Prüfungsanfechtung in ​Klausuren und Staatsexamen vom Anwalt erklärt

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Unter dem Begriff der Prüfungsanfechtung verstehe ich das Recht, entweder eine Notenverbesserung zu erreichen oder gegen das Nichtbestehen einer Prüfung vorzugehen.

Grundsätzlich können alle Prüfungsentscheidungen, die von staatlichen Stellen oder anderen hoheitlichen Trägern getroffen werden, angefochten werden. Beispiele hierfür sind Universitäten, Schulen, Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern. Da es sich bei diesen Prüfungsentscheidungen um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG handelt, können sie durch Widerspruch und Klage angefochten werden.

Der häufigste Fall der Prüfungsanfechtung betrifft Abschlussprüfungen des Ersten oder Zweiten Staatsexamens. Allerdings können auch Einzelprüfungen im Rahmen des Grund- oder Hauptstudiums angefochten werden. Darüber hinaus können Prüfungen im Rahmen von Promotion, Dissertation und Habilitation Gegenstand einer Prüfungsanfechtung sein.

Für eine erfolgreiche Prüfungsanfechtung müssen Verfahrens- oder Bewertungsfehler bei der Prüfung vorliegen. Als anerkannte Anfechtungsgründe gelten:

  • Unzulässiger oder ungeeigneter Prüfungsstoff
  • Unklare oder fehlerhafte Aufgabenstellungen
  • Die Nichtbeachtung von Prüfungsordnungen (z. B. verkürzte Prüfungsdauer)
  • Unzumutbare physische Beeinträchtigungen während der Prüfung (wie Hitze, Kälte oder Baulärm)
  • Mängel seitens des Prüfers (z. B. mangelnde fachliche Qualifikation oder Befangenheit)
  • Gesundheitliche Probleme des Prüflings
  • Falsche Grundlagen für die Bewertung (z. B. Verwechslung von Prüfungsarbeiten oder Nichtberücksichtigung von korrekten Antworten)
  • Verkennung des Antwortspielraums des Prüflings bei fachspezifischen Fragen
  • Verstoß gegen das Willkürverbot oder sachfremde Erwägungen

Es ist wichtig zu beachten, dass Anfechtungen nicht nur auf das Bestehen oder Nichtbestehen einer Prüfung abzielen, sondern auch auf die Verbesserung von Noten.

Da es sich bei Prüfungsentscheidungen um Verwaltungsakte handelt, müssen bestimmte Fristen eingehalten werden. In der Regel erfolgt die Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung mit einer Rechtsmittelbelehrung, die besagt, dass innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden muss. Es ist ratsam, vorsorglich Widerspruch einzulegen und eine Akteneinsicht zu beantragen, um das weitere Vorgehen zu planen. Der Widerspruch kann später ohne Kostenfolgen zurückgenommen werden, wenn die Anfechtung nicht erfolgversprechend erscheint und nicht begründet wurde.

Die Erfahrungen zeigen, dass die rechtliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt in Prüfungsanfechtungsfällen ratsam ist. Oftmals sind die Mandanten durch die Prüfungsentscheidung emotional beeinflusst und enttäuscht, was die Einreichung eines fundierten und objektiven Widerspruchs erschwert. Die Begründung eines Widerspruchs erfordert Fachwissen und Erfahrung, einschließlich der richtigen Wortwahl und des nötigen Feingefühls. Ein Anwalt hat den notwendigen Abstand zur Prüfungsentscheidung und kann eine neutrale Beurteilung der Erfolgschancen einer Anfechtung abgeben.

Es ist wichtig zu beachten, dass es keine pauschalen Aussagen über die Erfolgsaussichten einer Prüfungsanfechtung gibt. Der Erfolg hängt vom Einzelfall und anderen Faktoren ab. In der Regel sind Anfechtungen aufgrund von Verfahrensfehlern erfolgversprechender als solche aufgrund von Bewertungsfehlern. Dennoch gibt es Möglichkeiten, positive Aspekte der Prüfungsarbeit hervorzuheben und negative Aspekte zu relativieren, auch bei Bewertungsfehlern.


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