Achtung: MwSt.-Änderung: Vorsicht vor Abmahnung nach Mehrwertsteuersenkung wegen PAngV

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Seit dem 01.07.2020 gilt deutschlandweit eine geringere Mehrwertsteuer. Der reguläre Satz sank von 19 auf 16 Prozent und der ermäßigte von 7 auf 5 Prozent. Wovon Verbraucher profitieren, kann für Händler und Dienstleister schnell zur Abmahnfalle werden.

Erfahren Sie hier, wie Sie vorbeugen bzw. was Sie bei einer entsprechenden Abmahnung machen können.

Worauf müssen Händler/Dienstleister nun achten und wo drohen Abmahnungen?

Zunächst ist wichtig zu wissen, dass keine gesetzliche Pflicht besteht die Preise nunmehr entsprechend der Mehrwertsteuerreduzierung zu senken. Zwar ist Sinn und Zweck der Mehrwertsteuersenkung, dass diese als Kaufanreiz an die Verbraucher weiter gegeben wird, doch bleibt die Preisgestaltung grundsätzlich freie Entscheidung des Händlers. 

So dürfen Händler im Regelfall wohl auch mit der Steuersenkung werben, wenn sie diese tatsächlich vornehmen, ohne eine Abmahnung wegen der Werbung mit Selbstverständlichkeiten befürchten zu müssen. Allerdings bedarf es insbesondere wegen der konkreten Ausgestaltung einer solchen Werbung einer Einzelfallprüfung.

Allerdings müssen Onlinehändler und Dienstleister nun darauf achten, dass sie gemäß der Preisangabenverordnung (PAngVO) bei allen Produkten die reduzierte Mehrwertsteuer ausweisen. Auch muss der angegebene Mehrwertsteuersatz an allen relevanten Stellen entsprechend korrigiert werden, also bspw. auch in den AGB oder Infotexten, sofern dort ausgewiesen.

In § 1 PAngV heißt es dazu auszugsweise:

Wer Verbrauchern gemäß § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise).Danach muss die Mehrwertsteuer bei jeder Preisangabe explizit ausgewiesen werden. Händler und Dienstleister müssen somit nun sämtliche Preisangaben überarbeiten, was neben den originären online Preisangaben insbesondere auch für Preise auf Etiketten, in Katalogen etc. gilt. 

Da es sich bei der PAngV um eine wettbewerbsrechtlich relevante Norm handelt können Mitbewerber und Verbände entsprechende Verstöße abmahnen.  

Es wird sicher nicht mehr lange dauern bis die erste Abmahnwelle rollt.

Beugen Sie vor und überarbeiten Sie sämtliche Angebote! 

Wir helfen Ihnen!

Sollten Sie bereits eine Abmahnung erhalten haben, so raten wir Ihnen sich anwaltlich beraten zu lassen. 

Wir konnten in der Vergangenheit viele Mandanten, die u. a. wegen der PAngV abgemahnt worden weiterhelfen und verfügen über einschlägige Erfahrung in diesem Bereich. 

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls vor. 

Gerne Nehmen Sie dazu Kontakt per E-Mail oder über das Kontaktformular zu uns auf: 

https://e-commerce-kanzlei.de/kontakt.html

Ihr Sebastian Günnewig 

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)



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