Abmahnung MAXXmarketing GmbH durch Kanzlei Hild & Kollegen wegen irreführender Werbung

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Die MAXXmarketing GmbH ist eine Internetagentur aus München. In der Vergangenheit hat die MAXXmarketing GmbH wiederholt Abmahnungen wegen diverser Wettbewerbsverstöße gegen Mitbewerber ausgesprochen. So eine Abmahnung legt mir meine Mandantin, ein Unternehmen aus dem Bereich Homepage-Erstellung, zur Prüfung vor. Die Abmahnung wird ausgesprochen von der Kanzlei Hild & Kollegen aus Augsburg.

Gerügt wird, dass in den Google-Suchergebnissen mit einem Festpreis zur Erstellung einer Homepage geworben wird, dieser Festpreis sich aber auf der Internetseite meiner Mandantin nicht wiederfindet. Durch dieses irreführende Verhalten verstoße meine Mandantin gegen §§ 3 Absatz 1, 5 Absatz 1, Absatz 2 UWG und werbe daher in unlauterer Art und Weise. 

Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von 1.134,55 €.

Haben Sie auch eine Abmahnung der MAXXmarketing GmbH erhalten?

Bewahren Sie Ruhe. Grundsätzlich gilt bei Abmahnungen:

Nehmen Sie keinen Kontakt zum Abmahner oder seinen Rechtsanwälten auf, ohne dass Sie die Abmahnung zumindest vorher anwaltlich haben prüfen lassen. Selbst wenn die Vorwürfe in rechtlicher Hinsicht berechtigt sein sollten, gibt es Möglichkeiten, den finanziellen Schaden zu mindern. Auch bei der Abgabe der Unterlassungserklärung sollte man Vorsicht walten lassen. Unterlassungserklärung sind mitunter zu weitgehend formuliert und der Abgemahnte könnte sich zu mehr verpflichten, als er eigentlich müsste. Auch gibt es Konstellationen, in denen es sich empfehlen kann, keine Unterlassungserklärung abzugeben und stattdessen eine einstweilige Verfügung gegen sich ergehen zu lassen. Schließlich gibt es selbstverständlich auch Fälle, in denen die Abmahnung in Gänze unberechtigt ist. Nehmen Sie gerne Kontakt mit mir auf und lassen sich von mir beraten. Die Sorge, weitere unnötige Kosten auszulösen, ist nachvollziehbar. Ich werde Ihnen etwaige Kosten jedoch im Vorhinein transparent mitteilen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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