Arbeitgeber hält die Kündigungsfrist nicht ein - was tun?

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Arbeitgeber hält die Kündigungsfrist nicht ein und die Klagefrist ist verstrichen-  was tun?

Der Arbeitgeber kündigt das Arbeitsverhältnis zum falschen Zeitpunkt, hält also die (ordentliche) Kündigungsfrist nicht ein oder berechnet die Kündigungsfrist falsch. Wenn Sie die Sozialwidrigkeit oder Unwirksamkeit der Kündigung ans sich, also den Bestand des Arbeitsverhältnisses an sich nicht überprüfen lassen möchten (wenn Sie also gegen die Kündigung an sich keine Einwände haben), jedoch möchten, dass die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten/ diese korrekt berechnet wird, müssen Sie eine Klage vor dem örtlich für Sie zuständigen Arbeitsgericht erheben (in der Regel ist das das Arbeitsgericht an dem Ort, in dem Sie arbeiten).

Beispiel: Der Arbeitgeber kündigt am 21. August 2023 ordentlich zum 31. August 2023. Ihre Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Monatsende. Sie möchten lediglich, dass die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird, sodass das Arbeitsverhältnis am 30. September 2023 endet.

In einem solchen Falle müssen Sie eine Klage vor dem Arbeitsgericht erheben.

Wann gilt die 3-Wochen-Klage-Frist?

Spannend ist in diesem Zusammenhang, ob eine solche Klage in der für Kündigungsschutzklagen einschlägigen 3- Wochen- Frist des § 4 Satz 1 KSchG erfolgen muss.

In einem bereits etwas älteren Urteil (BAG, 15.12.2005, AZ. 2 AZR 148/05) hat das Bundesarbeitsgericht diese Frage verneint, allerdings ein wenig differenziert. Es gilt -  kurz und knapp dargestellt- folgendes:

Arbeitgeber möchte Kündigungsfrist einhalten, berechnet sie aber falsch:
 Lässt das Kündigungsschreiben erkennen, dass der Arbeitgeber ordentlich oder auch außerordentlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist (bei außerordentlicher Kündigung unter Einhaltung einer sog. sozialen Auslauffrist) (also fristwahrend kündigen) möchte, gilt die 3 Wochen- Frist des § 4 Satz 1 KSchG nicht. Sie können also auch noch „Wochen später“ eine Klage erheben, mit der das Arbeitsgericht feststellen soll, dass der Arbeitgeber mit der Kündigung die „richtige“ Kündigungsfrist einhalten muss. Allerdings gibt es den Gesichtspunkt der Verwirkung, d.h. Sie sollten nicht „zu viele Wochen“ abwarten, bis Sie die Klage erheben (je eher desto sicherer).

Arbeitgeber möchte die Kündigungsfrist nicht einhalten 
 Geht aus der Kündigung hingegen hervor, dass der Arbeitgeber den Willen hat, das Arbeitsverhältnis ausschließlich zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt zu beenden (auch wenn er ganz genau weiß, dass er damit nicht die ordentliche Kündigungsfrist einhält), ist der (falsch berechnete) Kündigungstermin Bestandteil der Willenserklärung (der Kündigungserklärung). In einem solchen Fall gilt die 3 Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG, d.h. dann müssen Sie die Klage binnen 3 Wochen ab Zugang der Kündigung erheben.

Welcher Erklärungswille aus einer Kündigungserklärung hervorgeht, ist für Arbeitnehmer oft nicht so leicht herauszufinden. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann Ihnen hierbei helfen und einschätzen, ob Sie die Klage binnen 3 Wochen ab Zugang der Kündigung oder auch noch später erheben können. Es ist jedoch generell immer empfehlenswert und am Sichersten, eine Klage binnen 3 Wochen ab Zugang der Kündigung zu erheben, wenn die Kündigungsfrist falsch bemessen ist.

Beispiel 3 Wochen Klage- Frist gilt nicht

Ein Beispiel dafür, dass der Arbeitgeber die Kündigung nur zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt gegen sich gelten lassen möchte, Sie mithin nach Ablauf der 3 Wochen Frist die Klage erheben können:


 Der Arbeitgeber schreibt im Kündigungsschreiben: Wir kündigen das Arbeitsverhältnis fristlos zum 21. August 2023. Er schickt das Kündigungsschreiben am 21. August 2023 per Einschreiben los, die Kündigung geht dem Arbeitnehmer erst nach dem 21. August 2023 zu. Der Arbeitgeber bringt den Willen zum Ausdruck, dass er das Arbeitsverhältnis am 21. August 2023 beenden möchte, egal wann dem Arbeitnehmer die Kündigung zugeht. Der Arbeitnehmer muss du kann eine Klage erheben, die 3 Wochen Frist des § 4 Satz 1 KSchG muss er nicht einhalten.

Eine solche Fallkonstellation dürfte eher die Ausnahme sein.

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