberechtigten Personen enthält. Demgemäß seien ausschließlich bestimmte Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht zur Rechtsverfolgung berechtigt. Hieraus sei zu schließen, dass der Unionsgesetzgeber gerade nicht zulassen wollte, dass auch Mitbewerber im Rahmen des Wettbewerbsrechts Ansprüche aufgrund von Verstößen gegen die DSGVO geltend machen können.

Fazit: die Rechtslage ist vorliegend noch uneinheitlich. Der Freistaat Bayern hat außerdem eine Gesetzesinitiative auf den Weg gebracht, mit der diese Auslegungsschwierigkeit beseitigt werden soll. In das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) soll demnach ein Passus aufgenommen werden, der entsprechende Ansprüche aus Verstößen gegen die DSGVO verhindern soll. Ob dieser Entwurf umgesetzt wird und wie sich die Rechtsprechung weiterhin entwickelt, bleibt abzuwarten.

Geben Sie keinesfalls übereilt eine vorgefertigte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab. Wir beraten Sie gerne.


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