Abmahnung - Wettbewerbszentrale – keine Eintragung in Handwerksrolle

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Aktuell (Abmahnung vom 15.06.2023) liegt uns mal wieder eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V.) zur Überprüfung vor.

Die Wettbewerbszentrale mahnt seit vielen Jahren Wettbewerbsverstöße ab. Nach Ihren eigenen Angaben  ist sie eine gemeinnützige Selbstkontrollinstitution der deutschen Wirtschaft. Ihre Klagbefugnis ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Betroffen von der Abmahnung ist ein Unternehmen, welches verschiedene Arbeiten anbietet, so etwa Verlegearbeiten (Parkett) Möbelfertigung, Wintergärten, Carpots und Beleuchtung, Fenster und Türen.

Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich jedoch um ein zulassungs- und eintragungspflichtiges Handwerk gemäß Anlage A zu § 1 Abs. 2 Handwerksordnung (dort Nr. 10). Gemäß § 1 Handwerkersordnung ist das selbständige Betreiben dieses Handwerks nur demjenigen gestattet, der in der Handwerksrolle eingetragen ist. Die Gegenseite behauptet der Abgemahnte sei für diese Tätigkeiten nicht eingetragen. Bei der  Handwerksrolle handelt es sich um ein bei der Handwerkskammer geführtes Verzeichnis, in das sich Inhaber von Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke eintragen müssen Die Eintragung für die pflichtigen Berufe ist vorgeschrieben.

Weiter wird auch beanstandet, dass der Abgemahnte mit dem Begriff meisterhaft wirbt, ohne über die Berechtigung zur Führung des Meistertitels zu verfügen.

In der Abmahnung der Wettbewerbszentrale wird die Abgabe einer  strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert.

Weiter wird die  eine  Kostenpauschale in Höhe von 374,50 € gefordert.

Eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale sollte ernst genommen werden. Es drohen teure Gerichtsverfahren. Es sollte aber auch nicht voreilig etwas unterzeichnet werden oder Geld an die Wettbewerbszentrale überwiesen werden. Vielmehr sollte genau geprüft werden ob und in welchen Umfang die Abmahnung berechtigt ist. Auch die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung sollte gut überlegt sein. Es drohen hohe Vertragsstrafen.

Wenn auch Sie eine Abmahnung erhalten haben stehen wir gerne zur Verfügung. Wir kenne die Rechtsmaterie und auch die Wettbewerbszentrale und wissen worauf es ankommt.

Senden Sie uns einfach die Abmahnung an kanzlei[at]dr-schenk.net oder rufen Sie uns unverbindlich an unter 0421- 56638780.





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