Aktuelle Rechtslage Maklerrecht, Maklerprovision vermeiden bzw. zurückholen? Anwalt informiert

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Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht Eser, der seit 19 Jahren im Maklerrecht schwerpunktmäßig bundesweit tätig ist, erreichen immer wieder Anfragen von Eigenheimbesitzern, die nachfragen, ob sie aus einem schon abgeschlossenen Maklervertrag bzw. Alleinauftrag noch aussteigen und so die Zahlung einer Maklerprovision vermeiden bzw. eine bereits bezahlte Maklerprovision sogar noch zurückverlangen können.  

Nach den langjährigen Erfahrungen von Rechtsanwalt Eser kann es sich durchaus lohnen, den abgeschlossenen Maklervertrag von einem spezialisierten Anwalt auf Richtigkeit prüfen zu lassen, da vielfach bestehende Vereinbarungen angreifbar sind und sogar bereits bezahlte Provisionen zurückverlangt werden können.

Widerruf des Maklervertrages:

In diesem Zusammenhang ist auch vor allem auf eine richtungsweisende Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom  01.12.2022, Aktenzeichen: I ZR 28/22, zu erinnern.

Der BGH hatte beispielsweise dort entschieden, dass im Falle einer widersprüchlichen und unklaren Widerrufsbelehrung noch nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages der Maklervertrag widerrufen und die Maklerprovisionen zurückverlangt werden kann

Wenn also die Widerrufsbelehrung im Maklervertrag widersprüchlich und/oder unklar sein sollte, können Verbraucher der Maklervertrag immer noch widerrufen und die bezahlte Provision noch zurückverlangen.

Betroffene sollten daher unbedingt ihre Widerrufsbelehrung prüfen, um mögliche Ansprüche geltend zu machen. 

Auch wenn ein sogenannter qualifizierter Alleinauftrag gegen AGB-Recht verstößt, hier ist auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofesl vom 28. Mai 2020 – I ZR 40/19 zu verweisen, darf der Makler nicht mehr seine Provision verlangen.

Erfüllt die Vereinbarung nicht den weitreichenden Anforderungen des Bundesgerichtshofes ist sie unwirksam, weil sie den Verkäufer bzw. den Auftraggeber eines Makleralleinauftrags im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt. 

Auch in einem solchen Fall darf der Makler keine Provision mehr verlangen bzw. hat die bezahlte Provision zurückzuerstatten.

Insoweit sind überraschende oder intransparente Klauseln unwirksam, § 305c Abs. 1 BGB. Vom gesetzlichen Leitbild abweichende Regelungen sind ebenso unwirksam, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Ein Verstoß gegen AGB-Recht hat auch jüngst das Oberlandesgericht Düsseldorf festgestellt und mit Urteil vom 20. Oktober 2023, Az. 7 U 45/22 entschieden, dass dem Makler kein Maklerlohn zusteht.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat insbesondere festgehalten, dass dem Makler kein Maklerlohn zusteht, weil die verwendete Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen) (AGB) den Kunden  in unangemessener Weise benachteiligt und daher unwirksam ist, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

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Foto(s): Kemal Eser

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