Abmahnung von Ernst Westphal e.K. (Thomas Krim) | Privatanbieter auf Ebay in gewerblichem Ausmaß

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Die Abmahner

Ernst Westphal e.K. ist ein im Jahr 1898 gegründetes Unternehmen, welches heute durch Herrn Thomas Krim geführt wird. Der Verkauf von Uhren, Ersatzteilen und Zubehör an Endverbrauchern steht im Mittelpunkt der Unternehmenstätigkeit.

Der Vorwurf

Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, zum Schein als Privatanbieter tätig zu sein, um folglich Kosten für die Bereitstellung von Pflichtinformationen und Rechtstexten einzusparen, wie sie für gewerbliche Verkäufer verpflichtend sind.

Der eBay-Verkäufer vertreibt auf der Auktionsplattform u. a. Uhren, wobei diese als neu oder neuwertig angepriesen werden. Zudem bietet er in zahlreichen Auktionen die gleiche Ware an, sodass man davon ausgehen kann, dass er über ein Lager verfügt. Die hohe Anzahl an Auktionen, u. a. an gleichartigen Auktionen, sowie Bewertungen durch Käufer zeigen übliche Eigenschaften eines gewerblichen Verkäufers. Zudem liegt der Verdacht nahe, dass der Verkäufer sein Gewerbe nicht ordnungsgemäß angemeldet hat und somit keine Steuern abführt.

Dem Verkäufer wird vorgeworfen, sich bewusst als privater Verkäufer auszugeben, um die gesetzlichen Informationspflichten umgehen zu können. 

Die Forderung

Der eBay-Verkäufer soll das rechtswidrige Verhalten einstellen, indem er seine Stellung als gewerblicher Verkäufer auch nach außen hin kommuniziert und seinen gesetzlichen Pflichten nachkommt. Dies soll mithilfe einer Unterlassungserklärung auch für die Zukunft vereinbart werden. Für die Anwaltskosten ist der pflichtverletzende eBay-Verkäufer verantwortlich. Diese werden auf 745,40 € beziffert.

Unsere Einschätzung

Eine gewerbliche Tätigkeit liegt nach er Rechtsprechung dann vor, wenn planmäßig über einen gewissen Zeitraum hinweg entgeltliche Leistungen am Markt angeboten werden, wobei es auf eine Gewinnerzielungsabsicht nicht ankommt (BGH, Urt. v. 29.03.2006, Az.: VIII ZR 173/05).

Da der Verkäufer über 740 Bewertungen zu verzeichnen hat, zahlreiche Mehrfachauktionen führt und seine Waren als neu oder neuwertig anpreist, ist es laut Rechtsprechungen nicht abwegig, dass die Eigenschaft als gewerblicher Verkäufer bejaht werden kann, wobei jeder Fall der so genannten Einzelfallentscheidung unterliegt.

Unser Rat

Lassen Sie die aktuelle Situation durch unsere Anwälte prüfen, um die Stellung als Schein Privatanbieter ausschließen zu können bzw. sich als Gewerbetreibende kenntlich zu zeigen. Der Übergang vom privaten zum gewerblichen Anbieter ist je nach Fall unterschiedlich und durch bestimmte Kriterien zu ermitteln. Vereinbaren Sie gerne einen Termin mit uns und wir prüfen Ihre Angebote sowie Ihren Online-Auftritt auf Rechtskonformität.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, in der Ihnen ähnliches vorgeworfen wird, so kontaktieren Sie uns unbedingt noch innerhalb der Frist und geben die Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft ab. 

Wir helfen Ihnen!

 

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung vor. 

Wir konnten schon viele Betroffene erfolgreich gegen markenrechtliche Abmahnungen verteidigen.

Als direkter Ansprechpartner stehe ich Ihnen dafür jederzeit gern zur Verfügung.

 Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-E-Mail-Adresse: 


kontakt@e-commerce-kanzlei.de

Sie erreichen uns gerne auch telefonisch: 0221. 9 758 758 0

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage: 

www.e-commerce-kanzlei.de

 

Ihr Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)


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