Amtsärztliche Anordnung im Beamtenrecht – gerichtlich anfechtbar?

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In der Rechtsprechung war lange Zeit umstritten, ob die Anordnung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung unterziehen zu müssen, auch gerichtlich anfechtbar ist. Die Rechtsprechung ist der Meinung gewesen, dass die Anordnung selbst keine Außenwirkung hat, so dass eine Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht möglich ist.

Allerdings ist die Rechtsprechung immer noch nicht einig, ob die Anordnung mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz anfechtbar ist und die Anordnung mit einem einstweiligen Verfahren gestoppt werden kann.

Der Streit wurde an sich mit einer Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beendet. Das Gericht entschied, dass eine Anfechtung ausgeschlossen ist. Das Gericht ist der Meinung, dass eine Disziplinarmaßnahme selbst dann nicht droht, wenn die Anordnung nicht befolgt wird:

„Dem Beamten droht auch bei Nichtbefolgung der Untersuchungsanordnung in der Praxis nicht ernsthaft eine Disziplinarmaßnahme; vielmehr handelt es sich um eine nur theoretische Möglichkeit. Kommt es im Einzelfall gleichwohl zu einem Disziplinarverfahren, wäre die Frage der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung im Rahmen der Maßnahmebemessung nach § 14 BayDG zu prüfen und die Rechtswidrigkeit der Untersuchungsanordnung hätte regelmäßig die Sanktionslosigkeit ihrer Nichtbefolgung zur Folge. Rechtliche oder faktische Nachteile schon durch die Einleitung eines Disziplinarverfahrens sind ohnehin unbeachtlich, zumal auch sonst ein Beamter keine Rechtsschutzmöglichkeit gegen die bloße Einleitung eines Disziplinarverfahrens hat. Auch der Aspekt der Grundrechtsrelevanz der ärztlichen Untersuchung erfordert keinen isolierten (und vorläufigen) Rechtsschutz gegen die Untersuchungsanordnung. Denn wenn der Beamte sich der angeordneten Untersuchung nicht unterzieht, drohen ihm keine unzumutbaren Nachteile (BVerwG, B.v. 14.3.2019 - 2 VR 5.18 - juris Rn. 32 ff.).“

Das ist eine durchaus interessante Auslegung. Hinzu kommt noch, dass die Rechtsprechung annimmt, wenn Beamte der Anordnung Folge leisten und dann amtsärztlich tatsächlich eine Dienstunfähigkeit attestiert wird, sich Beamte gerade nicht mehr darauf berufen könne, die Anordnung war rechtswidrig. Insoweit geht das BVerwG davon aus, dass sich Beamte entweder untersuchen lassen, oder es eben auf eventuelle Sanktionen ankommen lassen.

Anderer Meinung sind Gerichte, die dem BVerwG untergeordnet sind. Diese sind teilweise der Meinung, dass sie der Rechtsprechung nicht folgen wollen. Die Gerichte argumentieren zu Recht damit, dass durch die Rechtsprechung die Rechtsschutzgarantier ausgehebelt wird. Es kann nicht sein, dass eine Frage unbeantwortet bleibt, weil der Rechtsschutz ausbleibt und diese dann in einem dem Straf- oder Bußgeldverfahren (mit entsprechenden Sanktionen) ähnlichen Verfahren bearbeitet werden. Immerhin kann bei einem Disziplinarverfahren auch eine Entfernung aus dem Dienst drohen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die strittige Frage weiter entwickelt, das Bundesverwaltungsgericht ist das höchste Gericht in der Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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