Arbeitnehmer können einen Aufhebungsvertrag beseitigen

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Nicht selten kommt es für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags zu einer bösen Überraschung: Entweder hatten die Mitarbeiter nie die Absicht, ihre Arbeitsstelle aufzugeben oder sie sind über eine anschließende Sperre der Bundesagentur für Arbeit bzw. des Jobcenters erschrocken. Doch diese Sperre, die dafür sorgen kann, dass man drei Monate lang kein Arbeitslosengeld erhält, ist rechtmäßig, wenn der Arbeitsplatz selbstständig, ohne besondere Gründe und auf eigene Veranlassung aufgegeben wird.

Ein Aufhebungsvertrag muss nicht endgültig sein!

Was oftmals unbekannt ist: Ein Aufhebungsvertrag muss nicht endgültig sein, sondern kann unter bestimmten Umständen erfolgreich angefochten werden.

Eine Anfechtung des Aufhebungsvertrags erfolgt gemäß § 143 Absatz 1 BGB durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner, d. h. gegenüber dem (ehemaligen) Arbeitgeber.

Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung

Eine solche Anfechtung des Aufhebungsvertrags kann beispielsweise wegen Täuschung oder wegen Drohung in Betracht kommen.

Beispiel 1:Ein Arbeitgeber droht seinem Mitarbeiter, er werde ihn des Diebstahls beschuldigen, sollte er den vorgelegten Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben. Der Arbeitnehmer hat jedoch in Wahrheit nie etwas bei seinem Arbeitgeber gestohlen.

Beispiel 2:Dem Mitarbeiter wird wahrheitswidrig vorgespiegelt, er hätte kein Recht auf Abgeltung seiner Überstunden oder seines Urlaubs, sollte er den Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnen.

Frist zur Anfechtung beachten!

Die Anfechtung des Aufhebungsvertrages muss innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen. So muss die Anfechtung unter gewissen Umständen gemäß § 121 Absatz 1 BGB bereits unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, erfolgen.

Jetzt anwaltlich beraten lassen

Falls Sie einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet haben sollten und dies wieder rückgängig machen möchten, empfiehlt sich dringend die Beratung durch einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt. Gerne stehe ich Ihnen für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zur Verfügung.


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