Abmahnung KLÄNER Rechtsanwälte für omos Media GmbH: Angebliche Plagiate und Wettbewerbsverstöße

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Haben Sie eine Abmahnung der Rechtsanwälte KLÄNER für die omos Media GmbH wegen angeblicher Plagiate Wettbewerbsverstöße und Urheberrechtsverletzungen erhalten?


Uns liegt eine Abmahnung der Rechtsanwälte Kläner für die omos Media GmbH vor:

Die omos Media GmbH ist Betreiberin zweier Funnelwebsiten, deren Fokus das sogenannte Upsell-Marketing ist. Die Abmahnung beruht auf angeblichen wettbewerbsrechtlichen und urheberrechtlichen Verstößen. Der Vorwurf: Der Empfänger der Abmahnung soll angeblich ein Geschäftskonzept nachgeahmt bzw. übernommen oder plagiiert haben und dabei auch urheberrechtlich geschützte Texte, Bilder und Videos vervielfältigt und oder bearbeitet bzw. genutzt haben.


I. Wann besteht wettbewerbsrechtlicher Schutz?

Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht können nur bestehen, wenn es sich bei den beiden Parteien tatsächlich um Mitbewerber handelt. Ein Mitbewerber ist jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Vereinfacht gesagt: Zwei Unternehmen, die gleiche oder austauschbare Waren oder Leistungen anbieten z.B. gleiche Dienstleistungen (Finanzberater, Life-Coaches, etc.), sind Mitbewerber. Liegt die Mitbewerbereigenschaft vor, so findet das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zwischen den Parteien Anwendung. In § 4 UWG ist der sogenannte Mitbewerberschutz geregelt. Dort ist aufgeführt, unter welchen Voraussetzungen unlauteres Handeln vorliegt. Handelt ein Unternehmen gegenüber dem anderen Unternehmen unlauter, so bestehen wettbewerbsrechtliche Abwehransprüche.


II. Die Nachahmung und Kopie eines Geschäftskonzepts - Urheberrechtsverletzung und Wettbewerbsverstoß?

Dem Empfänger wird in der Abmahnung vorgeworfen, das Geschäftskonzept der omos Media GmbH sei entsprechend § 4 Nr. 3 b UWG nachgeahmt worden. Eine Nachahmung liegt allerdings nur dann vor, wenn das angegriffene Produkt oder die Dienstleistung oder der sogenannte Funnel (engl. Trichter) dem Originalprodukt oder der Marketingstrategie oder Dienstleistung so ähnlich ist, dass es sich in ihm wiedererkennen lässt. Wichtig hierbei ist, dass ein Originalprodukt nachgeahmt werden muss. Dem Empfänger der Abmahnung wird vorgeworfen, er habe den Funnel, die Konzepte des Upsellmarketings und diverse Texte plagiiert. Die omos Media GmbH betreibt „Funnel“-Webseiten und sogenanntes Upsell-Marketing.


1. Beispiel für Upsell-Marketing:

Upsell-Marketing wird seit Jahren durch verschiedene Branchen eingesetzt, um den Vertrieb weiterer Produkte und Dienstleistungen zu unterstützen. Das Konzept des Upsell-Marketings ist eine gängige Methode um Kunden „anzulocken“.

Beispiel: Wenn ein Finanzberater sein Buch über den eigenen erfolgreichen Aktienhandel veröffentlicht und dabei kostenfrei den Nutzern zur Verfügung stellt, betreibt möglicherweise Upsell-Marketing. Das Buch verschenkt der Anlageberater an potenzielle Alt- und an Neu-Kunden. Im nächsten Schritt bietet der Finanzberater hochwertige und teure Produkte oder weitere Bücher an, die notwendig sind, um mit dem ersten Buch erfolgreich arbeiten zu können oder die alternativ auf dem kostenfreien Buch aufbauen oder es ergänzen. Es handelt sich also um eine Marketingstrategie, die darauf zielt, den Kunden anzufüttern, ihn bei Laune zu halten oder ihm erste Anreize zu bieten oder Bedürfnisse zu wecken und ihn letztendlich zu weiteren Käufen zu verleiten oder zu überzeugen.


Die Nachahmung eines Geschäftskonzeptes, was die omos Media GmbH durch ihre Abmahnung vorwirft, ist grundsätzlich schwierig zu beweisen. Die Idee des Upsell-Marketings ist nicht neu. Allerdings ist es immer eine Sache des Einzelfalls, ob tatsächlich ein Plagiat vorliegt oder nicht.


2. Weitere Vorwürfe in der Abmahnung: Verletzung des Urheberrechts, Plagiate und Kopien

Die omos Media GmbH wirft dem Empfänger nicht nur vor, Inhalte nachgeahmt zu haben. Es wird auch vorgeworfen, der Empfänger habe angeblicvh ganze Textpassagen, vollständige Texte, den sogenannte „Funnel“, Konzepte und Bilder vervielfältigt (§ 16 UrhG) und teils mit Änderungen übernommen. Es sei außerdem zu einer Bearbeitung an den „Werken“ gemäß § 23 UrhG gekommen.



3. Wann besteht urheberrechtlicher Schutz überhaupt?

Grundsätzlich ist bei gängigen Marketing-Floskeln schon fraglich, ob ein urheberrechtlicher Schutz überhaupt möglich ist. Floskeln wie


  • „Das ist etwas, was ihr euch holen müsst!“

  • „Das erste Buch über die Börse, das Ihnen wirklich helfen wird...“

  • „Jetzt kostenloses Exemplar sichern!“

  • „Dein GRATIS-EXEMPLAR wird direkt heute an DICH versendet, wenn du vor 16 Uhr bestellst. Bestellungen nach 16 Uhr werden morgenfrüh versendet.“


dürften nach hier vertretener Sicht als eher typisch und nicht besonders kreativ zu bewerten sein. Ob derartige Floskeln und Werbesprüche schon Schöpfungshöhe erreichen, hängt allerdings immer vom Einzelfall ab.


4. Was wird durch das Urheberrecht denn überhaupt geschützt?

Vereinfacht gesagt: Das Urheberrecht schützt Urheber, deren Rechte an Werken und die Inhaber von Nutzungsrechten an urheberrechtlich geschützten Werken. Als Werke werden Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; Werke der Musik, Werke der bildenden Künste, Lichtbildwerke, Filmwerke, Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen geschützt.


5. Was sind „Werke“ im Sinne des Urheberrechts?

Gem. § 2 II UrhG sind Werke persönliche und geistige Schöpfungen. Das bedeutet, dass ein Werk ein durch den menschlichen Geist geprägtes Produkt ist. Also eine individuelle persönliche Leistung.


6. Besteht für Marketingkonzepte, Funnels und Ideen ein urheberrechtlicher Schutz?

Ideen an sich sind keine Werke. Ein urheberrechtlicher Schutz beschränkt sich auf Werke. Werke sind persönliche und geistige Schöpfungen. Nicht jede Werbeaussage und nicht jede Strategie genießt per se urheberrechtlichen Schutz. Fehlt einem Text, einer Werbeaussage oder einer schriftlichen Werbe-Strategie jede schöpferische Individualität und handelt es sich daher nicht um persönlich-geistige Schöpfungen, also nicht um Werke, dürften Ansprüche aus dem Urheberrecht nicht bestehen. In jedem Einzelfall ist bei behaupteten urheberrechtlichen Ansprüchen jedoch zu prüfen, ob überhaupt ein Werk vorliegt, ob der Anspruchsteller Urheber ist oder Nutzungsrechte an einem Werk hat und ob eine rechtswidrige Nutzung überhaupt vor?


III. Fazit zu der Abmahnung der Kläner Rechtsanwälte

Die Vorwürfe in der Abmahnung sind zahlreich. Die geforderte Unterlassungserklärung mehrere Seiten lang.

Wir raten zur Vorsicht. Ohne anwaltliche Prüfung sollte eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben werden. In bestimmten Fällen sollte eine Unterlassungserklärung nur modifiziert abgegeben werden. In bestimmten Fällen sollte eine Unterlassungserklärung nach unserer Auffassung gar nicht abgegeben werden. Bei leichtfertiger Abgabe einer Unterlassungserklärung drohen hohe Vertragsstrafen im Falle einer Zuwiderhandlung.


Haben Sie eine Abmahnung der Rechtsanwälte Kläner für die omos Media GmbH erhalten oder wird Ihr Geschäftskonzept nachgeahmt oder werden Ihre Werke kopiert oder plagiiert?

Schreiben Sie gerne eine E-Mail an Oliver.Eiben@Rieck-Partner.de und erhalten Sie weitere Informationen. Die Kanzlei Rieck & Partner berät seit vielen Jahren Mandanten im Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Gewerblichen Rechtsschutz, Markenrecht und im Designerecht. Falls Sie Fragen haben, schreiben Sie uns unverbindlich hier bei Anwalt.de eine Nachricht.



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