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Alle Jahre wieder: erhöhte Unfallgefahr in der Weihnachtszeit

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anwalt.de-Redaktion
Weihnachten im Betrieb: Hinweise zum Unfallversicherungsschutz

Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten sind Weihnachtsfeiern für Unternehmen ein ideales Mittel, um die Mitarbeiter neu zu motivieren und ihnen zu danken. Was aber, wenn es just bei dieser Gelegenheit zu einem Unfall mit nicht unerheblichen Folgen kommt? Schließlich können Alkohol und schlechte Witterung das Gefahrenpotenzial noch erhöhen. Dennoch: die Betriebsfeier muss weder ausfallen, noch benötigen Arbeitgeber einen zusätzlichen Versicherungsschutz. Alle Geschehnisse rund um die betriebliche Weihnachtsfeier stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Auch auf dem Hin- und Heimweg zur Feier sind die Arbeitnehmer entsprechend unfallversichert. Allerdings nur, wenn kein Umweg aus privaten Gründen gemacht wird.

Dabei spielt der Ort der Feier für den Versicherungsschutz laut Berufsgenossenschaften keine Rolle. Voraussetzung ist dagegen, dass die Feier von der Unternehmensleitung veranstaltet oder zumindest ausdrücklich gebilligt wird. Ferner muss der Unternehmer oder sein Vertreter die Feier selbst besuchen und allen Mitarbeitern offen stehen. In größeren Unternehmen gelten diese Grundsätze auch für Abteilungsfeiern.

Vorsicht: Alkoholkonsum kann zum Verlust des Unfallschutzes führen. Entscheidend ist, ob Alkoholeinfluss die wesentliche Ursache für einen Unfall darstellt. Ist das der Fall, so ist der entstandene Schaden nicht durch die Berufsgenossenschaften abgedeckt. Gerade bei Wegeunfällen ist das oft ein Problem. Es empfiehlt sich daher, ein Taxi zu nehmen oder eine Fahrgemeinschaft zu bilden. Wer sich allerdings während der Arbeitszeit mit Kollegen auf dem Weihnachtsmarkt trifft, ist bei einem Unfall nicht durch die Berufsgenossenschaft versichert. Bei rein privat motivierten Angelegenheiten scheidet eine Anerkennung als Wege- oder Arbeitsunfall aus.

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Umfang des Versicherungsschutzes

Als Träger der Unfallversicherung für Beschäftigte in der gewerblichen Wirtschaft sorgen dieBerufsgenossenschaften bei einem Unfall oder einer Berufskrankheit für die notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen und unterstützen die berufliche Wiedereingliederung. Liegt eine dauerhafte Erwerbsminderung vor, so zahlt die Unfallversicherung eine entsprechende Rente.

 

Weihnachten zu Hause: Was bezahlt welche Versicherung?

Gerade in der Weihnachtszeit kommt es für zehntausende Familien zur Katastrophe: Die Wohnung brennt lichterloh! Wenn der Christbaum Feuer fängt, ist der Schaden meist gigantisch. Zum Glück hausratsversichert? Grundsätzlich ersetzt die Hausratversicherung Schäden, die durch Feuer oder aber durch Löschwasser an der Wohnungseinrichtung entstanden sind. Schäden, die am Gebäude selbst entstehen, werden dagegen von der Wohngebäudeversicherung abgedeckt.

Nicht immer kommt die Versicherung für den entstanden Schaden auf. Entscheidend ist, ob der Christbaumbesitzer die notwendige Sorgfalt aufgebracht hat. Bei grob fahrlässigem Verhalten kommt die Versicherung für den Brandschaden nicht auf. Nach der Rechtsprechung ist das der Fall, wenn ein Weihnachtsbaum mit brennenden Kerzen länger als 15 Minuten unbeaufsichtigt geblieben ist. Ferner gilt es als grob fahrlässig, wenn die elektrische Weihnachtsbaumbeleuchtung, trotz bekanntermaßen defekter Kabel, angeschlossen wird und dadurch ein Brand entsteht. Ungeschicklichkeiten und kindlicher Übermut können den Versicherungsschutz aber nicht verwirken. Ist ein Brand dergestalt verursacht worden, so muss die Hausratversicherung auch die Weihnachtsgeschenke ersetzen, die unter dem Christbaum lagen.

Foto(s): ©iStockphoto.com

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