Kanzlei Anwender und Werner mahnt für Stefan Reebig falsche Widerrufsbelehrung ab

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Die Anwender und Werner Rechtsanwälte mahnen für Stefan Reebig aus Bad Urach die fehlerhafte Belehrung bei einem Verkauf auf eBay ab. Sowohl Stefan Reebig als auch der Abgemahnte verkaufen über eBay Geldbörsen. Sowohl Stefan Reebig als auch der Abgemahnte sind gewerbliche Händler.

Der Vorwurf der Rechtsanwälte Anwender und Werner lautet, dass der Abgemahnte nur die Frist zur Widerrufsbelehrung angibt und nur die weitere Angabe macht, dass der Käufer die Kosten der Rücksendung trägt. Weitere Informationen zum Widerruf werden nicht zur Verfügung gestellt. Diese Fehler hinsichtlich der Widerrufsbelehrung würden einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß bedeuten.

Die Informationspflichten hinsichtlich des Widerrufs beinhalten, dass beim Bestehen eines Widerrufsrechts der Verbraucher auch darüber zu belehren ist. Außerdem ist der Verbraucher über Bedingungen, Einzelheiten und Ausübung und die Rechtsfolgen der Rückgabe zu informieren (Art.246 und Art.246 a Abs.2 Nr.1 EGBGB).

Das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen ergibt sich aus § 312 g Abs.1 BGB In Verbindung mit § 355 BGB. 

Zur Einhaltung dieser Informations- und Belehrungspflichten sind Unternehmer verpflichtet, die ihre Waren über Fernabsatz anbieten. 

Forderung

Die Forderung der Anwender und Werner Rechtsanwälte lautet, dass eine Unterlassungserklärung abgegeben wird und die Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € beglichen werden. Es wird eine vorformulierte Unterlassungserklärung mitgesendet.

Es sollte nicht voreilig Geld überwiesen oder eine vorformulierte Unterlassungserklärung abgegeben werden.

Bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ist es sinnvoll, dass ein Rechtsanwalt die Prüfung vornimmt, ob die Rechtsverstöße gegeben sind. Soweit die vorgeworfenen Rechtsverstöße begangen worden sind, ist es sinnvoll, eine modifizierte und auf den Einzelfall zugeschnittene Unterlassungserklärung abzugeben. Ferner ist zu prüfen, ob die geforderten Rechtsanwaltsgebühren angemessen sind.

Bei Inbetriebnahme eines Onlineshops oder Geschäftes, das Waren über das Internet anbietet, ist es oftmals günstiger und sinnvoller, einen Rechtsanwalt zur Erstellung von AGB und eines abmahnsicheren Onlineshops zu beauftragen. Dies spart Ihnen Kosten und Mühen für die Zukunft, da Sie ansonsten, wie oben geschildert, abgemahnt werden können.

Wir nehmen uns gerne Ihrer Fragestellungen an. Unsere Kanzlei berät Verbraucher und Unternehmer auf den Gebieten des Wettbewerbs-, IT- und E-Commerce-Rechts. Machen Sie sich unsere Erfahrung aus unzähligen Abmahnungen zu eigen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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