Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung an YouTube-Video von "Merna Mariella"

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Unserer Kanzlei liegt eine aktuelle Abmahnung des Kölner Rechtsanwalts Herr Panagiotis Mastoras im Auftrag der Youtuberin "Merna Mariella" zur Bearbeitung und Verteidigung vor. In der Abmahnung wird eine vermeintliche Urheberrechtsverletzung an den YouTube-Videos von "Merna Mariella" gerügt.

Unserem Mandanten wird in der Abmahnung vorgeworfen, durch folgende Handlung die Urheberrechte von Frau Merna Tariq Hermez (bürgerlicher Name der Youtuberin) verletzt zu haben: Er soll diverse Sequenzen aus einem YouTube-Video heruntergeladen und zur Bewerbung seines eigenen Onlineshops genutzt haben, ohne das hierfür eine Einwilligung von Frau Hermez vorgelegen habe. Außerdem soll unser Mandant Teile des YouTube-Videos retuschiert haben und auf diese Weise suggeriert haben, dass seine eigenen Produkte präsentiert würden. Durch diese Handlung verletze er die der Frau Hermez zustehenden Urheberrechte zur Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Zugänglichmachung und öffentlichen Wiedergabe (§§ 15, 16, 17, 19a, 20 UrhG).

Infolge der vermeintlichen Rechtsverletzung werden folgende Ansprüche geltend gemacht:

1. Unterlassungsanspruch

Unser Mandant wird dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Hierin soll er sich verpflichten, künftig keine "weiteren" Urheberrechtsverletzungen zu begehen. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung müsste unser Mandant eine Vertragsstrafe in noch zu bestimmender Höhe an Frau Hermez bezahlen.

2. Anwaltskostenerstattungsanspruch

Weiterhin wird von unserem Mandanten verlangt, die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit von Rechtsanwalt Mastoras zu erstatten. Diese werden mit 887,03 € beziffert.

3. Schadensersatzanspruch

Außerdem wird ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht. Frau Hermez verlangt von unserem Mandanten die Zahlung weiterer 3.500,00 €. Dies entspricht angeblich dem Betrag, den sie als Lizenzgebühr von unserem Mandanten verlangt hätte, wenn er vor der vermeintlichen Urheberrechtsverletzung um die Zustimmung zur Verwendung des Videos auf seiner Webseite gebeten hätte.

Der geforderte Gesamtbetrag beträgt somit 4.387,03 €.

4. Auskunftsanspruch

Letztlich wird auch ein Auskunftsanspruch geltend gemacht. Unser Mandant wird dazu aufgefordert, Auskunft über die Anzahl der hergestellten, verbreiteten, öffentlich zugänglich gemachten und öffentlich wiedergegebenen Exemplare zu erteilen.

Unsere Einschätzung zu der Abmahnung:

Die uns vorliegende Abmahnung ist eine solche wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzung. Bei urheberrechtlichen Abmahnungen gilt - anders als in anderen Rechtsgebieten - eine Besonderheit: Der Gesetzgeber schreibt ziemlich konkret vor, in welcher Weise eine urheberrechtliche Abmahnung inhaltlich aufgebaut sein muss und insbesondere welche Inhalte eine Abmahnung zwingend enthalten muss. In § 97a des Urheberrechtsgesetzes steht, dass eine urheberrechtliche Abmahnung in einer ganz bestimmten Art und Weise zu erfolgen hat. Sofern die dort genannten Vorgaben in der Abmahnung nicht eingehalten werden, ist gemäß § 97a Abs. 2 S. 2 UrhG die Abmahnung insgesamt unwirksam! Es bedarf also insbesondere auf dem Gebiet des Urheberrechts immer eine genauen Überprüfung des Einzelfalls, ob die Abmahnung tatsächlich auch die strengen Vorgaben des § 97a UrhG überhaupt erfüllt. Zum Beispiel verlangt diese Vorschrift Folgendes:

- Name oder Firma des angeblich Verletzten müssen angegeben werden

- Die angebliche Rechtsverletzung muss genau bezeichnet werden

- Geltend gemachte Zahlungsansprüche müssen genau aufgeschlüsselt werden

- Es muss angegeben werden, inwieweit eine vorgeschlagene Unterlassungserklärung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht

Insbesondere zum letzten Punkt: Eine vorformulierte Unterlassungserklärung, die von der abmahnenden Anwaltskanzlei verfasst ist, wird Abmahnungen oftmals beigefügt. So auch in diesem Fall. Hiermit soll dem Abgemahnten ein "unkomplizierter" Weg aufgezeigt werden, die Angelegenheit durch Unterschreiben dieser vorformulierten Unterlassungserklärung (und Zahlung und Auskunftserteilung) schnell beizulegen. Oftmals sind vorformulierte Unterlassungserklärungen aber zu Gunsten des Abmahners formuliert und beinhalten Klauseln, die den Abgemahnten unangemessen benachteiligen können. Insoweit eine vorformulierte Unterlassungserklärung sogar über den abgemahnten Rechtsverstoß hinausreicht, muss hierauf gesondert hingewiesen werden! 

Ein Beispiel hierzu:

Rechtsanwalt R mahnt im Auftrag seines Mandanten A den B urheberrechtlich ab, weil der B ein Foto, an dem A die Urheberrechte hat, unerlaubt in seinem Onlineshop einsetzte. Die vorformulierte Unterlassungserklärung, die Rechtsanwalt R der Abmahnung beifügt, bezieht sich aber darauf, dass B es unterlassen müsse, die "Verbreitung des Fotos im Internet" vorzunehmen. Somit geht die vorformulierte Unterlassungserklärung über den abgemahnten Rechtsverstoß hinaus – abgemahnt wurde nur die konkrete Verletzung durch Verwendung im Onlineshop.

Diese Anforderungen an eine urheberrechtliche Abmahnung gelten ganz unabhängig davon, ob der zugrunde liegende Rechtsverstoß tatsächlich begangen wurde oder nicht! Ein weiterer Ansatzpunkt: Streitwerte im Urheberrecht sind gesetzlich gedeckelt. Da sich nach dem Streitwert auch das Anwaltshonorar berechnet, sollte überprüft werden, ob der geforderte Schadensersatz für die Anwaltskosten nicht zu hoch ist. 

Lassen Sie eine urheberrechtliche Abmahnung daher unbedingt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen, bevor Sie Dokumente unterschreiben oder Zahlungen leisten!

Unsere Kanzlei ist auf dem Gebiet des Urheberrechts hoch spezialisiert und vertritt seit Jahren Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet. Herr Rechtsanwalt Jan B. Heidicker ist Inhaber dreier Fachanwaltstitel, unter anderem ist er Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.

Nutzen Sie im Falle einer Abmahnung unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung. Senden Sie uns Ihre Abmahnung hierzu per E-Mail zu oder rufen Sie uns an.



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