Abmahnung der Haus des Kindes Heinrich Stockert und AS ecom GmbH durch die Justus Rechtsanwalts-GmbH

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Wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Justus Rechtsanwalts-GmbH 

Hier liegen gleich mehrere Abmahnungen der Justus Rechtsanwalts-GmbH aus Neustadt. Diese spricht die Kanzlei parallel für zwei unterschiedliche Firmen aus: Zum einen wird namens und in Vollmacht der Firma Haus des Kindes Heinrich Stockert GmbH & Co. KG mit Sitz in Bad Neuenahr / Ahrweiler und zum anderen namens und in Vollmacht der Fa. AS ecom GmbH, Sehnde abgemahnt.

Nicht nur die Justus Rechtsanwaltsgesellschaft, sondern auch die Mandanten sind uns mittlerweile dafür bekannt, dass massenhaft Abmahnungen ausgesprochen werden. Dies bestätigt auch die Anzahl der uns vorliegenden Abmahnungen!

Nach den hier vorliegenden Abmahnungen, die allesamt gleich lautend sind, wird dem Abgemahnten vorgeworfen, angeblich als privater Verkäufer gewerbliche Angebote auf ebay.de geschaltet zu haben. Die Abmahnungen stützen sich auf Produkte über Uhren, Kleidung oder Kosmetikartikel der unterschiedlichsten Art. 

Vorgeworfen wird dem Abgemahnten weiter, dass er keinesfalls Verbraucher sei. Dies angeblich wegen der Häufigkeit sowie der Anzahl an geschalteten Auktionen. Der Abmahner kommt so zu dem Schluss, dass es sich insofern um einen gewerblichen Anbieter handelt, der sämtlichen Pflichtangaben bereitzustellen habe. Weiter gibt der Gegner vor, dass ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien bestehe. Dazu wird indes nicht weiter ausgeführt, auch nicht, welche Produktgruppe der Abmahner grundsätzlich vertreibt. Einzuräumen ist hier, dass der jeweilige Abmahner jedenfalls auf den ersten Blick über einen funktionierenden Onlineshop verfügt. 

In den meisten Fällen konnten wir uns nicht davon überzeugen, dass ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien besteht. Augenscheinlich werden überwiegend unterschiedliche Produktgruppen angeboten. 

Der Abmahner fordert die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit konkretem Vertragsstrafenversprechen über einen Betrag von 2.000,00 EUR. Aufgefordert wird der Abgemahnte konkret, es zukünftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Artikel über das Internet unter eBay zum Kauf anzubieten, ohne dabei auf seine Eigenschaft als gewerblicher Verkäufer hinzuweisen. In keiner der hier vorliegenden Abmahnungen wurden indes konkrete Verletzungstatbestände aufgegeben. Dies verwundert durchaus. Vergeblich sucht man auch innerhalb der Abmahnung nach einer rechtlichen Einordnung. Die Gegenseite moniert vorliegend gerade nicht die typischerweise zu nennenden Verstöße, etwa das Nichtvorhandensein einer Widerrufsbelehrung oder Fehler innerhalb des Impressums, bzw. die Monierung, dass das Impressum gänzlich fehlt. Auch auf das Fehlen des Hinweises der ODR-Plattform wird nicht konkret Bezug genommen. Bereits an dieser Stelle haben wir erhebliche Bedenken, ob die ausgesprochenen Abmahnungen aus formellen Gesichtspunkten überhaupt berechtigt und nicht allein deshalb schon unzulässig ist. Letztlich soll doch durch die Abmahnung dem Abgemahnten vor Augen gehalten werden, welchen Verstoß er begangen hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall. 

Letztlich beansprucht die Gegenseite natürlich Schadenersatz. Geltend gemacht werden angeblich entstandene Rechtsanwaltskosten. Diese berechnen sich aus einem Streitwert von 10.000,00 €. Gänzlich bemerkenswert ist aber, dass die Gegenseite pauschale weitere Schadensersatzansprüche in Höhe von 250,00 € geltend macht. Diese sind angeblich angefallen für die Durchführung des Testkaufes.

Die Berechtigung der Abmahnung ist durchaus fraglich. Wir konnten in keinem Fall dazu raten, die Ansprüche der Gegenseite ungeprüft zu erfüllen. In keinem Fall ist die Unterlassungserklärung der Gegenseite ohne Modifizierung zu unterzeichnen – die Vertragsstrafen-Falle ist offensichtlich. Indes konnten wir auch nicht dazu raten, die Anspruchsberühmung zu ignorieren. Es besteht insofern nämlich durchaus die Gefahr der Inanspruchnahme durch einstweilige Verfügungsmaßnahmen. 

Tatsächlich ist indes in jedem konkreten Einzelfall vorab zu prüfen, ob überhaupt das behauptete Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien besteht. 

Sollte dies so sein, so ist der Sachverhalt in materieller Hinsicht einer konkreten Prüfung zu unterziehen. Dies bedeutet, dass eine Abgrenzung zwischen privaten und gewerblichen Verkäufern vorzunehmen ist. Nur wenn Sie nach den Kriterien der Rechtsprechung tatsächlich als gewerblicher Verkäufer agieren, sind weitere Prüfungsschritte anzuwenden. Wir haben festgestellt, dass eine Vielzahl von Abmahnungen eben nicht gegen offensichtlich gewerbliche Anbieter ausgesprochen wurde. Offensichtlich hat die Gegenseite hier nicht sorgfältig genug geprüft. Wir haben bereits an anderer Stelle zu der Thematik, ab wann ein eBay-Verkäufer gewerblich agiert hingewiesen. Lesen Sie dazu auch: 

https://www.anwalt.de/rechtstipps/bfh-urteil-abmahnung-an-scheinprivate-ebay-verkaeufer-verkaeufe-im-monat-gewerblicher-haendler_081002.html 

Sollte man zu dem Ergebnis kommen, dass Sie gewerblich agiert haben, so ist selbstverständlich nach der hier vorliegenden Einschätzung die weitere Begründetheit der Abmahnung zu hinterfragen. Wir haben den Verdacht wegen zahlreicher Indizien, dass die hier vorliegenden und bereits ausgesprochenen Abmahnungen möglicherweise nach § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich sind. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn sachfremde Beweggründe Anlass zu dem Ausspruch der Abmahnung gegeben haben. Typischer Grund des Rechtsmissbrauchs ist, wenn durch die Abmahnungen Gebühren der Rechtsverfolgung erzielt werden sollen. So könnte der Fall hier liegen. 

Letztlich ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass die angeblich entstandenen Rechtsverfolgungskosten nicht etwa durch entsprechende Zahlungen belegt werden. 

Wir raten daher dringend dazu, die Abmahnung als solche aber auch die Berechtigung kritisch zu hinterfragen. Eine professionelle Reaktion ist indes zur Abwendung weiterer Schäden unerlässlich. Profitieren auch Sie davon, dass wir zwischenzeitlich eine Vielzahl von Mandaten gegen die Gegenseite erfolgreich verteidigt haben. Die Vorlage der erheblichen Anzahl von erhaltenen Abmahnungen ermöglicht es uns, die Angelegenheit durch die Erfahrung aus einem anderen Blickfeld zu betrachten. 

Wir empfehlen daher, unsere Möglichkeit der kostenlosen Ersteinschätzung in Anspruch zu nehmen. Wir besprechen mit Ihnen persönlich sowie individuell, ob Sie überhaupt gewerblich agieren. Sollte dies unserer Auffassung nach so sein, zeigen wir Ihnen zielgerichtete sowie kostenoptimierte Lösungsvorschläge auf, sodass die Angelegenheit kurzfristig beigelegt wird. Sie können dabei selbstverständlich auf unsere Professionalität und Erfahrung im Umgang mit dem Abmahner vertrauen. 

Für Ihre Fragen im akuten Fall wie auch bei konkretem Interesse kontaktieren Sie einfach unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse, wir stehen Ihnen gerne beratend zur Seite und geben Ihnen eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrem Fall. Weitergehende Informationen zu unseren Kontaktmöglichkeiten und unserem Upload-Formular finden Sie auch in unserem Sofort-Hilfe-Portal www.e-commerce-kanzlei.de/hilfe-anfordern.

Ihr Rechtsanwalt Sebastian Günnewig 

Unser Service: Kostenfreie & unverbindliche Ersteinschätzung.

Upload-Formular: www.e-commerce-kanzlei.de/hilfe-anfordern

In dringenden Fällen erreichen Sie uns natürlich auch telefonisch.

Stand der Bearbeitung: 06/2018

Eine Ersteinschätzung ist unverbindlich und kostenfrei.


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