Abmahnung Sievers & Kollegen i. A. v. Oliver F. – Verletzung v. Urheberrechten - Fotoklau

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Mehrfach bereits wurde unsere Kanzlei im Zusammenhang mit Abmahnungen durch die Kanzlei Sievers & Kollegen aus Berlin konsultiert und wir haben im Zuge dessen in unseren vorangegangenen Artikeln berichtet und aufgeklärt.  


https://www.hvls-partner.de/abmahnung-der-rechtsanwaelte-sievers-kollegen-fuer-jeannette-habeck-falsche-textilkennzeichnung-bzw-widerrufsfrist/


Nunmehr wird uns eine weitere Abmahnung bezüglich der Verletzung von Urheberrechten vorgelegt, diesmal im Auftrag des Herrn Oliver F..

 

In dieser Abmahnung wird darauf aufmerksam gemacht, dass der Empfänger eine Fotografie, welche unter der Urheberschaft des Herrn Oliver F. steht, sowohl öffentlich zugänglich i. S. d. § 19 a UrhG als auch vervielfältigt i. S. d. § 16 UrhG haben soll und das jeweils ohne die Zustimmung oder Genehmigung des Abmahnenden. Aus diesem Umstand soll sich sodann die rechtswidrige Bildnutzung ergeben.

 

Aus dieser vermeintlichen Verletzung von Urheberrechten sollen sich sodann folgende Ansprüche des Herrn F. ergeben:

 

- ein Unterlassungsanspruch gem. § 97 UrhG, sprich die Verpflichtung des Abgemahnten zur Unterlassung dieser Verletzung sowie die Unterzeichnung einer entsprechenden Erklärung, versehen mit einer „ausreichend“ hohen Vertragsstrafe, welche durch die Rechtsanwälte Sievers & Kollegen in einer entsprechend vorgefertigten Unterlassungserklärung festgesetzt wird und 5.100,00 EUR beträgt;

 

- ein Auskunftsanspruch, also eine Auskunftserteilung über den Zeitraum der Nutzung durch den Abgemahnten sowie über die Herkunft des Bildes. Hier wird eine detaillierte und schriftliche Aufstellung gefordert, einhergehend mit der Vorlage entsprechender Belege. Beigefügt wird hier bereits ein Formblatt, welches u. a. zusätzlich zur Abgabe der persönlichen Daten der „Verantwortlichen“ auffordert;

 

- ein Anspruch auf die Anerkennung der Schadensersatzpflicht des Abgemahnten, wobei hier noch keine genaue Summe benannt wird. Die Höhe der Kosten wird sich aus den Angaben in dem Auskunftsanspruch ergeben. Unserer Erfahrung nach folgt die Aufforderung zur Zahlung des Schadensersatzes sowie zum Ausgleich der entstandenen Kosten in einem zweiten Schreiben, sollte der Abgemahnte tatsächlich ohne Weiteres ein solches Anerkenntnis abgeben.

 

Zu beachten bei all diesen Forderungen ist, dass die Frist zur Erfüllung eine Woche beträgt, dies setzt den unerfahrenen Abgemahnten zusätzlich unter erheblichen Druck, sowie die Androhung der gerichtlichen Durchsetzung bei Nichterfüllung der Ansprüche.

 

Tatsächlich ist die gerichtliche Durchsetzung möglich, lässt sich aber im Falle des richtigen Reagierens durchaus vermeiden. Wichtig hierfür ist die individuelle Betrachtung des Einzelfalls, welche durch einen praxiserfahrenen Fachanwalt für Urheberrecht erfolgen sollte. In keinem Fall sollte die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung blind unterzeichnet werden nur um Weiterungen zu vermeiden. Ziel sollte es hier sein, der Gegenseite eine modifizierte und die Rechte des Abgemahnten einbeziehende Erklärung zu präsentieren sowie die restlichen geltend gemachten Ansprüche auf Augenhöhe außergerichtlich zu verhandeln.

 

Sollten Sie ebenfalls eine Abmahnung durch die Kanzlei Sievers & Kollegen erhalten haben oder sich in einer ähnlichen Lage befinden, stehen Ihnen die Rechtsanwälte der Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg selbstverständlich jederzeit gerne für eine erste Beratung bundesweit zur Verfügung. Die Beratung ist zu Corona-Zeiten selbstverständlich vollumfänglich per E-Mail-Verkehr oder über Telefonate gewährleistet.


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