Arbeitnehmererfindung und Arbeitnehmererfinderrecht

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Oft wird das Arbeitnehmererfindungsrecht stiefmütterlich behandelt. Das kann sich für Arbeitgeber rächen, wenn sich angestellte Mitarbeiter als Erfinder übergangen fühlen und nachträglich Millionen als Entschädigung fordern. Ein prominentes Beispiel: Ex-Bentley-Chef Wolfgang Schreiber hat beispielsweise vom VW-Konzern mehr als einhundert Millionen Euro als Anteil an der Entwicklung moderner Doppelkupplungsgetriebe gefordert. Grundlage ist das Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG). 1996 hatte Schreiber als Leiter der Getriebeentwicklung im VW-Konzern an der Entwicklung der Technologie, die auch patentrechtlich geschützt ist, maßgeblich mitgewirkt. Sie wurde inzwischen in mehr als vier Millionen Autos eingebaut. VW soll zum Ausgleich der Forderungen bereits 20 Millionen Euro angeboten haben. Der Fall landete dennoch vor Gericht. Das Landgericht München I (Az. 21 O 1365/15) hat den Streitwert erst einmal auf 10 Millionen Euro festgesetzt. Sogar eine Vindikationsklage, mit der die Rückübertragung des Patents erreicht werden kann, soll anhängig sein. Das wiederum könnte im schlimmsten Fall zu einem Lieferstopp führen.

Allgemein gilt

Oft wird das Arbeitnehmererfinderrecht stiefmütterlich behandelt. Vereinbarungen werden gar nicht geschlossen oder vergessen oder sind unvollständig.

Ist eine Erfindung für den Arbeitgeber uninteressant, muss er sie innerhalb von vier Monaten freigeben, sonst gehen alle Rechte an der Diensterfindung von dem Arbeitnehmer auf den Arbeitgeber über. Der Arbeitgeber muss die Erfindung zum Patent anmelden, zudem entsteht ein Vergütungsanspruch nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz mit der Formel: E x A = V.

Die Erfindervergütung (V) setzt sich dabei aus den Faktoren Erfindungswert (E) und Anteilsfaktor in Prozenten (A) zusammen.

Die Berechnung der Erfindervergütung 

Doch was einfach klingt ist oft hochumstritten. Allein zur Bestimmung des Erfindungswerts (E) gibt es drei unterschiedliche Methoden. Manchmal muss er geschätzt werden; betrachtet werden kann auch der betriebliche Nutzen; praxisrelevant ist jedoch die Ermittlung über die Lizenzanalogie. In den Anteilsfaktor wiederum fließen die Faktoren Eigeninitiative, Nutzung betrieblicher Ressourcen sowie die Stellung und der Verantwortungsbereich im Betrieb ein. Die von einem Pförtner gemachte Erfindung ist demnach mehr wert, als die des Chefs der Entwicklungsabteilung. Um den Anteilsfaktor (A) zu ermitteln, ist ein weiterer Rechenschritt nötig: Zunächst wird die Summe aus a + b + c ermittelt, maximal können hier 20 Punkte erreicht werden.

a = die Stellung der Aufgabe (1 = der Betrieb hat dem Erfinder eine Aufgabe unter unmittelbarer Angabe des beschrittenen Lösungsweges gestellt, 6 = Erfinder hat sich außerhalb seines Aufgabenbereichs eine Aufgabe gestellt)

b = die Lösung der Aufgabe (Maximalzahl ist 6, wenn keines der folgenden Merkmale vorliegt: Lösung wird mit Hilfe der dem Erfinder beruflich geläufigen Überlegungen gefunden, sie wird auf Grund betrieblicher Arbeiten oder Kenntnisse gefunden, der Betrieb unterstützt den Erfinder mit technischen Hilfsmitteln.)

c = die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb (1 = Leiter der gesamten Forschungsabteilung, 8 = Hilfsarbeiter)

Der Anteilsfaktor (A) in Prozent ist dann aus folgender Tabelle abzulesen:

3  4  56   7    8   9   1011  12  1314  15  1617  18 19  (20) Summe aus a + b + c

2 4  7  10 13 15 18  21  2532  39  4755  63  72   81 90 (100) Prozent

Beispiel

Erfindung eines Entwicklungsingenieurs ohne Miterfinder auf Eigeninitiative des Erfinders nach einem Gespräch mit einen Kollegen aber ohne konkrete Aufgabe hierzu, betriebliche Mittel wurden nicht eingesetzt aber das Gespräch mit dem Kollegen hatte den Erfinder auf eine Idee gebracht

a=4

b=3

c=4

d. h. Anteilsfaktor = 10 (= 21 %)

Jahresumsatz 200.000 €, Lizenzsatz 5 %

Die Vergütung (jährlich) liegt in dem Beispiel also bei 2.100 € jährlich für die Laufzeit des Patents. V= 0,21 (A) mal 200.000 mal 0,05 (E)

Die Schiedsstelle beim DPMA

Häufig werden strittige Erfinderfälle vor dem Schiedsgericht des deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) geklärt. Dort wird dann gern über Abstaffelungen, Anteilsfaktoren oder den Erfinderwert gestritten. Akzeptiert eine Partei den Schiedsspruch nicht oder ist das Arbeitsverhältnis bereits aufgelöst, landet der Fall meist vor Gericht. Die Schiedsstellenverfahren sind nicht öffentlich und vertraulich. Lange Zeit war das Arbeitnehmererfinderrecht eine Art Geheimwissenschaft, nur wenige Entscheidungen waren in der Fachöffentlichkeit bekannt. Doch seit Oktober 2015 ist auf den Internetseiten des DPMA eine Entscheidungsdatenbank zugänglich.

Grundsätzliches und wichtige Fristen

- Diensterfindungen können ein erhebliches Risiko werden, werden Erfindungen gemeldet, muss es ein System geben, wie damit umzugehen ist

- Die wichtigsten Fristen im Arbeitnehmererfinderrecht: 2 Monate für Nachbesserung der Erfindungsmeldung, 4 Monate für Freigabe gegenüber dem Erfinder, wenn die Erfindung nicht in Anspruch genommen werden soll

- Für die Vergütung ist ein System pauschaler Abgeltung empfehlenswert, kombiniert mit Nutzungsgrenzen und Nachzahlungen

- Auch Erfinder, die als freie Mitarbeiter beschäftigt werden, können nach einem Urteil des OLG Frankfurt auf Grundlage des allgemeinem Zivilrechts Nachvergütung und Auskünfte verlangen

- Bei Streitigkeiten ist der Gang zur Schiedsstelle beim DPMA empfehlenswert, hier sind auch einige der Schiedsentscheidungen veröffentlicht: https://www.dpma.de/amt/aufgaben/schiedsstelle_arbeitnehmererfindungen/suche/index.html

Für angestellte und freie Erfinder gilt 

Erfinder, die in einem Arbeitsverhältnis tätig sind, sollten die Vereinbarungen im Betrieb dazu gut kennen und genau lesen. Oft sind Informationsrechte geregelt und es gibt Ansprüche auf Nachvergütung. Wer eine Erfindung macht, muss diese melden. Dabei spielt es keine ob dies innerhalb oder außerhalb der Arbeitstätigkeit geschah, wenn die Erfindung zum Aufgabenbereich der Arbeitnehmers gehört. Wird die Erfindung vom Arbeitgeber freigegeben, muss der Erfinder entscheiden, ob er seine Erfindung selbst zum Patent anmelden oder verwerten will.

Sie müssen entscheiden, wie viel eine Erfindung wert ist oder wert sein kann. Vergütungsmöglichkeiten gibt es viele. Oft werden jedoch pauschale Regelungen mit einer Einmalzahlung getroffen. Das kann sich lohnen, muss es aber nicht. Hier schafft nur eine genaue Begutachtung Klarheit. Bei Schlüsselerfindungen sollte keinesfalls ohne laufende Lizenzzahlungen eine Unterschrift geleistet werden.  

Obwohl das Arbeitnehmererfindungsgesetz nur für Arbeitnehmer anwendbar ist, strahlen seine Regelungen auch auf freie Mitarbeiter aus: So hat das OLG Frankfurt entschieden, dass auch freien Mitarbeitern – hier einem Erfinder für ein Verfahren zur Wiederholungsdruckprüfung von Doppelrohrsicherheitswärmeübertragern – nach den Regelungen des allgemeinen Zivilrechts eine Vergütung und Auskunftsrechte zustehen. In dem Urteil heißt es: „Macht ein freier Mitarbeiter im Rahmen seiner Tätigkeit für den Dienstherrn eine Erfindung, die der Dienstherr zum Patent anmeldet und sodann benutzt, steht dem freien Mitarbeiter im Zweifel ein Anspruch auf eine angemessene Erfindervergütung zu; zur Berechnung dieser Vergütung kann der freie Mitarbeiter Auskunft über den Umfang der Benutzungshandlungen verlangen“ (Az.: 6 U 29/15).

Freie Erfinder sollten unbedingt auf klare Regelungen in ihren Verträgen achten und die Chance nutzen, die Allgemeine Geschäftsbedingungen bieten. Darin können zahlreiche Fragen, nicht nur für Auslagen und Spesen, die Pflicht und die Kosten für Patentanmeldungen, sondern auch zur Anwendbarkeit des ArbnErfG geregelt werden.  

Für Arbeitgeber gilt

Mit allen Erfindern sollten unbedingt Geheimhaltungsvereinbarungen getroffen werden.

Erfinder sollten geschult sein. Eine typische Gefahr ist beispielsweise die neuheitsschädliche Vorbenutzung, wie es leicht bei Vorträgen oder Fachpublikationen der Fall sein kann. Denn: Wird die Erfindung vor einer Anmeldung veröffentlicht, kann sie einer Patentanmeldung entgegengehalten werden. Das Patent ist dann schlichtweg nicht mehr neu und kann nicht angemeldet oder durchgesetzt werden. Mit ausreichenden und regelmäßigen Informationen der Erfindungs- und Fachabteilungen, Schulungen sowie einer betrieblichen Regelung zum Erfindungsmanagement können diese Probleme jedoch leicht gelöst werden.

Wichtig ist auch ein aktives Fristenmanagement. Denn: Wird eine Erfindung im Unternehmen gemeldet, muss zügig entschieden werden, wie damit umgegangen wird. Zunächst müssen Arbeitgeber den Eingang einer Erfindungsmeldung unverzüglich und in Textform bestätigen. Innerhalb von zwei Monaten muss geprüft sein, ob die Erfindungsmeldung vollständig und ordnungsgemäß ist, ggf. muss hier schon ein Patentanwalt eingeschaltet werden. Denn: Arbeitgeber können die Meldungen nur innerhalb von zwei Monaten beanstanden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Erfindungsmeldung als ordnungsgemäß. Danach muss entschieden werden, ob die Erfindung freigegeben wird.

Für Auftraggeber für freie Erfinder gilt 

Mit Blick auf die Entscheidung des OLG Frankfurt (Az.: 6 U 29/15) sollte unbedingt eine Vergütung geregelt werden. Um Verträge mit freien Erfindern kommen Auftraggeber nicht umhin. Es besteht ein großer Gestaltungsspielraum, der genutzt werden sollte.

Ein oft übersehenes Randthema sind technische Verbesserungsvorschläge. Nach dem Gesetz geht es hierbei um „Vorschläge für sonstige technische Neuerungen, die nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind.“ Auch hier kennt das ArbnErfG einen Anspruch auf angemessene Vergütung, wenn die Vorschläge genutzt werden (Paragraf 20). Der Anspruch steht zwar im Gesetz, geltend gemacht wird er jedoch selten, Gerichtsentscheidungen zu dem Thema sind rar.

RA Tobias Sommer, Berlin

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Fachanwalt für Medien- und Urheberrecht



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