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Aktuelles Urteil: Unverzügliche Rügepflicht von Kaufleuten betrifft nicht nur Handelsware

  • 2 Minuten Lesezeit
Monique Michel anwalt.de-Redaktion

Die Kaufmannseigenschaft bringt nach dem Gesetz nicht nur besondere Rechte sondern auch spezielle Pflichten mit sich, die einem schnelleren und reibungslosen Ablauf des typischen Geschäftsverkehrs zwischen Kaufleuten dienen sollen.

Die unverzügliche Rügepflicht des Kaufmanns nach § 377 HGB

Eine solche Vorschrift ist auch die „unverzügliche Untersuchungs- und Rügepflicht“ des § 377 Handelsgesetzbuch (HGB) für Kaufleute. Als Kaufmann sind stets GmbH, AG, KG, OHG oder auch eine GmbH & Co. KG anzusehen. Beim eingetragenen Kaufmann, kommt es darauf an, ob er bei einem Vertrag mit einem anderen Kaufmann in seiner Eigenschaft als Kaufmann oder als Privatperson handelt. Schließen beide als Kaufleute ein Geschäft, so liegt ein „beiderseitiges Handelsgeschäft“ vor.

Bestellt ein Kaufmann beispielsweise Waren für sein Handelsgeschäft bei einem anderen Händler oder Hersteller, die er weiterverarbeitet oder weiterverkauft, so unterliegen beide den entsprechenden Vorschriften des HGB – der Besteller somit der unverzüglichen Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB.

Der Besteller oder Käufer einer Ware muss als Kaufmann die gelieferte Ware unverzüglich, d.h. grundsätzlich bei Ablieferung untersuchen, ob sie frei von offensichtlichen, leicht erkennbaren Mängeln ist. Stellt er Mängel fest, muss er diese sofort, d.h. innerhalb von 2 bis 3 Tagen, dem Lieferanten melden, um seine Gewährleistungsansprüche aus dem Kauf- oder Werkvertrag geltend machen zu können. Kommt er Untersuchungspflicht bzw. der sofortigen Rügepflicht nicht nach, so gilt die Ware trotz Fehlern als mangelfrei und der Besteller/Käufer hat keinerlei Ansprüche gegen den Lieferanten/Verkäufer.

LG Coburg: Nicht nur Geschäfte über Handelsware von Rügepflicht erfasst

In einer aktuellen Entscheidung hat das LG Coburg (Beschluss vom 15.02.2008, Az.: 33 S 112/07) in konsequenter Anwendung des Gesetzestextes festgestellt, dass alle Waren, die ein Kaufmann für seine Firma erwirbt, von der handelsrechtlichen Rügepflicht erfasst sind.

In dem Fall, der den Coburger Richtung zur Entscheidung vorlag, hatte ein Kaufmann sich von einer Glaserei ein Aquarium für seine Büroräume anfertigen lassen. Bei Lieferung des Aquariums hatte er schriftlich bestätigt, das Möbelstück mängelfrei erhalten zu haben.

Drei Monate später jedoch rügte er Mängel an der Scheibenverklebung, die er bereits bei Lieferung bemerkt hatte.

Mängelrüge muss auch bei Büroausstattung unverzüglich erfolgen

Beim Abschluss des Werkvertrags über das Aquarium war beiden Parteien klar, dass es für die Büroausstattung des Bestellers gedacht war. Somit lag nach Ansicht des LG Coburg ein beiderseitiges Handelsgeschäft vor. Ob es sich dabei um ein typisches Geschäft des Bestellers handelt, darauf komme es nicht an. Auch der Erwerb von Einrichtung und Büroausstattung ist dem Handelsgeschäft eines Kaufmanns zuzuordnen. Dementsprechend verliert dieser aber auch bei nicht rechtzeitiger Untersuchung und Mängelrüge seine Gewährleistungsansprüche.

Im entschiedenen Fall war die erst nach drei Monaten erfolgte Rüge viel zu spät, der Kläger hatte keine Ansprüche mehr gegen den Aquariumshersteller.

(MIC)


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