Antrag auf Zulassung der Berufung bei Prüfungsanfechtung vor dem Nds. OVG erfolgreich

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Schlömer & Sperl Rechtsanwälte konnten einen beachtlichen Erfolg vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht Niedersachsen in Sachen Anfechtung der Zweiten Juristischen Staatsprüfung erreichen (Nds. OVG, Beschl. v. 02.10.2017 – 2 LA 282/16).

1. Verfahrensgang in der ersten Instanz

Schlömer & Sperl Rechtsanwälte betreuen den Prüfling seit dem Widerspruchsverfahren. Bekanntermaßen ist das Niedersächsische Prüfungsamt sehr streng mit der Annahme von Beurteilungsfehlern bei den Bewertungen der jeweiligen Aufsichtsarbeiten, wodurch ein Großteil der Prüflinge sicherlich auch abgeschreckt wird, die Bewertungen der Prüfer überprüfen zu lassen und ggf. dagegen vorzugehen.

Nachdem das Widerspruchsverfahren erfolglos verlief, wurde Klage erhoben. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht konnte der Einzelrichter in der ersten Instanz nicht davon überzeugt werden, dass bei der Aufsichtsarbeit „A1“ der Sachverhalt von den Prüfern verkannt wurde. Da üblicherweise in prüfungsrechtlichen Angelegenheiten nur selten die Zulassung der Berufung ausgesprochen wird, mussten Schlömer & Sperl Rechtsanwälte einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das abweisende Urteil stellen.

2. Prüfungsmaßstab des Oberverwaltungsgerichts

Die Erfahrungen lehren, dass derartige Anträge, die darauf gerichtet sind, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darzulegen, bei prüfungsrechtlichen Angelegenheiten nicht immer Erfolg versprechend sind. Nichtsdestotrotz sollten Prüflinge – je nach Einzelfall – einen langen Atem beweisen, wenn – wie hier – ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gegeben sind. So folgte das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen der Rechtsauffassung von Rechtsanwalt Christian Reckling, der im Einzelnen darlegte, dass die Prüfer den Sachverhalt der Aufsichtsarbeit „A1“ nicht fehlerfrei erfasst haben. Dabei handelt es sich um eine fachspezifische Frage, die der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt.

3. Kommentar

Prüfungsrechtliche Widerspruchs- und Gerichtsverfahren nehmen in der Regel einige Zeit in Anspruch. Wenn es aber um den beruflichen Abschluss – wie hier das Zweite Juristische Staatsexamen – geht, sollte man als Prüfling den Zeitnachteil geringer gewichten, insbesondere dann, wenn alle Wiederholungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind.

Auch ist nicht ausgeschlossen, dass die Verwaltungsgerichte in der ersten Instanz Fehler bei der Einschätzung der vorgetragenen Einwände gegen die Prüferbewertungen begehen. Dafür gibt es dann immer mindestens eine Kontrollinstanz. Betroffene Prüflinge sollten daher die Bewertungen ihrer Prüfungsleistungen, ob mündlich oder schriftlich, durchaus einer Prüfung unterziehen, da nicht auszuschließen ist, dass erhebliche Verfahrens- und/oder Beurteilungsfehler vorliegen können.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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