Anspruch auf Teilzeit nach dem Familienpflegezeitgesetz

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Das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) soll Arbeitnehmern helfen, Pflege und Beruf zu vereinbaren. Hieraus kann sich für den Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber ein Teilzeitanspruch bzw. ein Anspruch auf Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit ergeben.

Zum Sachverhalt

Ein Baufachwerker arbeitet seit zehn Jahren in einem Unternehmen mit mehr als 25 Arbeitnehmern. Er möchte künftig seine Mutter im gemeinsamen Haushalt umfangreicher pflegen können, bei der ein Pflegegrad 4 festgestellt worden ist. Erstmals mit Schreiben vom 02.12.2016 hat der Arbeitnehmer eine Verringerung der Arbeitszeit auf 34 Stunden beantragt, dann mit Schreiben vom 19.01.2017 auf 30 Stunden bei einer Verteilung der Arbeitszeit von sechs Stunden pro Arbeitstag (montags bis freitags), im zeitlichen Rahmen von 6:30 Uhr bis 14:30 Uhr inklusive einer 30-minütigen Pause.

Nach Gesprächen hat der Arbeitgeber letztlich unter dem 07.03.2017 schriftlich mitgeteilt, dass er das Angebot des Baufachwerkers ablehne. Mit Antrag vom 31.03.2017 macht der Arbeitnehmer die Reduzierung der Arbeitszeit für zwei Jahre und entsprechender Verteilung der reduzierten Arbeitszeit im Wege einstweiliger Verfügung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren geltend. Am gleichen Tag hat er das Hauptsacheverfahren anhängig gemacht.

Das ArbG Berlin hat den Antrag mit Urteil vom 12.04.2017 zurückgewiesen. Danach haben sich die Parteien dahingehend geeinigt, dass der Kläger vom 21.05.2017 an für sechs Monate bis zum 22.11.2017 auf Basis des PflegeZG vollständig freigestellt wird. Das LAG Berlin-Brandenburg hat das Urteil abgeändert und die Beklagte mit Urteil vom 20.09.2017 im Wege der einstweiligen Verfügung antragsgemäß verurteilt.

Das Gericht hat folgendes ausgeführt: Dem Antrag des Klägers war stattzugeben. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Teilzeitverlangens nach dem FPfZG sind erfüllt.

Dem Anspruch des Klägers stehen nicht dringende betriebliche Gründe entgegen. § 2a Abs. 2 Satz 2 FPfZG entspricht § 15 Abs. 7 Nr. 4 BEEG. Insofern können die Erwägungen der Rechtsprechung zu dieser Norm auch vorliegend angewendet werden. Insofern sind auch hier an die Ablehnungsgründe erhebliche Anforderungen zu stellen. Die entgegenstehenden betrieblichen Interessen müssen zwingende Hindernisse für die beantragte Verkürzung der Arbeitszeit sein. Selbst größere Koordinationsschwierigkeiten des Arbeitgebers, die durch die Verringerung der Arbeitszeit ausgelöst werden, erreichen diese Schwelle nicht. Sie treten typischerweise auf und sind vom Arbeitgeber regelmäßig hinzunehmen.

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen dringender betrieblicher Gründe kommt dem Arbeitgeber zu.

Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis während der Inanspruchnahme der Familienpflegezeit und im Zeitraum von längstens zwölf Wochen vor dem beantragten Beginn nach § 2 Abs. 3 FPfZG i.V.m. § 5 PflegeZG nicht kündigen. Das LAG Berlin-Brandenburg gewährt also über die Fiktion der Zustimmung Sonderkündigungsschutz.

Das FPfZG ist eine eher seltene Materie. Bislang sind erst zwei obergerichtliche Entscheidungen dazu ergangen.

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