Abmahnung von Schmidt Spiele GmbH und 24IP Law Group Sonnenberg Fortmann

  • 4 Minuten Lesezeit

In den letzten Jahren wurden uns immer wieder Abmahnungen der Schmidt Spiele GmbH und den Rechtsanwälte 24IP Law Group – Sonnenberg Fortmann vorgelegt. Wir vertreten bereits mehrere Mandanten und kennen den Gegner sowie die Abmahnung. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung.

Die Schmidt Spiele GmbH lässt Abmahnungen in Bezug auf folgende Marken aussprechen:

  • „Mensch ärgere Dich nicht“,
  • „KNIFFEL“ oder
  • „Stadt, Land, Fluß“

Wir haben bereits über diese Abmahnungen berichtet:

Was beinhaltet die Abmahnung von Schmidt Spiele GmbH und 24IP Law Group Sonneberg Fortmann?

Die Rechtsanwälte Sonnenberg Fortmann 24IP Law Group fordern im Namen der Schmidt Spiele GmbH die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Auskunft sowie den Ausgleich von Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 50.000 € – 100.000 €.

Was ist von der Abmahnung zu halten?

Onlinehändler übersehen häufig, dass die Begriffe „Mensch ärgere Dich nicht“ und/oder „Kniffel“ als Marken geschützt sind.

Dies bedeutet, dass Dritte die Marken nicht für eigene Waren- und Dienstleistungen benutzen dürfen. Die Marke „Kniffel“ genießt als Unionsmarke z. B. u. a. Schutz für folgende Waren- und Dienstleistungen:

DE-16

Waren aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten); Lichtbild- und Druckereierzeugnisse, nämlich Druckschriften aller Art, wie Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Broschüren, Kataloge, Periodika, Werbeschriften; Noten, Telefon- und Kreditkarten ohne Magnetkodierung; Farbdrucke, Fotografien, Bilder, grafische Darstellungen, Handbücher, Poster, Plakate, Glückwunschkarten, Postkarten, Bildkarten, Abzieh- und Aufklebebilder; Foto- und Sammelalben, selbstklebende Folien und Bänder für dekorative Zwecke, Schreibwaren und -geräte; Zeichen-, Mal- und Modellierwaren, Zeichen- und Malgeräte; Pinsel; Klebestoffe und -streifen für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate); Tagebücher; Kalender, Grußkarten, Lesezeichen, Küchentücher aus Papier und sonstige Papiertücher; geografische Karten, Landkarten, Bierdeckel, Adressenstempel, Aktenordner, Aktenhüllen; Servietten, Decken aus Papier oder Zellstoff, Filterpapier; Verpackungsmaterial wie Behälter, Beutel, Tüten, Taschen und Folien aus Papier oder Pappe, einschließlich Schaumfolien aus Kunststoff; Verpackungsmaterial; Klebebänder; Fahnen und Wimpel (aus Papier); Brieföffner aus Edelmetall.

DE-28

Spiele (einschließlich elektronischer Spiele und Videospiele), ausgenommen als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor, Spielzeug; Spielkarten; Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthalten); Christbaumschmuck (ausgenommen Beleuchtungsgeräte und Zuckerwaren); Action-Geschicklichkeitsspiele; Action-Figuren und deren Zubehör; Brettspiele; Kartenspiele; Mehrzweckspielzeug für Kinder; Badminton-Sets; Ballons; Basketbälle; Badespielzeug; Baseball-Bälle; Strandbälle; Sitzsäcke; Bean-bag-Puppen; Spielzeugbauklötze; Bowlingkugeln; Sets mit Blasstäbchen und Lösungen für Seifenblasen; Schachspielsets; Spielkosmetika; Weihnachtsstrümpfe; Spielzeugfiguren zum Sammeln; Mobiles für Kinderbetten; Spielzeug für Kinderbetten; Scheibenwurfspielzeuge; Puppen; Puppenbekleidung; Puppenzubehör; Spielsets für Puppen; elektrisches Action-Spielzeug; als Einheit verkaufte Ausrüstung für Kartenspiele; Angelgeräte; Golfbälle; Golfhandschuhe; Golfballmarker; Taschengeräte zum Spielen von elektronischen Spielen; Hockeypucks; aufblasbares Spielzeug; Puzzles; Sprungseile; Drachen; Zaubertricks; Murmeln; Geschicklichkeitsspiele; mechanisches Spielzeug; Spielzeug in Form von Spieldosen; Musik-Spielzeug; Gesellschaftsspiele; Partyartikel in Form kleiner Spielsachen; Partyspiele; Plüschspielzeug; Marionetten; Rollschuhe; Gummibälle; Skateboards; Fußbälle; Kreisel (Spielwaren); Quetschspielzeug; ausgestopfte Spielsachen; Tischtennisplatten; Spiele mit Zielen; Teddybären; Tennisbälle; Action-Spielzeugfiguren; Spielzeugeimer und -schaufeln als Set; Mobiles; Spielfahrzeuge; Spielzeugroller; Spielzeugautos; Spielzeugmodell-Hobby-Bastelkits; Spielzeugfiguren; Spielzeug-Sparbüchsen; Spielzeuglastwagen; Spieluhren; aufziehbares Spielzeug; Jo-Jos; Partyhüte aus Papier; Unterhaltungsgeräte als Zusatzgeräte für Fernsehapparate; Schwimmgürtel; Videospiele als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor.

Ebenso wie „Mensch ärgere Dich nicht“ und „Kniffel“ ist auch der Begriff „Stadt, Land, Fluß“ für die Schmidt Spiele als Marke geschützt.

Hier hat das KG Berlin aber entschieden, dass die Wortkombination "Stadt Land Fluss" als Name einer App keine markenmäßige Nutzung darstelle, sondern vielmehr eine überlieferte Spielidee beschreibe. Eine Markenverletzung wurde abgelehnt (vgl. KG Berlin, Urt. v. 1.11.2013 – 5 U 68/13).

Auch wenn es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, kann diese Argumentation ggf. auch einer aktuellen Abmahnung entgegengehalten werden. Die Abmahnung sollte daher unbedingt durch einen spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überprüft werden.

Wie sollte man auf eine Abmahnung reagieren?

Wir kennen die Gegner seit Jahren und raten dem Empfänger einer markenrechtlichen Abmahnung, folgende Grundregeln zu beachten:

  • Ruhe bewahren und die gesetzten Fristen beachten
  • keine Kontaktaufnahme mit der Gegenseite
  • Unterlassungserklärung nicht ohne Prüfung und Modifikation unterzeichnen
  • Fachanwalt kontaktieren – Wer ist der richtige Fachanwalt für Ihre Abmahnung – finden Sie die notwendigen Infos hier

Unsere Leistung für Sie:

Haben Sie oder Ihr Unternehmen eine Abmahnung, eine Klage, eine einstweilige Verfügung oder einen Mahnbescheid erhalten, stehen Ihnen die Anwälte von Dr. Wallscheid & Drouven bundesweit zur Verfügung. Unsere Anwälte verfügen über Erfahrung aus vielen tausend Abmahnverfahren aus den Bereichen des Markenrechts, Urheberrechts sowie Wettbewerbsrechts. Ihr Vorteil ist unsere Spezialisierung:

  • erfahrene Fachanwälte beraten Sie bundesweit
  • durchgehend persönliche Ansprechpartner
  • Kostentransparenz von Anfang an durch Vereinbarung eines Pauschalhonorars
  • unkomplizierte und schnelle Kommunikation, auf Wunsch via E-Mail

Kostenlose Ersteinschätzung

Betroffenen Unternehmen bieten wir die Möglichkeit einer kostenlosen Ersteinschätzung der Abmahnung. Hierzu übersenden Sie uns bitte die Abmahnung als E-Mail oder Fax an die angegebene Adresse/Nummer.

Die kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung können Sie hier ersuchen: http://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/direkthilfe-formular/

Wir freuen uns, Sie deutschlandweit zu beraten.


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