Achtung bei der vorzeitigen Beendigung eines Bau- oder Architektenvertrages

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Es kommt nicht selten während eines Bauvorhabens zu der Situation, dass der Bauherr und der Bauunternehmer nicht mehr zusammenarbeiten können und sich daher darauf einigen, dass der Vertrag vorzeitig beendet wird. Da das Vertragsverhältnis zu einem Architekten ein noch größeres Vertrauensverhältnis voraussetzt, besteht das Interesse an Beendigung beiderseits auch immer wieder bei Architektenverträgen.

Dabei muss der Bauherr unbedingt darauf achten, dass bei der Aufhebung eine Regelung zu der Vergütung für noch nicht erbrachte Leistungen vereinbart wird. Der BGH hat am 26. April 2018 (VII ZR 82/17) seine ältere Rechtsprechung (BGH vom 4. Juni 1973) bestätigt, dass dem Auftragnehmer bei einer einvernehmlichen Aufhebung des Vertrages ein Anspruch auf die Vergütung für noch nicht erbrachte Leistungen gemäß § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B (2002) zusteht. Diese Norm findet ihre Entsprechung auch im BGB: § 649 Satz 2. Der Grundsatz, dass die vereinbarte Vergütung auch bei vorzeitiger einvernehmlicher Beendigung des Vertrages zu zahlen ist, gilt also auch für den klassischen Häuslebauer. Der Auftragnehmer (Bauunternehmer und Architekt) muss sich zwar die ersparten Aufwendungen auf diesen Vergütungsanspruch anrechnen lassen. Gleichwohl kann das noch eine unerwartet hohe Zahlung bedeuten, insbesondere bei Architektenverträgen, bei denen die ersparten Aufwendungen in der Regel deutlich unter 30 % liegen.

Häufig glauben die Bauherren, eine einvernehmliche Aufhebung beinhalte auch einen Verzicht auf weitergehende Ansprüche und sie hätten nur die erbrachten Leistungen zu zahlen. Dem ist nicht so.



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