Abmahnung im Markenrecht und Wettbewerbsrecht (UWG): Sind Testkauf-Kosten zu erstatten?

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Abmahnung im Wettbewerbsrecht und Markenrecht: 

Sind Testkauf- und Dokumentationskosten zu erstatten?


Im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen oder markenrechtlichen Streitigkeit kann es mitunter notwendig sein, einen Testkauf durchzuführen, um beispielsweise den konkreten Verstoß feststellen oder auch im Nachgang beweisen zu können.

In manchen Situationen kann es durchaus nachteilig sein, wenn der Abmahner oder sein Anwalt den Testkauf durchführt, denn dann besteht die Gefahr, dass der Gegner noch vor Abmahnung bemerkt, dass ein Testkauf erfolgt und so die Anspruchdurchsetzung ggf. verhindert oder deren Durchsetzung zumindest erschwert wird.

Die Kosten eines Testkaufes sind im Regelfall dann zu erstatten, wenn dieser notwendig ist und die Kosten (ausschließlich) im unmittelbaren Zusammenhang mit Abmahnung erfolgen. Nicht erstattungsfähig sind demnach regelmäßig allgemeine Marktüberwachungskosten.

Die Rechtsprechung hat die Voraussetzungen entwickelt, unter denen der Gegner (=Abgemahnte) die Kosten (Kaufpreis und Pauschale/Gebühr für die Dienstleistung durch einen externen Dritten) erstattungsfähig sind.

Das Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf, Urteil vom 30.05.2018, Az. 2a O 109/17) führt zu den Kosten für einen Testkauf im Rahmen einer markenrechtlichen Streitigkeit aus:

“Die geltend gemachten Kosten waren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung auch erforderlich. Zwar war eine Markenverletzung bereits durch die in dem Online-Angebot gewählte Überschrift gegeben. Der Testkauf hat jedoch weitere Verletzungen (in der Bestellbestätigung und in der Versandbestätigung sowie bezüglich der Mütze selbst, die ausweislich der Anlage K 3 auf einem Hangtag mit „Isha Beanie“ gekennzeichnet war) ergeben, so dass er – unabhängig davon, ob diese bereits im Rahmen der Abmahnung geltend gemacht wurden – jedenfalls nicht im Sinne der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az. I-20 U 44/15, Urteil vom 19.01.2016) vergeblich war. Bezüglich der Höhe der angesetzten Testkaufkosten bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist der Ansatz einer Pauschale in Höhe von 125,00 € zzgl. Mehrwertsteuer gerechtfertigt. Denn von der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ist auch umfasst, einen Dritten mit der (professionellen) Durchführung und Dokumentation eines Testkaufes zu beauftragen. Auch die weiteren „Versandkosten Kanzlei“ sind Teil der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und damit nebst Mehrwertsteuer ersatzfähig. Dieses Ergebnis ist auch nicht unbillig, da dem Verletzer diese Kosten nach der oben genannten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf nur auferlegt werden können, wenn sich durch den Testkauf weitere Verletzungen (neben einem gegebenenfalls bereits verletzenden Online-Angebot) belegen lassen.”


Es bietet sich somit oftmals an, Testanfragen oder Testankäufe nicht selbst durchzuführen, sondern diese sowie die notwendige, gerichtsverwertbare Dokumentation durch einen Experten durchführen zu lassen.


Wir helfen Ihnen!


Sofern Sie eine markenrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Abmahnung aussprechen müssen, stehen wir Ihnen hierzu gerne beratend zur Seite. Insoweit können wir Ihnen auch die im jeweiligen Fall strategisch sinnvolle Vorgehensweise zur Durchführung eines etwaigen Testkaufes und/oder der Erstellung einer gerichtsverwertbaren Dokumentation behilflich sein. Wir arbeiten in diesem Bereich mit externen Spezialisten zusammen, die derartige Maßnahmen auch abgestimmt mit uns durchführen können.

Haben Sie eine Abmahnugn erhalten, so hilft Ihnen unten stehendes Video weiter. Auch in diesen Fällen können wir beratend und vertretend zur Seite stehen.

Ich stehe Ihnen als direkter Ansprechpartner jederzeit zur Verfügung.

Wenden Sie sich hierzu gerne an E-Mail-Adresse:

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Oder nutzen Sie unser Kontaktformular unter https://e-commerce-kanzlei.de/kontakt/#formular

Sie erreichen uns gerne auch telefonisch: 0221. 9 758 758 0


Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage:

www.e-commerce-kanzlei.de



Ihr Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)


(Stand: Oktober 2023)


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