Anwender & Werner Rechtsanwälte mahnen für Stefan Reebig, einen Privatanbieter von Rauchzubehör, ab

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Die Anwender & Werner Rechtsanwälte sind für ihren Mandanten Stefan Reebig aus Bad Urach tätig. Dieser verkauft nach dem Vortrag in der Abmahnung Rauch- und Verdampferzeugnisse, insbesondere E-Shishas/ E-Zigaretten und Zubehör wie Liquids unter dem Händlernamen „reebig-warenimport“ auf eBay.

Die Abmahnung richtet sich an einen als privat angemeldeten Verkäufer auf eBay. Nach dem Vortrag der Anwender & Werner Rechtsanwälte verkauft dieser ebenfalls Rauch- und Verdampferzeugnisse, insbesondere E-Shishas/ E-Zigaretten und Zubehör wie Liquids auf eBay. Hierzu wird ein Beispielartikel des Abgemahnten in der Abmahnung aufgeführt.

Der Abgemahnte wird von den Anwender & Werner Rechtsanwälten als gewerblicher Händler eingestuft. Dies begründen sie damit, dass nach Art, Umfang und Anzahl der vertriebenen Artikel eine solche Einstufung vorzunehmen sei. Daraus folgern die Rechtsanwälte, dass der Abgemahnte ein Mitbewerber des Stefan Reebig sei.

Ein solches Wettbewerbsverhältnis zu begründen ist die Grundvoraussetzung zur Durchsetzung der Ansprüche nach dem UWG.

Des Weiteren werden in der Abmahnung die angeblichen Verstöße des Abgemahnten vorgetragen. Dies sind:

  • fehlende Widerrufsbelehrung gemäß §§ 312 ff. BGB, Art.246 III EBGB, § 312 g I i.V.m. § 355 BGB und
  • fehlende Anbieterkennzeichnung gemäß § 5 TMG.

Die Nichteinhaltung dieser Informationspflichten würde nach dem Vortrag in der Abmahnung wettbewerbsrechtliche Verstöße nach dem UWG darstellen.

Es wird in der Abmahnung die Beseitigung und Unterlassung gemäß § 8 UWG gefordert. Dazu wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt.

Ferner wird ein Aufwendungsersatzanspruch für die Inanspruchnahme der Anwender & Werner Rechtsanwälte in Höhe von 887,03 € geltend gemacht.

Was kann ich tun?

Zunächst ist die Einstufung als gewerblicher Verkäufer je nach Einzelfall zu beurteilen. Dabei kommt es auf von der Rechtsprechung entwickelte Kriterien an. 

Falls man nach der Überprüfung zu dem Ergebnis kommt, dass eine gewerbliche Tätigkeit überwiegend wahrscheinlich ist, dann kann es sinnvoll sein eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben und keine vorformulierte, da diese oftmals zu weit gefasst sind. 

Außerdem ist zu prüfen, ob die Höhe der Abmahnkosten dem Grunde nach besteht und der Höhe nach angemessen ist. Dies richtet sich je nach Einzelfall und den vorgeworfenen bzw. begangenen wettbewerbsrechtlichen Verstößen. 

Bei Fragen zu Ihrer Abmahnung oder der Erstellung und Einrichtung eines sicheren Online-Shops sowie der Erstellung von AGB können Sie uns gerne per Kontaktformular auf anwalt.de, Telefon oder E-Mail kontaktieren. Bitte hinterlassen Sie bei einer schriftlichen Kontaktaufnahme Ihre Telefonnummer, damit ein schneller Rückruf erfolgen kann. Unsere Kanzlei berät und vertritt Privatpersonen und Gewerbetreibende im ganzen Bundesgebiet. Wir sind spezialisiert auf Wettbewerbs-, IT- und E-Commerce-Recht.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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