Arbeitnehmer beleidigt seinen Vorgesetzten im Streitgespräch – Kündigung rechtens?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Der Vorgesetzte beleidigt seinen Mitarbeiter mit den Worten „unfähiger Depp“, worauf dieser mit der Beleidigung „Arsch“ antwortet. Im Strafrecht würde man von wechselseitig begangenen Beleidigungen sprechen, die sich sozusagen gegenseitig aufheben: Ein Strafverfahren müssten beide nicht fürchten.

Wie ist die Äußerung des Arbeitnehmers aber arbeitsrechtlich zu bewerten? Darf der Arbeitgeber nach einem, im Streit geäußerten, Kraftausdruck seines Mitarbeiters die Kündigung aussprechen? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Ich meine: Nein. Denn der Vorgesetzte hat seinen Mitarbeiter als Erster beleidigt, und der Arbeitnehmer hat sich dagegen nur zur Wehr gesetzt. Hier wird man, ähnlich wie im Strafrecht, das Verhalten des Vorgesetzten immer mitberücksichtigen müssen: Legt dieser einen rauen, beleidigenden Umgangston mit seinen Mitarbeitern an den Tag, darf er ihnen keinen Vorwurf machen, wenn sie auf derselben Ebene antworten.

Hinzu kommt: Wenn man am Arbeitsplatz so miteinander redet, wird man oft davon ausgehen können, dass dort auch im Allgemeinen ein derartiger Umgangston herrscht.

Ist das aber der Fall, sind die Möglichkeiten des Arbeitgebers, wegen einer Beleidigung zu kündigen, meist eingeschränkt. Der Arbeitgeber muss sich den Umgangston am Arbeitsplatz, den er womöglich selbst mit befördert, regelmäßig selbst zuschreiben. Einzelne Äußerungen des Arbeitnehmers darf er grundsätzlich nicht aus dem Zusammenhang reißen und als Pflichtverletzung für eine Kündigung verwenden.

Der Arbeitgeber müsste in solchen Fällen ausdrücklich ansagen, dass er in Zukunft solche Beleidigungen nicht mehr duldet – und auch selbst damit aufhören.

Doch selbst dann könnte der Arbeitgeber wohl noch nicht kündigen, er müsste zuerst abmahnen; erst im Wiederholungsfall wäre eine Kündigung in solchen Fällen meist erst zulässig. Bei einer besonders harschen Beleidigung wäre eine fristlose Kündigung denkbar – vorausgesetzt allerdings auch hier, dass der Vorgesetzte nicht vorher ins gleiche Horn geblasen hat.

Abgesehen aber von Sonderfällen, wie der wechselseitigen Beleidigung und dem rauen Umgangston, ist die Beleidigung durch einen Mitarbeiter grundsätzlich geeignet, eine verhaltensbedingte und im Extremfall auch eine fristlose Kündigung ohne Erfordernis einer vorherigen Abmahnung zu rechtfertigen!

Arbeitnehmertipp: Widerstehen Sie dem emotionalen Impuls, auf eine Beleidigung ebenfalls beleidigend zu antworten. Zwar wäre die deshalb ausgesprochene Kündigung wohl unwirksam, aber das Arbeitsverhältnis könnte wegen Zerrüttung gerichtlich aufgelöst werden. Freilich würde der Arbeitnehmer dann im Gegenzug eine Abfindung bekommen. Nur wäre diese bei weitem nicht so hoch, wie das in einem Abfindungsvergleich Erreichbare, wenn keine Zerrüttung des Arbeitsverhältnisses in Frage käme. Wie ein Gericht das letztlich einschätzt, kommt immer auf die Umstände des Einzelfalls an.

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