Abmahnungen der T & D Versand GbR durch Kanzlei Fareds II – Werbung mit „Original-Ware“ & OS-Link

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Erneut liegen uns nach dem gestrigen und vorgestrigen Tag Abmahnungen der Kanzlei Fareds für die T & D Versand GbR vor. Wir haben verschiedentlich hierzu berichtet, vgl.:

Was mahnt die T & D Versand GbR ab?

Erneut wird dem abgemahnten Unternehmer vorgeworfen, für die Kunden keinen anklickbaren OS-Link vorzuhalten. Offenbar hat sich die T & D Versand GbR zur Aufgabe gemacht, diesen Missstand am Markt zu beseitigen…

Grundsätzlich sollten Unternehmer, die sich mit ihrem Angebot an Verbraucher wenden (B2C), darüber im Klaren sein, dass sie nicht nur auf die Online-Schlichtungsplattform hinweisen müssen, sondern dass sie dies auch in Form eines ausführbaren („sprechenden“, anklickbaren) Links tun sollten. Unter anderem das OLG München und das OLG Hamm haben hierzu bereits Stellung genommen. Letzteres begründet das Erfordernis eines ausführbaren Links damit, dass ein „Link“ nach allgemeinem Sprachgebrauch eine entsprechende Funktionalität (Klickbarkeit) besitzen müsse. Zudem spreche die englische Version in der entsprechenden Bestimmung von einem „electronic link“.

Update: Neben Abmahnungen wegen fehlenden ausführbaren OS-Links wird auch sog. „Werbung mit Selbstverständlichkeiten“ abgemahnt. Dabei handelt es sich um Angaben (bspw.) in der Artikelbeschreibung, durch die beim Leser den Eindruck entsteht(entstehen kann, dass ein bestimmter Vorzug gewährt wird, obwohl tatsächlich nur eine allgemeine und für alle Händler einzuhaltende Pflicht erfüllt wird. Es handelt sich im Falle einer Werbung mit Selbstverständlichkeiten daher um eine Irreführung des Kunden, durch die sich der Händler unzulässig vor Konkurrenzangeboten hervor zu heben versucht (Bsp.: Der Händler wirbt in seinem Angebot damit, (nur) bei ihm könne der Kunde zwischen Nachbesserung und Nachlieferung wählen – obwohl dies gesetzlich verpflichtend für alle Händler geregelt -und daher eine Selbstverständlichkeit und kein Vorzug ist). 

Was sollte nach Erhalt einer Abmahnung der T & D Versand GbR beachtet werden?

Die T & D Versand GbR mahnt offenbar nicht alle in Betracht kommenden Verstöße ab. Vielmehr begnügt man sich mit der Abmahnung von (meist) ein, (manchmal auch) zwei Vorwürfen. Da ein Online-Auftritt, der rechtlich up-to-date ist, jedenfalls auch einen klickbaren Link auf die OS-Plattform enthält/enthalten sollte, spricht der Erhalt einer solchen Abmahnung dafür, dass der Online-Shop/das Verkaufsangebot auf einer Verkaufsplattform rechtlich überarbeitet werden sollte, um nicht weitere Abmahnungen zu riskieren.

Eine vorschnelle Reaktion auf das Abmahnung sollte unbedingt vermieden werden. Selbst wenn ein Unterlassungsversprechen abgegeben werden soll, wäre die Abgabe vorzubereiten und zudem der beiliegende Entwurf zu modifizieren.

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