Abmahnung Waschau Rechtsanwälte/Mark Kühnberg handelnd und Stone and Style wegen Verstoß gegen UWG

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Die Waschau Rechtsanwälte aus Krefeld mahnen im Auftrag von Mark Kühnberg handelnd unter der Firma Stone and Style aus Duisburg wettbewerbsrechtliche Verletzungen beim Vertrieb von Waren über das Internet ab.

In der Abmahnung tragen die Waschau Rechtsanwälte vor, dass Mark Kühnberg (Stone and Style) gegossene Steinfiguren für den Garten und Außenbereich vertreibt. Er mahnt einen Händler ab, der über das Internet ebenfalls Steinfiguren anbietet. Aufgrund der Gleichartigkeit der Waren sei ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien gegeben.

In der Abmahnung werden folgende wettbewerbsrechtliche Verstöße behauptet:

  • ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 6 TMG: Hinterlegung einer E-Mail-Adresse und der Umsatzsteuer-ID,
  • ein Verstoß gegen § 13 Abs. 1 TMG: Unterrichtung über die Verwendung personenbezogener Daten,
  • ein Verstoß gegen die ODR-Verordnung: Hinweis auf die Online-Streitbeilegungsplattform für Verbraucher mit entsprechendem Link,
  • ein Verstoß gegen § 312 d Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 246 a § 1 Abs. 2 EGBGB: Belehrung von Verbrauchern über das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen,
  • ein Verstoß gegen § 312 i Abs. 1 Nr. 2 BGB i. V. m. Art 246 c Nr. 2 EGBGB: Mitteilung an Kunden, ob der Vertragstext nach Vertragsschluss gespeichert wir und dem Kunden zugänglich ist,
  • ein Verstoß gegen § 312 d Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 246 a § 1 Abs. 1 Nr. 8 EGBGB: Informationen über das gesetzliche Mängelhaftungsrecht und
  • ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 und Abs. 2 und § 2 PAngV: Angabe des Gesamtpreises inklusive Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile bei Angeboten von Waren an Verbraucher.

Die Verstöße gegen diese Normen seien wettbewerbswidrig nach dem UWG. 

Die Waschau Rechtsanwälte fordern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung, einen Formulierungsvorschlag senden sie anbei. Ein solche vorformulierte Unterlassungserklärung sollte nicht einfach unterzeichnet werden. Denn oftmals sind vorgefertigte Unterlassungserklärungen zu weit gefasst und dadurch nachteilig für den Abgemahnten.

Es muss im Einzelfall geprüft werden, ob überhaupt ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien besteht. Weiterhin ist dann zu prüfen, ob die behaupteten Rechtsverstöße zutreffend sind. Sofern eine Unterlassungserklärung abgegeben wird, sollte eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden und keine vorformulierte. Diese ist dann auf den konkreten Einzelfall und Verstoß zugeschnitten und belastet den Abgemahnten in der Zukunft weniger.

Außerdem werden in der Abmahnung Abmahnkosten in Höhe von 1.590,91 € gefordert. Auch diesbezüglich ist zu prüfen, ob die Kosten erstattungsfähig sind bzw. ob die Forderung in der geltend gemachten Höhe besteht. Dies ist je nach Einzelfall zu beurteilen.

Sollten Sie ebenfalls eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben oder Fragen hinsichtlich der rechtlichen Gestaltung Ihres Online-Shops, dann kontaktieren Sie uns gerne per E-Mail, Telefon oder direkt über das Kontaktformular von anwalt.de. 

Geben Sie dabei bitte eine Rückrufnummer an, damit wir uns schnell bei Ihnen melden können. Unsere Anwälte vertreten und beraten Mandanten im gesamten Bundesgebiet auf den Gebieten des Wettbewerbs- und IT-Rechts.


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