Abmahnungen durch Deutsche Umwelthilfe, IDO, Deutscher Konsumentenbund, etc. – Abmahnfähige Vereine / Verbände

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Immer wieder melden sich Mandanten bei uns, weil sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung von einem Verein oder Verband erhalten haben, deren Zweck die Wahrung des fairen Wettbewerbs ist. Hintergrund sind oftmals angebliche wettbewerbsrechtliche Verstöße der Abgemahnten. Gefordert wurden meist Zahlung von wenigen hundert Euro und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Uns sind eine Vielzahl verschiedener Vereine bzw. Verbände bekannt, die in der Vergangenheit wettbewerbsrechtlich abgemahnt haben, so zum Beispiel:

  • Deutsche Umwelthilfe e.V.
  • IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (IDO)
  • Deutscher Konsumentenbund e.V.
  • Vereinigung für die Sicherheit der Wirtschaft e.V. (VSW)
  • Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. (Wettbewerbszentrale)
  • Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. (VSV)
  • Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e. V. (VGU)
  • Verband bayerischer KFZ-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. (VbKfW)
  • Verein Deutscher und Ausländischer Kaufleute e.V. (VDAK)

Die Liste uns bekannter in der Vergangenheit bemängelter wettbewerbsrechtlicher Verstöße ist lang. So zum Beispiel:

  • Fehlende Grundpreisangabe
  • Irreführende Werbung
  • Unzureichende Angaben im Impressum
  • Mangelhafte AGB
  • Unerlaubte Verwendung von CE-Zeichen
  • Fehlende Registrierung im Verpackungsregister

Haben Sie auch eine Abmahnung von einem Verein oder Verband erhalten?

Die Forderungen der Abmahnenden mögen auf dem ersten Blick vielleicht nicht sehr gravierend sein. Daher kann die Verlockung bestehen, die wenigen Hundert Euro zu zahlen und die Unterlassungserklärung zu unterschreiben, in der Hoffnung die Sache ist damit schnell vom Tisch. Die Erfahrung zeigt ehrlicherweise, dass ein Anwalt oft teurer ist als die Forderung in der Abmahnung, was die Tendenz, die Forderungen schnell und ohne anwaltliche Unterstützung zu erfüllen, nochmal verstärkt. Allerdings werden langfristige Folgen oftmals nicht in die Rechnung mit einbezogen. Wenn Sie die Forderungen des jeweiligen Vereines oder Verbandes einfach erfüllen, ist nicht ausgeschlossen, dass dieser in der Zukunft weitere Ansprüche geltend macht. Außerdem ist nicht gesagt, dass der abmahnende Verein oder Verband im Einzelfall überhaupt zur Abmahnung berechtigt ist oder geltend gemachte Ansprüche im Grunde überhaupt bestehen.

Insbesondere der Unterlassungsanspruch kann Sie später einholen, wenn Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Denn eine strafbewehrte Unterlassungserklärung kann dem Abmahnenden in der Zukunft als Rechtsgrundlage dazu dienen, bei Verstößen gegen die Unterlassungserklärung Vertragsstrafen geltend zu machen. Feinheiten in der Formulierung einer Unterlassungserklärung können entscheidend dafür sein, auf was der Unterlassungsgläubiger Sie künftig in Anspruch nehmen kann. Vorformulierte Unterlassungserklärungen können zu weit oder einseitig gefasst sein. Das heißt, dass in vorformulierten Unterlassungserklärungen Bestimmungen enthalten sein könnten, zu deren Zustimmung Sie nicht verpflichtet gewesen wären. Daher sollte der Inhalt einer Unterlassungserklärung in jedem Fall vor Abgabe durch einen fachkundigen Anwalt geprüft werden.

Wenn Sie Fragen zu Ihrer Abmahnung haben oder fachanwaltliche Unterstützung benötigen, melden Sie sich gerne bei uns in der Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg für ein unverbindliches Erstgespräch unter

  • Den Telefonnummern 040 5330 8720 oder 030 2064 9405
  • Der E-Mail-Adresse hamburg@hvls-partner.de oder berlin@hvls-partner.de
  • „Nachricht senden“ hier auf anwalt.de (Hier bitte Ihre Telefonnummer auch in die Nachricht an uns einfügen)

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