Abmahnung der Bäckerei Ludwig Stocker Hofpfisterei durch Kanzlei LSG wegen Marke „Sonne“ für Brot

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Die Münchener Bäckerei Ludwig Stocker Hofpfisterei spricht, vertreten durch die Kanzlei Lorenz Seidler Gossel Rechtsanwälte Patentanwälte Partnerschaft mbB

Marken-Abmahnungen gegen Bäckereien aus, die Brot mit der Bezeichnung „Sonne“ bewereben.

Wenn auch Sie betroffen sind, lesen Sie hier, wie Sie reagieren sollten. 

 

Der Sachverhalt

 Die Bäckerei Hofpfisterei hat sich die Bezeichnungen „Sonne“, „Öko-Sonne“ und „Schwarze Sonne“ für Back- Konditor und Zuckerwaren,  markenrechtlich schützen lassen.

Von der Abmahnung betroffen sind konkurrierende Bäckereien, die Brote mit der Bezeichnung „Sonne“ bewerben und verkaufen. 

 

Es wird nicht nur Auskunft zur Vorbereitung eines weiteren Schadensersatzanspruchs verlangt. Sondern auch Abgabe einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung, welche für jeden zukünftigen Verstoß gegen die Erklärung die Zahlung einer Vertragsstrafe an die Bäckerei vorsieht. 

Doch damit nicht genug; es wird die Erstattung von den Testkaufkosten und Anwaltsgebühren aus einem Streitwert i. H. v 200.000,-  Euro, mithin 3,617,01 Euro verlangt.

Zudem wird Anerkenntnis/Ersatz eines noch nicht weiter bezifferten Schadensersatzes gefordert.

 

Unser Rat

 Markenrechtliche Abmahnungen sind grundsätzlich sehr ernst zu nehmen. 

 

Es gilt im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich eine Markenverletzung vorliegt. Dazu muss ebenfalls geprüft werden, ob die Marke überhaupt zu recht eingetragen ist oder gegebenenfalls (mittlerweile) gelöscht werden müsste (z.B. da es sich mittlerweile um eine Gattungsbezeichnung handelt und die Marke nicht ausreichend verteidigt/benutzt wurde).

 

Unterzeichnen Sie keinesfalls die mitgeschickte Unterlassungserklärung ungeprüft, da diese Erklärung einem abstrakten Schuldanerkenntnis gleichkommt und in vielen Fällen deutlich zu weit gefasst ist. Hier ist zudem zu prüfen, ob – sollte sich der Vorwurf bewahrheiten – eine modifizierte Erklärung abgegeben werden kann. 

Auch sollte die Auskunft nicht vorschnell erteilt werden, da diese Grundlage einer weiteren Schadensersatzforderung bildet. Hier sollte juristisch geprüft werden, wie strategisch weiter vorzugehen ist. 

 Zudem bestehen oftmals gute Chancen die geltend gemachten Gebühren zu reduzieren, da in dem vorliegenden Fall unseres Erachtens der Streitwert zu hoch bemessen sein dürfte.

 

Hier kann bares Geld gespart werden!

 

Wir helfen Ihnen!

 

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung vor.

 

Als direkter Ansprechpartner stehe ich Ihnen dafür jederzeit bundesweit gern zur Verfügung.

 

Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse: 

kontakt@e-commerce-kanzlei.de

Sie erreichen uns gerne auch telefonisch: 0221. 9 758 758 0

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage: 

www.e-commerce-kanzlei.de

 

Ihr Sebastian Günnewig 

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)

 


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