Amtsangemessene Alimentation kinderreicher Beamtinnen und Beamter in NRW

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1.

Das Oberverwaltungsgericht NRW hatte mit Urteil vom 07.06.2017 – 3 A 1060/15 die Frage der amtsangemessenen Alimentation kinderreicher Beamtinnen und Beamter (3 Kinder und mehr) erneut aufgeworfen.

Zuletzt hat dann das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 04.05.2020 – 2 BvL 6/17 – darauf erkannt, dass die übergeleiteten Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes in das nordrhein-westfälische Recht mit dem Grundgesetz unvereinbar sind. Der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen wurde durch das Bundesverfassungsgericht verpflichtet, spätestens bis zum 31.07.2021 eine verfassungskonforme Regelung zu treffen.

Dies hat der nordrhein-westfälische Gesetzgeber nun mit dem "Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien für die Jahre 2011 bis 2020" am 14.09.2021 getan. Das Gesetz tritt rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft.

Die durch das Gesetz vorgesehene Erhöhung der Familienzuschläge für dritte und weitere Kinder ab dem 01.01.2021 wird von Amts wegen berechnet und ausgezahlt.

2.

Eine Korrektur/Nachzahlung für die Jahre 2011 bis 2020 erfolgt demgegenüber nicht von Amts wegen, sondern nur unter weiteren Voraussetzungen.

§ 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien sieht ausdrücklich vor, dass der Anspruch auf weiteren finanziellen Ausgleich ausgeschlossen ist,

wenn ein über die gesetzlich zustehende Besoldung hinausgehender Anspruch auf Besoldung für das dritte Kind und weitere Kinder nicht in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird, schriftlich gegenüber der jeweils zuständigen Stelle geltend gemacht oder wenn über den Anspruch bereits abschließend entschieden worden ist.“

Aufgrund der nun vorliegenden gesetzlichen Regelung ist damit zu rechnen, dass viele Ansprüche für die Jahre 2011 bis 2020 nicht, jedenfalls nicht von Amts wegen berechnet und ausgezahlt werden, insbesondere, wenn Beamte die in Betracht kommenden Ansprüche nicht im jeweiligen Haushaltsjahr schriftlich geltend gemacht haben.

3.

Ob dies die vom Bundesverfassungsgericht geforderte verfassungsmäßige Alimentation kinderreicher Familien darstellt, kann mit guten Gründen bezweifelt werden. Unseres Erachtens begegnet die neue gesetzliche Regelung rechtlichen Bedenken.

Ob Beamtinnen und Beamte vor dem Hintergrund langjähriger Verfahren, in denen die Höhe der Alimentation kinderreicher Familien für unzureichend erachtet wurde, damit rechnen mussten, dass der Gesetzgeber vergangenheitsbezogene Ansprüche vom Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung abhängig macht, wird sicher die Verwaltungsgerichte und möglicherweise auch erneut das Bundesverfassungsgericht beschäftigen.

Die Beamtinnen und Beamte (sowie Versorgungsemfängerinnen und -empfänger) in NRW sind daher gut beraten, in jedem Falle jeweils jährlich den Anspruch auf die amtsangemessene (Mindest-) Alimentation schriftlich geltend zu machen. Rückwirkende Ansprüche sollten ebenfalls frühzeitig geltend und nötigenfalls auch verwaltungsgerichtlich verfolgt werden. Dabei sind wir gern behilflich.

Dr. Maus

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht


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