Arbeitgeberkündigung rechtssicher gestalten - Fehler bei der Kündigung vermeiden!

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Im Falle einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gibt es verschiedene Fallstricke, die zu beachten sind. Hier kann schon eine nicht beachtete „Kleinigkeit“ zu einer Ungültigkeit der Kündigung führen. 

Was muss in der Kündigung stehen?

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Welche Kündigungsfrist muss beachtet werden?

Die Kündigungsfrist kann sich aus dem Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag oder aus § 622 BGB ergeben. Hier ist zu prüfen, was in Ihrem Fall genau gilt. 

Wer unterschreibt? 

Die Kündigung muss lesbar unterschrieben werden, denn eine unlesbare Unterschrift auf einer Kündigung macht nach der stetigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes die Kündigung formell unwirksam. Eine sogenannte Paraphe, also ein Namenskürzel, reicht auch nicht aus. Denn ein solches Kürzel weist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht eindeutig auf den Aussteller hin.

Die Kündigung ist von allen Personen, welche innerhalb des Unternehmens des Arbeitgebers kündigungsberechtigt sind, d. h. wer die Kündigung rechtswirksam unterschreiben darf, zu unterzeichnen.

Im Falle der Kündigung durch einen Bevollmächtigten, ist der Kündigung die Vollmachtsurkunde im Original beizufügen, § 174 Satz 1 BGB.

Wie gestalte ich die Übergabe?

Wichtig ist hier neben der korrekten Formulierung der Kündigung auch deren Zugang. Kommt es zu einem Kündigungsschutzprozess und bestreitet die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer das Vorliegen einer Kündigung, so ist der Arbeitgeber in der Beweispflicht. Das bedeutet, der Zugang der Kündigung muss durch den Arbeitgeber bewiesen werden.

Es ist hier zu empfehlen, die Arbeitnehmerin / den Arbeitnehmer zur persönlichen Übergabe der Kündigung einzubestellen und ihr / ihm diese persönlich unter Zeugen zu übergeben. Auf einer Zweitschrift der Kündigung möchte sie / er bitte mit Datum und Unterschrift deren Erhalt bestätigen.

Sollte die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer nicht persönlich zu diesem Gespräch erscheinen, so sollte die Kündigung durch einen Boten in deren / dessen Briefkasten eingeworfen werden oder persönlich übergeben werden. Wichtig ist, dass dies bis spätestens zum letztmöglichen Kündigungstag, um 12:00 Uhr (Mittagszeit), zu erfolgen hat.

Es empfiehlt sich für die spätere Beweisführung den Einwurf dann von dem Boten noch handschriftlich mit Datum und genauer Uhrzeit zu dokumentieren. Um hier „auf Nummer Sicher zu gehen“ ist es ratsam es sich, den Einwurf vor einem Zeugen zu tätigen. Dieser kann notfalls sodann den ordnungsgemäßen Einwurf der Kündigung bestätigen. Wichtig ist, dass der Bote auch das Schreiben in dem Umschlag gesehen hat und auch den Inhalt bestätigen und bezeugen kann.

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen keine Beratung im Einzelfall ersetzen können.

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Foto(s): Rechtsanwältin Trixi Hoferichter

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