Abmahnung/Vertragsstrafe IDO

  • 4 Minuten Lesezeit

Der IDO (Interessenverband für Rechts- und Finanzconsulting deutscher Onlineunternehmen e. V.) setzt trotz rechtlicher Bedenken weiterhin auf die Geltendmachung von Vertragsstrafen gegen Unternehmen, die in der Vergangenheit Unterlassungserklärungen abgegeben haben. Insbesondere geht es um Verstöße gegen die Preisangabenverordnung, wie zum Beispiel fehlerhafte oder fehlende Angabe von Grundpreisen. In den uns vorliegenden Fällen fordert der IDO zwischen 3.000 und 6.000 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer für einen angeblichen Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung aus dem Jahr 2019 oder 2020. 

Trotz der Tatsache, dass der IDO nicht in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände aufgenommen wurde und somit keine wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen aussprechen darf, versucht der Verband weiterhin, Vertragsstrafen einzufordern. 

Sowohl das OLG Köln als auch das OLG Celle  haben die Geltendmachung solcher Vertragsstrafen durch den IDO als rechtsmissbräuchlich eingestuft. Ebenso das Landgericht Düsseldorf.

Unsere Kanzlei empfiehlt Betroffenen, sich gegen solche Forderungen zu wehren und gegebenenfalls die Unterlassungserklärung anzufechten und/oder zu kündigen. 

Mit unserer langjährigen Erfahrung im Wettbewerbsrecht stehen wir Betroffenen zur Seite. 

Senden Sie uns einfach das Schreiben des IDO per Mail an kanzlei@dr-schenk.net oder rufen Sie uns unverbindlich an unter 0421- 56638780

Update 04/2025

Der IDO ist weiter fleißig und spricht Vetragsstrafe auf. In einem uns im April vorgelegten Aufforderungsschreiben geht es um einen wiederholten Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. So soll der Grundpreis nicht ordnungsgemäße angegeben sein. Der Betroffene soll daher gegen eine im Jahr 2021 abgegben Unterlassungserklärung verstoßen haben. Gefordert wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.570 €.

Wie bereits mehrfach erwähnt halten wir die Vertragsstrafe für nicht rechtmäßig. Wir empfehlen sich gegen die Forderung zur weh zu setzen.

Update 03/2025

Vertragstrafenforderungen nehmen kein Ende. Der IDO spricht weiter Vertragsstrafen aus. In aller Regel werden 3000 € zzgl. 19 Umsatzsteuer gefordert.

Und dies obwohl aktuell etwa das Oberlandesgericht Celle gleich in zwei Vertragsstrafenklagen des IDO die Klagen abgewiesen hat, weil es die Geltendmachung der Vertragsstrafenforderungen als rechtsmissbräuchlich bewertete. 

WIr empfehlen sich gegen die Forderungen zur wehr zu setzen. Gerne helfen wir Ihnen dabei. Wir haben bereits jahrelange Erfahrungen mit dem IDO. 

Senden Sie uns gerne eine Mail an kanzlei@dr-schenk.net oder rufen Sie uns unverbindlich an unter 0421- 56638780. Wir vertreten bundesweit.

Update 02/2025

Der IDO ist weiter aktiv Vertragsstrafenforderungen auszusprechen. In einem uns aktuell vorliegenden Schreiben werden gleich 6.000 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer an Vertragsstrafe gefordert. Das betroffene Unternehmen hatte leider im Jahr 2020 ohne weitere Prüfung eine Unterlassungserklärung abgegeben. Im Kern ging es um fehlende/fehlerhafte Grundpreisangaben. Nunmehr soll das Unternehmen wiederum eine falsche Grundpreisangabe gemacht haben.

Wir halten diese Schreiben für rechtsmissbräuchlich und empfehlen sich hiergegen zur Wehr zu setzen.

 

Update 01/2025

Auch im Jahr 2025 spricht der IDO weiter fleißig Vertragsstrafen aus. In einem aktuellen Schreiben fordert der IDO eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 zzgl. 19 % Umsatzsteuer. Betroffenen ist ein Händler der bei einem seier unzähligen Artikel die Gundpreisangabe versehentlich falsch angegben hatte. An dem Fall sieht man wieder, dass der IDO QUASI die "Nadel im Heuhaufen" sucht, um Vertragsstrafen auszusprechen. Wir empfehlen sich gegen den IDO zur Wehr zu setzen. Auch sollte die Unterlassungserklärung gekündigt werden. Wie bereits erörtert, ist der IDO aktuell überhaupt nicht aktivlegitimiert.

Update 11/2024

IDO macht weiter Vertragsstrafen geltend. In dem aktuell uns vorliegenden Schreiben verlangt der IDO eine Vertragsstrafe in Höhe von 4760,00 €. das Betroffene Unternehmen hatte im Jahr 2019 eine Unterlasungserklärung abfgegeben. Abmahngrund war ein fehlender Grundpreis. Der IDO behauptet nun, dass Unternehmen gegen die Unterlassungserklärung versoßen hat.

Wir halten die Geltendmachung für rechtsmissbräuchlich

Update 09/2024

Mal wieder liegt uns ein Schreiben des IDO zur Überprüfung vor. Wiederum geht es "nur" um eine Vertragsstrafe, da bekanntlich der IDO nicht in die List der qualifizierten Wirtschaftsverbände aufgenommen wurde und daher nicht berechtigt ist Abmahnungen auszusprechen. In dem Schreiben geht es um einen wiederholten Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. So soll der Grundpreis nicht/nicht richtig angegeben worden sein. Gefordert wird eine Vertragsstrafe nebst Umsatzsteuer. Die Geldendmachung der Umsatzsteuer ist rechtn neu und hängt mit einer veränderten Auffassung der Finanzbehörden zusammen. Dies haben wir auch bereits bei anderen Vereinen festgestellt.

Wir haben weiter Bedenken was die Geltendmachung der Vertragstrafe anbelangt.

Sollten auch Sie ein Schreiben des IDO erhalten haben, helfen wir ihnen gerne! 


Update 06/2024

Der IDO macht weiter Vertragsstrafenforderungen geltend. In dem uns vorliegenden Fall hatte der Mandant im Jahr 2019 eine Unterlassungserklärung unterzeichnet. Konkret ging es um fehlenden Angaben zumn Grundpreis. Hiergegen soll der Mandant konrekt verstoßen haben. Anders als im damaligen Fall macht der Mandant aber Angaben zum Grundreis. Aufgrund der Gesetztesänderung (Mai 2020) hätte der Grundpreis in 1 Kilo und nicht in 100 g angebeben werden müssen.

Wir haben weiter Bedenken, was die Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Vdertragsstrafen anbelangt. Der IDO ist nicht mehr aktivlegitimiert. Es besteht auch weiter der Verdacht, dass die damalig ausgesprochenen Abmahnungen rechtsmissbrtäuchlich waren. Eine höchstrichterliche Entscheidung steht noch aus.   

Gerne stehen wir Ihnen zur Seite.

______

Aktuell (Schreiben vom 21.11.2023) liegt uns mal wieder eine Vertragsstrafenforderung des  IDO Interessenverband für Rechts- und Finanzconsulting deutscher Onlineunternehmen e. V. (IDO) zur Bearbeitung vor. Der Abgemahnte hatte in der Vergangenheit eine Unterlassungserklärung abgegeben. Hiergegen soll er nun verstoßen haben. Gefordert wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.000 €.

Der IDO war in der Vergangenheit für das Aussprechen einer Vielzahl von Abmahnungen bekannt. Dem Verband aus Leverkusen gehören nach eigenen Angaben 2.750 Mitglieder (Stand März 2023) aus den verschiedensten Wirtschaftsbereichen an. Es hat aber immer wieder Urteile gegeben, die die Ansprüche des IDO zurückgewiesen haben.

Seit 2022 dürfen solche Wirtschaftsverbände nur noch abmahnen, wenn sie in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände aufgenommen worden sind. Dies hat der IDO bis heute nicht geschafft mit der Folge, dass er aktuell keine wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen aussprechen darf.

Ob er Vertragsstrafen einfordern darf ist umstritten.  Das OLG Köln hat festgestellt, dass die  Geltendmachung von Vertragsstrafe durch den IDO rechtsmissbräuchlich ist. Hier ging es aber um einen speziellen Einzelfall.

Wir empfehlen sich gegen solche Forderungen zu wehren. Auch sollte die Unterlasungserklärung gekündigt werden.

Wenn auch Sie eine Vertragsstrafenforderung erhalten haben helfen wir Ihnen gern.

Wir sind schon seit vielen Jahren im Wettbewerbsrecht aktiv und konnten schon tausenden Abgemahnten helfen. Wir kennen den IDO schon seit Jahren.  Senden Sie uns einfach die Abmahnung per Mail an kanzlei[at]dr-schenk.net oder rufen Sie uns einfach an unter 0421-56638780


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Stephan Schenk

Beiträge zum Thema