Abmahnung Preisbindungstreuhänder des Buchhandels (RA Peter Ehrlinger, eBuch AG) wg Buchpreisbindung

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Der Preisbindungstreuhänder des Buchhandels mahnt wegen Verstoß gegen die Buchpreisbindung ab.

Wenn auch Sie betroffen sind erfahren Sie hier mehr.


Zum Hintergrund

Der Preisbindungstreuhänder hat die Aufgabe, die Einhaltung der Preisbindung für Bücher und andere Verlagserzeugnisse zu überwachen und erforderlichenfalls rechtlich durchzusetzen.

Auf der homepage preisbindungstreuhänder.de liest man Folgendes:

 

„Der Preisbindungstreuhänder ist nach dem Gesetz über die Preisbindung für Bücher ein "Rechtsanwalt, der von Verlegern, Importeuren oder Unternehmen, die Verkäufe an Letztabnehmer tätigen, gemeinsam als Treuhänder damit beauftragt worden ist, ihre Preisbindung zu betreuen." (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 3  Buchpreisbindungsgesetz - BuchPrG).

Der Preisbindungstreuhänder ist danach ein mit eigener Befugnis für die außergerichtliche und gerichtliche Rechtsverfolgung ausgestatteter Rechtsanwalt und kann als solcher im eigenen Namen Verstöße gegen die Preisbindung von Büchern und sonstigen preisgebundenen Verlagserzeugnissen verfolgen. Innerhalb dieser Befugnisse überwacht der Preisbindungstreuhänder die Einhaltung der Preisbindung im Buchhandel.“

 

Rechtsanwalt Peter Ehrlinger wurde von der eBuch eG zum Preisbindungstreuhänder bestellt.

 

Die eBuch eG ist eine Verbandsgruppe der inhabergeführten Buchhandlungen und hat nach eigenen Angaben über 800 Mitglieder.

 

Abmahngefährdet sind u.a. Onlinehändler von Büchern, die gegen die Buchpreisbindung verstoßen (§ 5 BuchBGB). Die Buchpreisbindung gilt dabei auch an „Gewerbliche Endverbraucher“.

Gefordert wird die Unterzeichnung einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung, die für zukünftige Verstöße die Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 6.000,- Euro an die eBuch eG vorsieht.

  

Unser Rat 

 

Bewahren Sie Ruhe und lassen die Abmahnung noch binnen Frist anwaltlich überprüfen.

 

Es gilt im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung vorliegt.

 

Sollte der Vorwurf zutreffen, so sollten Sie gleichwohl nicht die mitgeschickte Unterlassungserklärung ungeprüft unterschreiben, da diese Erklärung einem abstrakten Schuldanerkenntnis gleichkommt und es zu prüfen bleibt, ob lediglich eine modifizierte Erklärung abgegeben werden kann. 

 

 

Wir helfen Ihnen!

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung vor. 

  

Wir konnten schon zahlreiche Online-Händler erfolgreich gegen derartige Abmahnungen verteidigen. 

  

Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-E-Mail-Adresse: 

 

kontakt@e-commerce-kanzlei.de

 

Sie erreichen uns gerne auch telefonisch: 0221. 9 758 758 0

 

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage: 

 www.e-commerce-kanzlei.de

 

 

Ihr Sebastian Günnewig 

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)


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