Akteneinsicht des Rechtsanwalts bei Prüfungsanfechtungen – ein Klassiker

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Das Recht auf Akteneinsicht bei Prüfungsanfechtungen

Rechtsanwalt Christian Reckling konnte erneut erfolgreich das Recht auf Akteneinsicht für seinen Mandanten vor dem Verwaltungsgericht Berlin durchsetzen (VG Berlin, Beschl. 25.07.2018 – VG 12 L 214.18).

Worum ging es?

Die IHK verwehrte ihrem Prüfling die Anfertigung von Fotokopien einer nicht bestandenen Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe. Rechtsanwalt Christian Reckling legte – wie gewöhnlich – zunächst Widerspruch gegen den Bescheid über die Bekanntgabe des Nichtbestehens ein und beantragte zusätzlich Akteneinsicht, um die Prüfungsleistung auf etwaige Beurteilungsfehler überprüfen zu können. Die IHK Berlin verweigerte dies und begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Prüfungsaufgaben der Geheimhaltungspflicht unterlägen. Da sich außergerichtlich keine Einigung abzeichnete, leitete Rechtsanwalt Christian Reckling ein gerichtliches Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin ein, um die IHK Berlin zu verpflichten, ihm Fotokopien aus der Prüfungsakte anzufertigen und an den Kanzleisitz in Hamburg zu übersenden.

Die gerichtliche Entscheidung

Das Verwaltungsgericht Berlin folgte der Rechtsauffassung von Rechtsanwalt Christian Reckling und gab dem Antrag auf Erstellung und Übersendung von Fotokopien aus der Prüfungsakte statt. So heißt es u. a. in dem Beschluss:

„Das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Interesse des Antragstellers, den Frage-, Lösungs- und korrigierten Antwortbogen eingehend auf Verfahrens- und Bewertungsfehler zu prüfen und ggf. substantiierte Rügen zu erheben, überwiegt das Interesse der Antragsgegnerin daran, dem Antragsteller aus Geheimhaltungsgründen nur vor Ort Akteneinsicht und stichwortartige Notizen zu gestatten. Prüfungsfragen sind ihrem Wesen nach nicht prinzipiell geheimhaltungsbedürftig.“

Kommentar

Die gerichtliche Entscheidung zeigt erneut, dass die Prüfungsbehörden oftmals das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG unverhältnismäßig einschränken. Dies in vielen Fällen bereits bei der Frage des Umfangs der Akteneinsicht. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Prüfungsbehörden ihren Prüflingen nur eingeschränkt Akteneinsicht gewähren. Erst recht ist diese Verfahrensweise nicht sachlich gerechtfertigt, wenn ein Rechtsanwalt mit der Durchführung der Akteneinsicht beauftragt wird. Rechtsanwalt Christian Reckling wird daher auch in Zukunft derartige gerichtliche Fälle führen müssen, da einige Prüfungsbehörden außergerichtlich nicht von der Reichweite des Art. 12 Abs. 1 GG überzeugt werden können.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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