Kündigung- die häufigsten Fehler der Arbeitgeber

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Ein Beitrag von Fachanwältin für Arbeitsrecht Livia Merla - Merla Ganschow & Partner aus Berlin.

Bei einer Kündigung muss der Arbeitgeber im Arbeitsrecht strenge Formalien einhalten. In der Praxis passieren bei dem Ausspruch einer Kündigung jedoch immer wieder etliche Fehler, die den Arbeitgeber teuer zu stehen kommen können. Häufig führt ein Fehler bei einer Kündigung auch zur Unwirksamkeit.

Kündigungsschutzexpertin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Livia Merla weist Sie auf die häufigsten Fehler bei Kündigungen hin. Welche Fehler Arbeitgeber bei einer Kündigung unbedingt vermeiden sollten, und welche Chancen sich für Arbeitnehmer bei einer fehlerhaften Kündigung ergeben können, erfahren sie hier.

 

1. Kündigung nicht schriftlich erfolgt

Die Kündigung muss stets schriftlich erfolgen. Schriftform meint dabei eine eigenhändige Unterschrift im Original. Eine Kündigung per WhatsApp, E-Mail oder sogar mündlich reicht daher nicht aus. Eine eingescannte Unterschrift kann die Schriftform mangels Original ebenfalls nicht erfüllen. Eine solche Kündigung ist schlichtweg unwirksam.

 

2. Der Falsche hat die Kündigung unterschrieben

Grundsätzlich muss der zur Kündigung Berechtigte unterschreiben, d.h. der Geschäftsführer selbst oder einer von diesem Bevollmächtigte. Dies kann z.B. ein Personalleiter sein. Unterschreibt nun der Bevollmächtigter, muss dieser der Kündigung zwingend die Vollmacht im Original beifügen. Fehlt die Vollmacht, ist eine solche Kündigung unverzüglich, d.h. innerhalb von drei bis fünf Tagen, mangels Vollmacht zurückzuweisen. Bei ordnungsgemäßer Zurückweisung ist die Kündigung dann unwirksam.

 

3. Kündigungsfrist nicht eingehalten

Welche Kündigungsfrist gilt bei einer Kündigung? Dies hängt davon ab, welche Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag geregelt ist. Findet sich im Arbeitsvertrag keine Regelung zur Kündigungsfrist, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB. Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind als Mindestmaß zwingend einzuhalten und dürfen mit Ausnahme von tariflichen Regelungen nicht unterschritten werden. Bei einer Kündigung mit falscher Kündigungsfrist ist daher innerhalb von drei Wochen Klage zu erheben.

 

4. Gleichzeitig Abmahnung und Kündigung

Ein Arbeitgeber darf wegen eines Fehlverhaltens nicht gleichzeitig eine Abmahnung und eine Kündigung aussprechen. Mit einer Abmahnung soll der Arbeitnehmer ausdrücklich auf seine Fehlerhaften hingewiesen werden und ihm quasi eine „letzte Chance“ gegeben werden. Gleichzeitig wird dem Arbeitnehmer bei einer Abmahnung vor Augen geführt, dass im Wiederholungsfall weitergehende arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen. Mit der Abmahnung ist das Fehlverhalten daher „verbraucht“ und kann nicht gleichzeitig als Grundlage für eine Kündigung herangezogen werden. An dieser Stelle gilt ganz klar: entweder eine Abmahnung oder eine Kündigung.

 

5. Kündigung bei befristetem Arbeitsvertrag

Grundsätzlich dient ein befristetes Arbeitsverhältnis dazu, das dieses im Vorfeld für einen gewissen Zeitraum festgelegt ist und automatisch mit Ablauf der Befristung endet. Vor Ablauf der Befristung kann das Arbeitsverhältnis daher nicht ordentlich gekündigt werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich der Arbeitgeber eine Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich im Arbeitsvertrag vorbehalten hat.

 

Tipp für Arbeitgeber: 

Lassen Sie sich bereits im Vorfeld beraten unter welchen Umständen Sie einen Mitarbeiter kündigen können und welche Voraussetzungen zwingend eingehalten werden müssen. Genauso wichtig ist es, gute Arbeitsverträge zu haben und diese auf dem aktuellen Stand der Rechtsprechung zu halten. An dieser Stelle zu sparen wird in der Regel später teuer.

 

Tipp für Arbeitnehmer:

Oftmals lohnt es, sich die Kündigung einmal genauer anzusehen und wortwörtlich „unter die Lupe zu nehmen“. Oft verbergen sich etliche Fehler bei einer Kündigung, die man erst auf den zweiten Blick erkennen kann. Lassen Sie ihre Kündigung daher unbedingt von einem Anwalt für Arbeitsrecht überprüfen. Jeder Fehler einer Kündigung kann ihre Chance auf eine Abmahnung enorm erhöhen. Gegen eine Kündigung kann nur innerhalb von drei Wochen mit einer Kündigungsschutzklage vorgegangen werden. Seien Sie daher schnell und lassen sich beraten.

 

Haben Sie eine Kündigung erhalten?

Dann rufen Sie noch heute an und vereinbaren einen kostenlosen Erstberatungstermin bei Fachanwältin Livia Merla.

Weitere nützliche Tipps finden Sie auf unser Homepage im Ratgeber oder Blog unter www.mgp-rechtsanwalt.de.


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