Anspruch auf Arbeitszeugnis auch schon in der Probezeit

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§ 109 der Gewerbeordnung gewährt jedem Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis. Das Zeugnis muss zumindest Angaben über die Art und Dauer der Tätigkeit enthalten – dann spricht man von einem „einfachen Arbeitszeugnis“. Auf Verlangen des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber jedoch auch ein „qualifiziertes Arbeitszeugnis“ ausstellen – das heißt, das Arbeitszeugnis muss auch Angaben über die Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers enthalten.

Anspruch auf Arbeitszeugnis auch bei Kündigung in Probezeit?

Doch wie verhält es sich, wenn das Arbeitsverhältnis bereits in der Probezeit oder kurz nach der Probezeit beendet wird? § 109 der Gewerbeordnung enthält keine Einschränkungen dahingehend, dass man ein Arbeitszeugnis erst nach der Probezeit erhalten muss. Dennoch lehnen Arbeitgeber es oftmals ab, ihren (ehemaligen) Beschäftigten ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen. Sie begründen dies vielfach damit, dass sie innerhalb der kurzen Beschäftigungsdauer nicht in der Lage seien, verlässliche Aussagen über die Leistung und das Verhalten des (ehemaligen) Arbeitnehmers zu treffen.

Pflicht zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses schon ab 6 Wochen Arbeitsdauer

Eine feste zeitliche Mindestdauer, ab der man ein Arbeitszeugnis verlangen kann, existiert zwar nicht. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln kann ein Arbeitnehmer schon nach 6 Wochen Beschäftigungsdauer ein qualifiziertes Arbeitszeugnis von seinem Arbeitgeber verlangen. Letztlich hängt es oftmals von der Argumentation eines auf Arbeitsrecht spezialisiertes Rechtsanwalts ab, ob sich ein Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses gerichtlich durchsetzen lässt.

Gerne berate ich Sie umfassend zu allen Fragen des Arbeitsrechts. Hierzu zählt auch die Prüfung und Erstellung von qualifizierten Arbeitszeugnissen.


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