Abmahnung von JUSDIREKT (Dr. Hauke Scheffler) für die S2 Software GmbH & Co. KG

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Uns liegt eine Abmahnung der Kanzlei JUSDIREKT (Berufsträger ist RA Dr. Hauke Scheffler) vor, die für die S2 Software GmbH & Co. KG unlauteren Wettbewerb rügt und verfolgt. Über Abmahnungen der Kanzlei JUSDIREKT haben wir bereits in der Vergangenheit verschiedentlich berichtet, vgl. u. a.:

Auch Herr Dr. Scheffler mahnt für die S2 Software GmbH & Co KG das Fehlen eines funktionierenden, also ausführbaren, Links auf die OS-Plattform ab. 

Art 14 Abs. 1 der EU-VO 524/2013 lautet:

(1) In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-Adressen an.“

Die Pflicht, den Verbraucher mittels eines Links zu informieren, ergibt sich direkt aus dem Wortlaut der Norm, ebenso der Umstand, dass der Link leicht auffindbar zu sein hat. Dass der Link auch ausführbar/sprechend/anklickbar sein muss, ergibt sich nicht notwendiger Weise aus dem Wortlaut. Für eine solche Deutung spricht nach dem OLG Hamm insbesondere das Verkehrsverständnis im Hinblick auf die Bezeichnung „Link“ sowie die englische Übersetzung der Norm, in welcher von einem „electronic Link“ die Sprache ist. Da mit dem OLG Hamm auch das OLG München von dem Erfordernis eines klickbaren Links ausgeht, dürfte diese -durchaus nachvollziehbare- Deutung herrschende Rechtsprechung darstellen. Unternehmern kann daher schon aus Gründen der Vorsicht nur angeraten werden, sich hier entsprechend aufzustellen.

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fordert Dr. Hauke Scheffler für die S2 Software GmbH & Co KG auch die Erstattung seiner Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR. 

Wir raten davon ab, den Ansprüchen ungeprüft nachzukommen. Sofern eine Prüfung die Berechtigung der Forderungen ergibt, sollte die Unterlassungserklärung modifiziert werden, sofern ein solches Versprechen abgegeben werden soll/kann. Die Zahlungsforderung wäre ggf. zu verhandeln.

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Gerne können Sie uns anrufen, um eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung Ihrer Angelegenheit zu erhalten. Sie können uns vorab auch – ebenfalls für Sie unverbindlich – die Abmahnung via E-Mail oder Telefax zusenden. Die Kontaktdaten finden Sie unter www.anwalt.de hier hinterlegt. Sofern Sie Ihre Rufnummer mit angeben, werden wir uns gerne bei Ihnen zurückmelden. Kontakt können Sie auch über unsere Webseite www.muensteraner-rechtsanwaelte.de herstellen.

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