Anlageberatung für Privatpersonen: So finden Sie seriöse Anbieter
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Inhaltsverzeichnis
- Was ist eine unabhängige Anlageberatung?
- Was ist ein Honorar-Finanzanlagenberater?
- Wer darf eine Anlageberatung durchführen?
- Was ist die sogenannte Geeignetheitserklärung?
- Gibt es auch eine Anlageberatung der Verbraucherzentrale?
- Gibt es einen Unterschied zwischen Anlageberatern und Anlagevermittlern?
Experten-Autor dieses Themas
Wahrscheinlich sind die meisten von Ihnen genau wie auch ich Kunde irgendeiner Bank oder Sparkasse. Und wahrscheinlich wurden auch schon viele von Ihnen vom Bankberater Ihres Vertrauens in der Filiale oder am Telefon angesprochen, sich doch dringend einmal über verschiedene Anlagemöglichkeiten beraten zu lassen. Gerade in einer Zeit wie dieser, in der wir eine enorm hohe Inflation verzeichnen, klingt Steuern sparen und Vermögensaufbau durchaus reizvoll.
Dass Finanzberater mit so einem Verkaufsgespräch auch Geld verdienen möchten, ist durchaus legitim. Das Problem dabei ist jedoch, dass viele Banken diese Gespräche von ihren Beratern auf Provisionsbasis durchführen lassen. Das bedeutet für den Kunden in einigen Fällen, dass bei dieser Beratung beziehungsweise dem Verkaufsgespräch nicht der Kunde mit seinen individuellen Bedürfnissen und seinem eigenen Risikoprofil, sondern das oft zu teure Finanzprodukt mit der höchsten Provision im Vordergrund steht und empfohlen wird.
Selbstverständlich agieren nicht alle Bankberater so. Jedoch sollte jedem Kunden klar sein, dass Banken und Sparkassen Zielvorgaben im Verkauf haben und gern eigene Produkte wie diverse Versicherungen in Verbindung mit anderen Finanzprodukten zusammen verkaufen möchten. Deshalb ist es ratsam, mehrere Gespräche zu führen und gut vorbereitet in ein Anlagegespräch zu gehen. Sie sollten genau wissen, welches Ziel Sie mit Ihrem Produkt verfolgen, wie hoch die Renditen sind, wie die Kündigungsfristen und Laufzeiten des jeweiligen Finanzproduktes gestaltet sind und welche Gebühren und laufenden Kosten es mit sich bringt. Eine Alternative zu einer Beratung durch Ihr Geldinstitut stellen unabhängige Anlageberatungen dar.
Was ist eine unabhängige Anlageberatung?
Anders als bei einer provisionsbasierten Anlageberatung, bei der der Berater beziehungsweise Verkäufer sein Geld ganz klar abhängig vom verkauften Produkt erhält, gibt es auch unabhängige Anlageberatungen. Dabei wird dem Kunden nach der Beratung diese Dienstleistung in Form eines Beratungshonorars in Rechnung gestellt. Das ungute Bauchgefühl des Verbrauchers, dass der Berater vor allem möglichst teure Finanzprodukte empfehlen möchte, um so eine möglichst hohe Provision zu erzielen, rückt dadurch erst einmal in den Hintergrund.
Unabhängige Finanzanlagenberater sind weder an bestimmte Anbieter noch an bestimmte Produkte gebunden. Doch wie unabhängig sind Finanzberater, Versicherungsfachleute und Anlageberater wirklich? Gemäß Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) können nur Honorar-Anlageberater unabhängig arbeiten. Zur Bezeichnung „Unabhängige Honorar-Anlageberatung“ ist in § 94 dazu unter anderem ganz klar Folgendes geregelt:
(1) Die Bezeichnungen „Unabhängiger Honorar-Anlageberater“, „Unabhängige Honorar-Anlageberaterin“, „Unabhängige Honorar-Anlageberatung“ oder „Unabhängiger Honoraranlageberater“, „Unabhängige Honoraranlageberaterin“, „Unabhängige Honoraranlageberatung“ auch in abweichender Schreibweise oder eine Bezeichnung, in der diese Wörter enthalten sind, dürfen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur Wertpapierdienstleistungsunternehmen führen, die im Register Unabhängiger Anlageberater nach § 93 eingetragen sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen, die die dort genannten Bezeichnungen in einem Zusammenhang führen, der den Anschein ausschließt, dass sie Wertpapierdienstleistungen erbringen. Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Sitz im Ausland dürfen bei ihrer Tätigkeit im Inland die in Absatz 1 genannten Bezeichnungen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken führen, wenn sie zur Führung dieser Bezeichnung in ihrem Sitzstaat berechtigt sind und sie die Bezeichnung um einen auf ihren Sitzstaat hinweisenden Zusatz ergänzen.
(3) Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen zur Führung der in Absatz 1 genannten Bezeichnungen befugt ist. Sie hat ihre Entscheidungen dem Registergericht mitzuteilen.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) führt das „Register unabhängiger Honorar-Anlageberater“. Dieses ist öffentlich einsehbar und wird ständig aktualisiert. Derzeit dürfen sich gemäß diesem Register deutschlandweit 18 Unternehmen mit der Bezeichnung „unabhängig“ sowohl in der Berufsbezeichnung als auch nach außen darstellen. Gewerbliche Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO (Gewerbeordnung) sind in diesem Register nicht eingetragen; für diese Gruppe wird ein eigenes Register bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) geführt.
Die eingangs erwähnten Berater von Banken und Sparkassen beispielsweise dürfen den Begriff „unabhängig“ ebenfalls nicht verwenden. Wer mit der Bezeichnung „unabhängig“ wirbt, obwohl er nicht im vorgenannten speziellen Register der BaFin verzeichnet ist, verstößt gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
Was ist ein Honorar-Finanzanlagenberater?
Seit 2013 gibt es das sogenannte Honoraranlageberatungsgesetz, um den Kunden mehr Transparenz zu bieten. Zum 01.08.2014 folgte die Einführung eines neuen Berufsbildes in die GewO (Gewerbeordnung): das des Honorar-Finanzanlagenberaters. Die Anforderungen an dieses Berufsbild wurden in § 34h verankert. Der wohl relevanteste Aspekt dabei ist, dass ein zugelassener und im Honorar-Anlageberaterregister eingetragener Honorar-Finanzanlagenberater ausschließlich das Honorar des Kunden empfangen darf. Die Annahme anderer Zuwendungen – wie beispielsweise Provisionen – sind ihm ausdrücklich untersagt, es sei denn, er leitet diese direkt an den Kunden weiter. Außerdem ist das Berufsbild erlaubnisbedürftig. § 34h GewO sagt dazu:
(1) […] Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Anleger erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(2) […] Sie müssen ihrer Empfehlung eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzanlagen zu Grunde legen, […] die nach Art und Anbieter oder Emittenten hinreichend gestreut und nicht beschränkt sind auf Anbieter oder Emittenten, die in einer engen Verbindung zu ihnen stehen oder zu denen in sonstiger Weise wirtschaftliche Verflechtungen bestehen.
Wer darf eine Anlageberatung durchführen?
Finanzdienstleister gibt es auf dem Markt eine ganze Menge. Dazu zählen neben Banken und Sparkassen beispielsweise auch Versicherungen, Vermögensverwaltungen oder Kapitalanlagegesellschaften.
Neben Sachkunde, Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung besagt hier das Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz (KWG), § 32), dass derjenige, der Finanzdienstleistungen erbringen will, eine schriftliche Erlaubnis der Aufsichtsbehörde benötigt. Interessant: Ein Anlageberatungsvertrag bedarf nicht zwingend der Schriftform, er kann auch stillschweigend geschlossen werden.
Was ist die sogenannte Geeignetheitserklärung?
Gemäß § 18 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) und § 64 Abs. 4 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) müssen Banken und Finanzdienstleister ihren Kunden seit 2018 aufgrund der zweiten europäischen Finanzmarktrichtlinie und des zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetzes im Anschluss an ein Finanzberatungsgespräch eine sogenannte Geeignetheitserklärung schriftlich aushändigen. In dieser Erklärung muss aufgeführt sein, warum gerade das empfohlene Finanzprodukt für den Kunden geeignet ist und warum es zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden passt.
Bei einer telefonischen Anlageberatung ist die Geeignetheitserklärung in Form der Aufzeichnung des telefonischen Beratungsgesprächs erforderlich und muss dem Kunden im Anschluss an das Gespräch unverzüglich zur Verfügung gestellt werden. Stimmt der Kunde einer solchen Aufzeichnung nicht zu oder wird er über diese nicht belehrt, darf keine Anlageberatung stattfinden.
Gibt es auch eine Anlageberatung der Verbraucherzentrale?
Ja, die gibt es tatsächlich. Neben der provisions- und honorargestützten Anlageberatung gibt es auch Finanzberater bei den Verbraucherzentralen.
Diese Beratung ist kostenpflichtig. Übliche Stundensätze sind ca. 70 bis 80 €. Da Verbraucherschützer – schon aus beruflichen Gründen – ganz besonders objektiv im Sinne des Verbrauchers handeln, ist eine Anlageberatung hier also eine sehr gute Alternative zu den beiden vorgenannten Formen der Anlageberatung.
Gibt es einen Unterschied zwischen Anlageberatern und Anlagevermittlern?
Neben einigen Gemeinsamkeiten wie der Pflicht zur Eintragung in das Vermittlerregister nach § 11a GewO und der Verankerung im Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) gibt es auch Unterschiede. Kapitalanlagerechtlich benötigen Honoraranlageberater oder Anlageberater und Anlagevermittler jeweils unterschiedliche Erlaubnisse. Man kann aber sagen, dass ein Anlagevermittler ein vielfach geringeres Risiko trägt als ein Anlageberater.
Kurzum: Anlagevermittlung ist die reine Vermittlung eines Finanzgeschäfts. Der Vermittler bringt den Anlageinteressenten und den Anlageberater zusammen. Meist erhält er dafür eine Provision. Anlagevermittler benötigen laut § 34f GewO eine Erlaubnis für diese Tätigkeit. Vermittler, die bei selbstständigen Anlagevermittlern angestellt sind, benötigen diese Erlaubnis aber nicht.
Anlageberater beraten den Kunden, prüfen dessen persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse und empfehlen daraufhin das unter Auswahl verschiedener Produkte für ihn geeignetste. Für Honorar-Anlagenberater gilt § 34h GewO.
Sie merken: Ein genaues Hinschauen lohnt sich. Viel Erfolg!
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01.08.2014 Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll„… in der Anlageberatung auf das Schießungsrisiko offener Immobilienfonds hinweisen mussten, da es um eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme vom Grundprinzip der jederzeitigen Rückgabemöglichkeit handele …“ Weiterlesen
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