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Alles grau in grau? Falsche Farbe beim Neuwagen

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Alufelgen, Sportlenkrad oder Metalliclackierung – Autobesitzer legen oft viel Wert auf bestimmte Details. Gerade wer sich einen fabrikneuen fahrbaren Untersatz gönnt, hat sich meist ganz bewusst für bestimmte Merkmale bei Optik und Ausstattung entschieden. Ein Käufer hat daher einen Anspruch, sein Auto wie bestellt zu bekommen.

Geringe Abweichung der Lackierung

Der Kunde eines gewerblichen Autohändlers freute sich schon auf seinen neuen Seat Altea in „Track-Grau Metallic“, so wie er ihn bestellt hatte. Allerdings konnte der Verkäufer beim späteren Liefertermin nur ein entsprechendes Automobil in „Pirineos Grau“ vorweisen. Der Kunde war darüber gar nicht entzückt, schließlich hatte er diese Lackierung nicht bestellt und nicht gewollt.

Ein Sprichwort sagt zwar „Nachts sind alle Katzen grau“, aber erstens gilt das nicht für Autos und zweitens, „grau oder nicht grau“ war hier gar nicht die Frage. Es ging schlicht darum, dass der gelieferte fahrbare Untersatz nicht der ursprünglichen Vereinbarung im Kaufvertrag entsprach. Aber ist das ein Mangel, der zu Ansprüchen beispielsweise auf Nachbesserung oder Schadenersatz führt, oder muss ein Käufer solch geringe Abweichungen vielleicht akzeptieren?

Eine mögliche Umlackierung sollte immerhin rund 3000 Euro kosten und die wollte der Kunde von seinem Autohändler erstattet bekommen. Der Verkäufer allerdings berief sich auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Darin hatte er sich Farbabweichungen vorbehalten, solange diese unerheblich und dem Kunden zumutbar seien. Entschieden war die Angelegenheit damit aber noch nicht.

AGB helfen dem Verkäufer nicht

Nach welchen Kriterien sollte sich die Erheblichkeit und Zumutbarkeit einer Farbabweichung bemessen? Dazu gab es keine Hinweise, weder in den AGB noch anderswo. Das Landgericht (LG) Ansbach hielt diese Klausel daher für unwirksam und entschied, wie auch schon das Amtsgericht als Vorinstanz, zugunsten des Käufers. So hat der Autohändler nach der gerichtlichen Entscheidung die Kosten für die Umlackierung als Schadenersatz zu tragen.

Wenn ein Kaufvertrag über ein Fahrzeug in Track-Grau Metallic geschlossen wurde, dann muss auch ein Fahrzeug in Track-Grau Metallic geliefert werden und eben nicht in Pirineos Grau. Der Händler hätte sich über die aktuellen Farbpaletten und Lieferbarkeit der entsprechenden Neuwagen beim Hersteller erkundigen können und müssen.

(LG Ansbach, Beschluss v. 09.07.2014, Az.: 1 S 66/14)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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